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BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 4 StR 261/53

4. Strafsenat

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Leitsatz

Das Vergehen der Preistreiberei nach 8 19 WiStrG kann mit dem Preisverstoss nach § 18 WiStrG tateinheitlich zusammentreffen. Die Unangemessenheit des Entgelts kann jedoch nicht allein mit der Überschreitung des gesetzlichen Höchstpreises begründet werden, % ® EX} Dr. > s gi u. > Fr WE 73 E

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: WiStr@ §§ 18, 19; StGB § 73

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Rechtssatz: Das Vergehen der Preistreiberei nach 8 19 WiStrG kann mit dem Preisverstoss nach § 18 WiStrG tateinheitlich zusammentreffen. Die Unangemessenheit des Entgelts kann jedoch nicht allein mit der Überschreitung des gesetzlichen Höchstpreises begründet werden,

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Aktenzeichen: 4 StR 261/53

Urt, des BGH. v 22, Oktober 1953 LG Essen

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4_StR 261/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fuhrunternehmer und Kohlenhändler Walter x EEEEEEREEED.

aus ED, dort zeboren am EEE 1926.

wegen Hehlerei und Wirtschaftsvergehens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundsesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter, RN Landgerichtsret WW in der Verhanälung,

Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

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Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12, Januar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanädgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mıt Vergehen gegen die §§ 18, 19 und 21 des WiStr6G zu drei Monaten Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe verurteilt worden, weil er in der Zeit vom September 1951 kis Februar 1952 in erheblichem Umfange Deputatkohle von Bergleuten aufgekauft und zu Überpreisen abgesetzt hat. Der ihm gehörige LKW Ford ED wurde eingezogen. Ausserdem wurde er zur Abführung eines Mehrerlöses von 11.117,39 DM an das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils,

1) Das Landgericht hat der Verurteilung wegen fortgesetzter Sachhehlerei (§ 259 StGB) insgesamt ıi3 Kohlenaufkäufe zugrunde gelegt, obwohl sie sich. ausserstande sah, Feststellungen darüber zu treffen, welche dieser einzelnen Geschäfte Derutatkohlen zum Gegenstand hatten. Das war fehlerhaft. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung erspart es dem Tatrichter nicht. die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes für Jede einzelne der in den Festsetzungszusammenhang einbezogenen Handlungen festzustellen (BGH 3:StR 296/52 vom 10. Juli 1952; vgl auch BGHSt 2, 163, 167); denn die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis mehrere strafbare Handlungen zueinander stehen, kann erst beantwortet werden, wenn feststeht, welche Handlungen - schon für sich allein - unter den Straftatbestand fallen. Das setzt zwar nicht immer ausführliche Feststellungen zu jedem einzelnen Fall voraus - solche können deshalb unmöglich sein, weil Einzelheiten über Tatzeit, Tatort und Ausführungsart nicht zu ermitteln sind -; das Ur-

zahl der strafbaren Fälle und die für diese gemeinsamen Merk-

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4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-261-53#rn-4

male angeben. Das ist hier nicht geschehen Die Strafkammer hat nicht nur offen gelessen, welche der im Urteil genannten Kohlenaufkäufe Deputatkohlen betrafen, sondern auch, wieviele Fälle es mindestens waren.

2) Die der Hehlerei des Angeklagten vorausgegangene Straftat sah das Landgericht - im Anschluss an die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 2, 325 - in einem Betrug der 3ergleute gegenüber der Zeche. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellung darüber, ob die Bergleute schon bei der ‚uforderungz der Deputatkohle die Ansıcht der verbotswidrigen Weiterveräusserung hatten und deshalb dem Zechenbeamten gegenuber eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB begingen. Das gilt in besonderem Maße für die Fälle, in denen es sich um Kohle handelte, die die Bergleute im Zeitpankt des Verkaufs an den Angeklagten schon zuhause liegen hatten. aber auch für die Fälle, in denen sie den Kaufvertrag mit dem Angeklagten vor Anlieferung der Kohle abschlcs- . sen oder in denen sie dem Angeklagten von vornherein die Xohlenscheine überliessen. Das Urteil lässt ferner die Erörterung der Frage vermissen, ob sich der Angeklagte in den Fällen. in denen er sich von den Bergleuten die Kohlenscheine aushändigen liess und die Kohle selbst bei der Zeche abholtey der Teilnahme am Betrug - statt der Sachhehlerei - schuldig gemacht hat, weil der Betrug vor Auslieferung der Kohle Aurch die Zeche noch nicht beendet war.

51 Die Strafkammer hat die Überzeugung davon, dass der Angeklagte mit (bedingtem) Hehlervorsatz gehandelt hat, auch auf die Erwägung gestützt, dass dessen Gewissen durch die gegen ihn ergangenen Bußgeläbescheide vom 12. Juli 1951 und ı4 November 1951 noch weiter "angespannt" worden sei.

Hiergegen sendet die Revision mit Recht ein, dass die Bußgeldbescheide nur die Überschreitung des gesetzlichen Höchstpreises geahnde; und daher dem Angeklagten nicht ohne weiteres auch die Erkenntnis vermittelt haben, die Kohienaufkäufe erfüliten den Tatbestand der Sachhehlerei. Andererseits war das Landgericht nicht gehindert, die Nichterteilung von Rechnungen durch die Bergleute als Beweisanzeichen für das Wissen des ingeklagten um die strafbare Herkunft der Xohle zu

werten.

4) Da die Strafkammer Tateinheit zwischen der fortgesetzten Sachhehlerei und den Wirtschaftsstraftaten des Angeklagten angenomnen hat, ergreift die Aufhebung der Verurteilung wegen Sachhehlerei notwendig auch die wegen der Wirtschaftsstraftaten. Deren rechtliche Würdigung begegnet im übrigen folgenden Bedenken:

a) Wegen des Aufkaufs von Deputatkohle zu einem überhöhten Preis am’13. Oktober 1951 war gegen den Angeklagten am 31. März 1952 ein Bußgeldbescheid.über 300 DM ergangen, Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, der Bußgeldbescheid habe keinen Verbrauch der Strafklage hinsichtlich der fortgesetzten Sachhehlerei bewirkt, weil nicht festgestellt werden könne, welche Kohlenaufkäufe im einzelnen Deputatkohle betrafen. und weil daher - so folgert das Landgericht offeh-. bar - auch nicht feststehe, ob der Kauf vom 15%. Oktober 1951 über Deputatkohle abgeschlossen worden sei. Sie hat sich deshalb nicht gehindert gesehen, den Angeklagten wegen fortgesetzter Sachhehlerei zu verurteilen. Den dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Sachverhalt hat sie dabei ausser acht gelassen- Dagegen hat sie die insoweit vorliegende

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Preisüberschreitung in die Berechnung des Mehrerlöses ein- | . bezogen und damit ersichtlich zum Gegenstand des Schuld- i spruchs wegen der Wirtschaftsvergehen gemacht.

Das Urteil lässt nicht ersehen, von wem und auf Grund A Re welcher Strafvorschrift der Bußgeldbescheid vom 31. März ii 1952 gegen den Angeklagten erlassen worden ist. Falls es sıch - was wahrscheinlich ist - um eine von der zuständigen Preisüberwachungsstelle nach §§ 18, 19 oder 20 in Verbindung miv §§ 6 Abs 3, 22 Abs 2 WiStrG vom 26. Juli 1949 auferlegte Geldbuße (vgl dazu § 77 WiStrG) handelte, stand ure Rechtskraft des Bußgeldbescheids einer nochmaligen (gerichtlichen) Strafverfolgung derselben Tat nicht entgegen, wenn sich diese auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel als eine gerichtlich zu verfoigende Straftat darstellte ı§ 65 Abs 2 OWiG vom 25. März 1952, § 93 Zbs 2 YiStrG vom 26. Juli 1949), Nach § 65 Abs 2 Satz 2 i.Verb. mit § 61 2 OWiG hätte jedoch das Landgerichtden Bußgeldbescheid aufheben und die in üjesem festgesetzte Geldbuße, soweit sie abgefünrt war, auf die im Urteil verhängte Geldstrafe anrechnen müssen (vgl auch RGSt 72, 99, 105).

b) Die Strafkammer hat den Tatbestand einer (fortgesetz- * ten} Wirtschaftsstraftat nach § 18 WiStrG darin gesehen, . dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 und 5 bis 14 den R% durch die VO zur Änderung von Preisen für Steinkohlen, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr und Aachen - PR Nr 79/50 - vom 9. Dezember 1950 (BWIBL 1950, 263) bewusst überschritten hat. Diese Verordnung fand auf Grund der Verlängerung ihrer Geltungsdauer durch die Verordnungen PR Nr 12/51 vom 28. März 1951 und PR Nr 87/51 vom 19. Dezem- ZW der 1951 (BSMBL 1951, 97, 427) auf die Kohlenverkäufe des k

Angeklagten Anwendung. Sie enthält indes nicht die den Fällen 6 und 7 des Urteils zugrunde gelegte Sortenbezeichnung "Mettfeinkohle" Entgegen der Meinung der Revision genügte zur Verurteiiung wegen Preisverstosses nach der inneren Tatseite die Feststellung, dass der Angeklagte das Bestehen von Höchstpreisvorschriften gekannt und diese bewusst übers.hritien hat. Die genaue Höhe der Höchstpreise brauchte er nicht zu <ennen,

oı Im ?alle 4 (Sammelkohle) hat die Strafkammer in Frmangslung eıner Höchstpreisvorschrift den § 19 WiStrG angewendet. Das Urteil lässt jedoch eine nähere Begründung der Unangemessenheit des vom Angeklagten verlangten Verkaufspreises vermissen (vgl BGHSt 4- 94, 100, BGH 4 StR 124/53 vom 23 Mai 1955}. Der Hinweis auf die gutachtliche Äusserung

des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen vermochte diese um so weniger zu ersetzen, als die Strafkammer offensichtlich nicht einen der in § 19 Abs 2 WiStrG beispielsweise aufgeführten Tatbestände. für erwiesen erachtet hat.

d) In den Fällen, in denen das Landgericht den Tatbestand des § 18 WiStr@ als erfüllt angenommen hat, hat es den Angeklagten auch nach § 19 WiStr6 verurteilt, weıl es der Meinung war, dass die Überschreitung des Höchstpreises das verlangte Entgelt ohne weiteres auch als unangenessen erscheinen lasse, Diese Begründung reicht zur Annahme einer Verletzung des § 19 WiStrG ebenfalls nicht aus. Ein tateinheitliches Zusammentreffen eines ?Preisverstosses nach § 18 WiStrG und eines Vergehens der Preistreiberei nach § 19 WiStr&a ist zwar tatbestandsmässig nicht ausgeschlossen, wenngleich § 19 WiStrG den sozial gerechten Preis gerade

da sichern will, wo besondere gesetzliche Preisbindungen

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fehlen (vgl Arndt in SIZ 1949 Sp 81 f zu § 1 des Preistreibereigesetzes vom 28. Januar 1949). Aus der Überschreitung eines gesetzlichen Höchstpreises kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das Entgelt volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt und daher unangemessen Sei, Die preisbildenden Stellen muten bei unausgeglichener Narkilage dem Verkäufer, Vermieter usw. im Interesse der Allgemeinheit bisweilen Höchst- oder Festpreise zu, die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht als angemessen angesehen werden können (vgl BayObLG 1951, 447). Ob der Preis unangemessen ist, hängt von einer besonderen, nach den Grundsätzen des § 19 WiStrG anzustellenden Prüfung ab. die gerade nicht darauf beschränkt werden darf, dass ein festgesetzter Höchstpreis überschritten ist (BayObL6 vom 12. Juni i953 in MDR 1953, 629; vgl dazu auch BGHSt 4, 94, 100, wonach auch ein den gesetzlichen Höchstpreis nicht übersteigendes Entgelt im Einzelfalle unangemessen sein kann).

e) Nach den Urteilsgründen "war" die Einziehung des dem Angeklagten gehörigen LKWs, mit dem die aufgekaufte Deputatkohle befördert worden ist, anzuordnen. Diese Fassung erweckt den Eindruck, dass sich die Strafkammer zur Einziehung in jedem Falle für verpflichtet gehalten hat. Durch 8 39 WiStrG i.Verb. mit § 18 Abs 2 OWiG ist indessen die Einziehung eines zur Begehung einer Wirtschaftsstraftat verwendeten Beförderungsmittels nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt.

Das Landgericht hat den. Släubigern pr en und Ki GEB, denen der LKW durch- Vertrag vom 3. März 1952 sicherungshalber übereignet worden war, gemäss § 23 Abs 3 OWiG ihre Rechte vorbehalten. Es durfte indes von einer Entschei-

dung über die Rechte der Sicherungsgläubiger nur absehen, wenn diese untunlich war, insbesondere wenn sie die Ent- P scheidung über die Einziehung verzögert hätte. Diese gesetz- u liche Voraussetzung ist im Urteil nicht festgestellt,

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Trotz des Vorbehalts hat die Sträfkämner sachlich [iS den Ansprüchen der Gläubiger Stellung genommen, indem sie ausgeführt hat, dass deren formale Eigentümerstellung im Zusammenhang mit der Einziehung unbeachtlich bleiben müsse, weil festgestellt sei, dass der unmittelbare Besitz des LKWs und mit ihm der wirtschaftliche Inhalt des Eigentums auch nach .dem 3. März 1952 bei dem Angeklagten verblieben sei. Diese Auffassung wird der rechtlichen Bedeutung des Sicherungseigentums nicht gerecht (vgl BGHSt 2, 313). War die Sicherungsübereignung des Kraftwagens , nicht deshalb ungültig, weil die Parteien kein wirksames Besitzmittlerverhältnis vereinbart hatten, dann durrte die Einziehung nach den in BGHSt 1, 351; 2, 311; 3, 227 ‚und BGH 4 StR 45/50 vom 22, November 1951 in 2f2 1952, 221 zu § 414 RAbgO aufgestellten Grundsätzen nur angeordnet werden, wenn die Sicherungsei.gentimer die Benutzung des LKWs zu der vorausgegan- . genen Wirtschaftsstraftat kannten "oder kennen mussten (§§ 19, 3 23 OWiG), wenn sich der Staat zur Befriedigung ihrer Forde- ER rungen gegen den Angeklagten verpflichtete oder wenn die Gläubiger auf ihr Eigentunsrecht verzichteten. Ob einer dieser Fälle vorlag, ist dem Urteil nicht. zu entnehmen. Es ent-. hält zwar die Bemerkung, die Sicherungsgläubiger hätten in diesem Verfahren ihre Eigentumsrechte, endgültig nicht aufrechterhalten wollen; der Tatrichter hat jedoch nicht angegeben, ob und auf Grund welcher Erwägung er damit einen Verzicht im Sinne der angeführten Rechtsprechung feststellen wollte. en

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§ 5) Für die neue Verhandlung ist noch darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmässigkeit (§ 260 StGB) im Urteil mit dem vom Bundesgerichtshof aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommenen Begriff der Gewerbsmässigkeit nicht vereinpar ist (u.a, BGHSt 1, 383). Auch wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der von ihr hinsichtlich der Wirtschaftsstraftaten angenommene Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht durch den Bußgeldbescheid vom 14. November 1951 unterbrochen worden ist (vgl IK 7. Aufl Vorbem 3 Bb S 556 zu § 73

StGB).

Krumme Engels Dr. Augustin Martin