Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 5 StR 270/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚109 r - Für das Nachschlagewerk! 2 2 94 06 I Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: oOWG § 19
Rechtssatzs Auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts muß der Eigentümer für die Folgen der Tat seines Vertreters insoweit mit seinem Eigentum haften, als dessen Einziehung in Betracht kommt.
Aktenzeichen; 5 StR 270/53 Urt. d. BGH vom 6.April 1954 LG Berlin
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) den Bauingenieur Günter 5 o h > aus Dei. dort geboren am MB. aD, 2.) den Handelsagenten Heinrich ao aus BEE, dort geboren an ®@ 3.) den Kaufmenn Richard D =: aus geboren am iD. GEREENED in Wö 5.) den kaufnänni SCUEE enrellten sa. dort geboren N — BD, 6.) den Kaufmann ee — eus BED, dort geboren am @. wegen Wirtschaftsstraftat hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshrfs in der Sitzung von 6.April 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt 9 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Landesfinanzamts Berlin als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.Mai 1952 samt den Feststellungen
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aufgehoben, soweit von einer Einziehung von 3 978 kg und von 5537 kg ABC-3-Schnellstahl abgesehen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Firma SW, eine Werkzeugmaschinenfabrik in DOEED-So@iB, besas ein Schnellstahllager von 3 978 kg ABC-3-Stehl. Ihre Hluptgläubigerin, die Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein, hatte diesen Stahl gepfändet. "Nachden zum 15.Dezember 1951 bereits die öffentliche Versteigerung des Schnellstahllagerse anberaumt war, erwirkte der Angek!agste SciiB als Prokurist der Firma SW zur Erzielung eines höheren Erlöses die Einwilligung der Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein in einen freihändigen Verkauf des ihr nunmehr zur Sicherung übereigneten Schnellstahllagers mit der Abrede, ihr als Gläubigerin den erzielten Erlös unverkürzt abzuführen", Unter Mitwirkung der Angeklagten Dep, zuiin: SID und Sch@B verkaufte Sci den Stahl ohne Genehmigung der zuständigen Behörden an eine Firma im sowjetisch besetzten Gebiet. Er erhielt für eine Menge von 2 495 kg Stahl einen Kaufpreisbetrag von 17 400.- DM-West. Die bereits bezahlte Ware wurde zum Zwecke des Transportes in den Ostsektor auf einen Lastkraftwagen geladen. Die restliche, bei der Firma Sg verbliebene Ware (1 483 kg) sollte vereinbarungsgemäß am folgenden Tage abgeholt und bezahlt werden. Die auf dem Lastkraftwagen befindliche und die noch lagernde Ware wurde von dem Zellfahndungsdienst beschlagnahmt. Den Kaufpreis von 17 400.- DM-West hat das Landgericht eingezogen.
Der Angeklagte UND war "werkvertreter" der Pirma Wege Ss: 1CHEEEEERED-GndH. Er verkaufte einen dieser Firma gehörenden Posten von rund 5 t Werkzeugstahl" der Gütegruppe ABC 3 an eine im Ostsektor Berlins gelegene Firma, und zwar ebenfails ohne Genehmigung. Der größte Teil der Ware wurde in wehreren Transporten nach dem Ostsektor gebracht. Nur 537 kg Stehl der verkauften Menge konnten
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vom Zollfahndungsdienst sichergestellt werden.
Das Verfahren gegen den Angeklagten SED ist als Ordnungswidrigkeitv eingestellt worden. Die übrigen genannten Angeklagten sind wegen Wirtschaftsstraftaten zu Strafen verurteilt worden.
Zur Frage der Einziehung des erwähnten Stahls enthält das Urteil folgende Ausführungen:
"Dje Einziehung der im Tall VI sichergestellten ILkw-Ladung von 2 495 kg ABC-3-Schnellstahl, der bei der Firma Sg sichergestellten weiteren
1 483 kg ABC-3-Schnellstahl und der im Fall IV bei der Firma U sichergestellten vier Stangen = 537 kg ABC-3-Schnellstahl hatte dagegen gemäß Artikel 5 Abs 2 (b) der Verordnung Nr 503 in Vbdg. mit § 40 WStG entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft zu unterbleiben, weil diese Stahlposte. keinem der zuwiderhandelnden Angeklagten, sondern die beiden ersten der Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein, der letzte der Firma SilCEEEEED-CncH in ROEE- RE gehören, und die Hauptverhandlung nicht ergeben hat, daß diese Eigentümer die jeweiligen Zuwiderhandlungen kannten oder kennen mußten
-der v:'n ihnen einen Vorteil gehabt haben, dessen Zusammenhang mit den jeweiligen Zuwiderhandlungen ihnen erkennbar war".
Gegen dieses Urteil hat das Landesfinanzamt Berlin als Nebenkläger Revisi:n eingelegt und sachlichrechtliche Beanstandungen erh:.ben. Das Rechtsmittel ist auf die Nichteinziehung des Schneilstahls (3 973 kg und 537 kg) beschränkt worden Es greift durch.
Ersichtlich ist die Strafkamwer davon ausgegangen, daß ihr eine Ermessensfreiheit in Bezug auf die Frage der
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Einziehung in beiden Fällen nicht zustände ("hatte zu unterbleiben"), eine Einziehung vielmehr schon deshalb entfallen müsse, weil die in Betracht kommenden Waren im Eigentum eines unbefangenen Dritten ständen. Diese Auffassung des Landgerichts kann in beiden Fällen von Rechtsirrtum beeinflußt sein.
1.) Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte UNE 215 "Werkvertreter" der Firma Sil> gehandelt, während der Angeklagte Sciiib den Verkauf des Stahls zwar nicht als ständiger Vertreter der Landesbank vornahm, jedoch insoweit die besondere "Einwilligung" der Sicherungseigentümerin hatte. Dem bisher festgestellten Sachverhalt ist mithin zu entnehmen, daß die an den jeweiligen Zuwiderhandlungen beteiligten Angeklagten VOEEEEEED una SCEEEED von den einziehungsbeteiligten Firmen damit beauftragt und dazu bevollmächtigt waren, deren Eigentum zu verkaufen und die damit zusammenhängenden Geschäfte und Obliegenheiten gegenüber Privaten und Behörden wahrzunehmen. Sie waren daher deren Vertreter im Sinne der §§ 164 ff BGB.
Für den Bereich des Steuerstrafrechts hat der Bundesgerichtshof nun bereits entschieden, daß "das Vertretungsverhältnis zwischen dem Eigentüner als Vertretenem und seinem an der Steuerstraftat. beteiligten Vertreter die Bedeutung eines Umstandes gewinnt, der es rechtfertigt, den Eigentümer für die Folgen der Tat seines Vertreters insoweit mit seinem Eigentum haften zu lassen, als dessen Einziehung in Betracht kommt" (vgl BGHSt 2,323). Er ist bei dieser Auffassung von kriminalpolitischen Gesichtspunkten sowie davon ausgegangen, daB es den Grundsätzen ger Billigkeit entspricht, wenn den chne eigenes Verschulden handelnden Eigentümer die Folge der Einziehung seines Eigentums wegen des strafrechtlichen Verschuldens seines Vertreters trifft.
Es bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, mindestens soweit es
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sich um Verstöße devisenrechtlicher Art handelt, anzuwenden. Gerade die Berliner Devisenverordnung vom 15.Juli 1950 begrindet eine sehr weitgehende strafrechtliche Haftung für das Verhalten Dritter. "Personenvereinigungen beliebiger Rechtsf-rm" müssen sich die strafbaren Handlungen ‘zurechnen lassen, die Vorstandsmitglieder, Gesellschafter
"oder Angestellte in Ausführung der ihnen zustehenden Ver-
richtungen begehen. Sie können sogar deswegen bestraft werden (vgl BGHSt 5,28 = NJW 1953,1838 = IR 1954,65).
Dann aber ist bei sinnentsprech.nder Auslegung des Gesetzes kein Grund dafür ersichtlich, daß nicht auch für den Fall der Einziehung den Eigentümern die Kenntnis ihrer Vertreter als eigene Kenntnis von den Zuwiderhandlungen zuzurechnen ist.
Diesen rechtlichen Umstand hat die Strafkamer ersichtlich verkannt. Schon deshalb mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit von einer Einziehung der beschlagnahmten Stahlmengen abgesehen worden ist.
2.) Die Urteilsfeststellungen über die von der Landesbank dem Angeklagten Sci erteilte. Verkaufsvollmacht sind überaus knapp und gestatten keine abschließende Beurteilung des Vertretungsverhältnisses nach Umfang und Inhalt. Es besteht daher die Möglichkeit, daß Sci unter Überschreitung seiner Vollmacht gehandelt hatte. Sollte’ sich dies in der neuen Hauptverhandlung heraus-
stellen, so wird das Landgericht folgende Gesichtapunkte zu beachten haben:
a) Zunächst eind dann die tatsächlichen Grundlagen des zwischen der ‚Firma. SEEB> und der Landesbank geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages eingehender als bisher darzulegen, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nach- "prüfung der Wirksamkeit des Vertrages zu ermöglichen.
Hiervon abgesehen wird der Tatrichter davon auezugehen haben, daß das Sicherungseigentum kein Eigentum
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minderen Rechts ist; ihm wohnt vielmehr die gleiche dingliche Kraft inne wie jedem anderen Eigentum (vgl RGZ 124,78). Diese Grundsätze haben - wie der Bundesgerichtshef bereits entschieden hat - auch auf das Einziehungsverfahren Anwendung zu finden (vgl BGHSt 2,311). Die Frage einer etwsigen Einziehung beurteilt sich daher nicht nach § 23 OWG
- $ A4 WStG a.F. -, sondern nach § 19 0WG - § 40 WStG 8.7.
b) Dies muß jedoch nicht hindern, daß auch gemäß 8 19 0WG (§ 40 WStG a.F.) unter bestimmten Vorraussetzungen die Möglichkeit einer Einziehung besteht, sofern nur der unschuldige Eigentümer keinen Schaden erleidet. Ein Schaden wird aber im allgemeinen dann nicht eintreten, wenn der Sicherungseigentüner auf sein Eigentumsrecht verzichtet oder wenn sich der Staat zur Befriedigung der dem Siche- "rungseigentum zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers verpflichtet. (Für den Bereich des Wirtschaftsstrafreehts vgl insoweit BGH in 4 StR 261/53 vom 22.10.1953; für das Steuerstrafrecht: BGHSt 2,314.) Das Landgericht wird git« hin in der neuen Hauptverhandlung auf Erklärungen dieser Art hinwirken müssen und zwar dann, wenn es nach seines pflichtgemäßen Ermessen von der Einziehung Gebrauch sachen
will und dies die einzige Möglichkeit für eine Einziehung ist.
3.) .ie bereits erwähnt, hindern die vorstehenden Ausführungen den Tatrichter nicht, nach seinem freien Erpe messen von der Einziehung abzusehen (nur muß es sich - im Unterschied zum angefochtenen Urteil - um eine wirk« liche Ermessensentscheidung handeln). In den Kreis seiner Ermessenserwägungen wird das Landgericht auch den Umstand einzubeziehen haben, daß im Falle VI (ScEEEB-Landespank) für eine Menge von 2 495 kg Stahl bereits der Gegenwert, nämlich 17 400.- DM, in barem Gelde eingezogen worden ist, In diesem Umfange sind die Interessen des Staates an sich bereits befriedigt. Es müssen daher schon ganz besondere Umstände, für die dem angefochtenen Urteil nichts entnonnen werden kann, vorliegen, wenn darüber hinaus auch noch eine
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Einziehung der dem eingezoguenen Geldbetrag entsprechenden Stahlmenge angeordnet werden soll.
4.) Vorsorglich sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß der gerichtlichen Entscheidung im Falle VI keine verfahrensrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Durch die Einstellung als Ordnungswidrigkeit ist zwar das Verfahren gegen den ıngeklagten Sc zunächst der endgültigen Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen worden. Die Urteilsfeststellungen ergeben aber deutlich, daß dieser Angeklagte unter keinen Umständen Eigentümer des beschlagnahmten Stahles ist. Da weiterhin die Frage der Einziehung nicht nur mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten Scmmerfeld, sondern auch mit dem Verfahren gegen die anderen Angeklagten zusammenhängt, bleibt insoweit das Landgericht damit befaßt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker