§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.01.1992 – 1 StR 593/91Zitiert von 1
- BGH, 28.04.1992 – 1 StR 593/91
- BGH, 10.07.1985 – 3 StR 104/85
- LG Hamburg, 08.06.2023 – 604 Ks 10/21
- BGH, 15.03.2022 – 2 StR 302/21Strafverurteilung u.a. wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge: Notwendige Feststellungen zum TeilnehmervorsatzZitiert von 4
- BGH, 15.02.2017 – 4 StR 375/16Nachstellung mit Todesfolge: Herbeiführen des tödlichen Erfolgs durch ein selbstschädigendes Verhalten (Suizid) des Opfers; Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg; Motivation als handlungsleitend für das selbstschädigende Verhalten des OpfersZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2025 – 3 StR 173/25Strafverurteilung wegen Einschleusens mit Todesfolge u.a.: Erfolgsqualifikation bei Verursachung des Todes des Geschleusten
- BGH, 19.12.2024 – 5 StR 490/24Einschleusen mit Todesfolge: Zurechnung der Todesfolge; Fahrlässigkeitsprüfung; Voraussehbarkeit des Todeserfolgs; Verwirklichung der besonderen Gefährlichkeit des Grunddelikts; todesursächliche ExzesshandlungZitiert von 4
- LG Stade, 04.12.2024 – 401 KLs 122 Js 50594/23 (7/24)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.