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BGH Entscheidung vom 15.01.1955 – 4 StR 510/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 510/54 2242 041

ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Fabrikanten und Verleger Arnold S eiiiiiimmskuiiiiiisun> aus EEE geboren an m 15896 in DEREN,

wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, “ Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Screen als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Zee als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 29. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revision des wegen Betrugs verurteilten Angeklagten ist begründet.

1. Der Angeklagte ist, wie die Strafkammer feststellt, himverletzt.. Die Kammer hat indessen auf Grund seines Geschäftsgebarens, seiner Korrespondenz, seines Verhaltens in der Hauptverhandlung und seiner Persönlichkeit keinen Zweifel an seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit,

Mit Recht rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Landgericht die Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen unterlassen hat. Es mag dahinstehen, ob das Gericht auf Grund der von ihm hezeichneten Erkenntnisquellen zu einer zuverlässigen Beurteilung des Einsichtsvermögens in der Lage war. Von einer fachärztlichen Begutachtung hinsichtlich des Hemmungsvermögens durfte aber angesichts der Hirnverletzung um so weniger abgesehen werden, als die Strafkammer selbst in dieser Richtung eine Abweichung von der Norm, nämlich den augenfälligen Optimismus des Angeklagten, hervorhebt, Es ist auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß dieser Optimismus auf einer krankhaften, die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Störung der Geistestätigkeit beruht. Ob der Angeklagte diesen Gesichtspunkt erkannt und geltend gemacht hat, ist für den Umfang der richterlichen Ermittlungspflicht ohne Bedeutung.

Das angefochtene Urteil kann schon aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben. Es ist auch sachlich

fehlerhaft,

2. Das Landgericht erachtet den Angeklagten des fortgesetzten Betruges im wesentlichen deshalb für schuldig, weil er in den Jahren 1950 bis 1953 als Verleger eines Fachanzeigere für den Kapitalmarkt Kreditsuchende dadurch zur Aufgabe von Inseraten bestimmt habe, daß er ihnen durch seine Vertreter, durch die diesen erteilten Anweisungen sowie durch die äussere Aufmachung seines bei den Vertretern aufliegenden Blattes größere Erfolgsaussichten vorgetäuscht habe, als sie bei dem damaligen Kapitalmangel tatsächlich bestanden,

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte im allgemeinen nicht unmittelbar, sondern vermittels seiner etwa sechzig, das gesamte Bundesgebiet erfassenden Vertreter auf den Willen der zu werbenden Inserenten eingewirkt. Soweit er kein Merkmal.des äusseren Betrugstatbestandes selbst verwirklicht hat, kann er als Täter nur dann in Betracht kommen, wenn er entweder der Mittäter seiner Vertreter oder durch sie handelnder mittelbarer Täter war,

Die Nittäterscheft setzt voraus, daß jeder der mit Täterwillen Beteiligten sich die Mitwirkung des anderen als eigenes Tun zurechnen lassen will. Es genügt somit nicht, daß etwa der Angeklagte das Verhalten seiner Vertreter als eigenes wollte; erforderlich wäre vielmehr weiterhin, daß die Vertreter ebenfalls mit dem Willen zur Tatherrschaft handelten und sich überdies aüch ihrerseits das Tun des Angeklagten als eigenes zurechnen lassen wollten (vgl BGHSt 6, 249). Umgekehrt würde die Annahme einer mittel-

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baren Täterschaft des Angeklagten voraussetzen, daß die Vertreter nicht selbst mit Täterwillen handelten, sondern nur — schuldhaft oder schuldlos - Beihilfe leisteten.

Inwieweit der Angeklagte Täter war, kann daher erst beurteilt werden, wenn die - möglicherweise unterschiedliche und wechselnde - Willensrichtung der einzeinen Vertreter ermittelt worden ist. Das angefochtene Urteil enthält indessen keine greifbaren Feststellungen in dieser Richtung. Es ergibt nur, daß vereinzelt frühere Vertreter des Angeklagten wegen Betrugs verurteilt worden sind, ohne daß die der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte erkennbar werden,

Eine Allein- oder Nebentäterschaft des Angeklagten kommt nur insoweit in Betracht, als er auf Inserenten unmittelbar eingewirkt hat.

3. Ein grundlegender Mangel des angefochtenen Urteils besteht ferner darin, daß das Maß der Schuld keine hinreichend bestimmte Umgrenzung erfährt.

Die Verurteilung wegen siner Fortsetzungstat setzt voraus, daß jeder dem Schuldspruch zugrunde gelegte Einzelakt den strafbaren Tatbestand zur äusseren wie zur inneren Tatseite verwirklicht. Mit solchen Einzelakten aber befaßt das angefochtene Urteil sich nur ausnahmsweise als Indizien für allgemeine Beweisannahmen, ohne auch nur in einem einzigen Falle die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bestimmt nachzuweisen. Das Landgericht sucht vielmehr die zur Anklage gestellte Tat vom Allgemeinen her zu erfassen. Auf Grund allgemeiner Erhebungen über die

damaligen Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt sowie nach Vernehmung von stichprobenhaft ausgewählten 50 Inserenten, 45 Geldvermittlern und 14 Vertretern ist das Gericht zu dem Schlusse gelangt, daß - abgesehen von einem "verschwindend geringen, nicht ins Gewicht fallen. den Teil" - alle Inserenten durch Täuschung über den Grad der Erfolgsaussichten zum Abschluß eines Insertionsvertrags und zur Bezahlung der Gebühren bestimmt worden sind. Ob auf dem eingeschlagenen, der Querschnittforschung ähnlichen Wege Überhaupt eine Gewißheit für den Einzelfall gewonnen werden’ kann, bedarf hier nicht der Entscheidung, zumal in dieser Richtung eine Aufklärungsrüge nicht angebracht worden ist. Denn jedenfalls ist es dem Landgericht so nicht gelungen, den von der Verurteilung auszunehmenden Teil der Fälle klar und in sich widerspruchslos zu umgrenzen.

Von dem Schuldäspruch wegen Betrugs nimmt die Strafkammer nur den "verschwindend geringen, nicht ins Gewicht fallenden Teil" der Taten aus, in denen die Inserenten sich in verzweifelter wirtschaftlicher Notlage befanden, so daß sie den Weg des Inserierens ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten als letzten Versuch beschritten. Schon diese Abgrenzung der für strafbar erachteten Teilhandlungen ist nicht hinreichend bestimmt. Eine Festlegung wenigstens der Mindestzahl und des Mindestumfangs der dem Schuldspruch zugrundegelegten Einzelakte ist unerläßlich (BGH 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953, 1 StR 218/53 vom 2. Februar 1954). Die Urteilsgründe ergeben ferner, daß die Verwirklichung des Betrugstatbestandes, auch abgesehn von den Fällen der Verzweifelten, zum Teil des Nachweises entbehrt. Nach Ansicht der Strafkammer haben

sich fast alle 50 vernommenen Inserenten falsche Vorstellungen Über das Wesen und die Bedeutung des vom Angeklagten verlegten Blattes sowie über die Erfolgsaussichten der darin veröffentlichten Inserate gemacht. Daraus ergibt sich bereits, daß nach der Auffassung

des Tatrichters jedenfalls ein Teil dieser Zeugen nicht in einen Irrtum versetzt worden ist. Das angefochtene Urteil läßt weiter in ungewissem Umfange die Möglichkeit offen, daß Inserenten über ihre Anzeige im Deutschen Geldmarkt zu einem Erfolg gekommen sind, stellt solche Fälle sogar vereinzelt fest. Es wird aber nicht dargetan, daß auch die Aussichten dieser erfolgreichen Inserate von den Geldsuchenden falsch beurteilt worden sind. Dem angefochtenen Urteil kann somit schon nicht mit Sicherheit entnommen werden, in welchem Umfange

die Kussere Tatseite verwirklicht worden iBt,

4. Sollte die hiernach erforderliche neue Hauptverhandlung wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten führen, so würde eine Untersagung der Ausübung des Verlegergewerbes mit den bisher getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt werden können. Die Strafkammer kann nämlich außer acht gelassen haben, daß bei der Prüfung, ob eine solche Untersagung er-

forderlich ist, der Zeitpunkt des Endes der Strafhaft zugrunde gelegt werden muß (RGSt 74, 54).

Krumne Engels Dr. Augustin

Seibert Lang-Hinrichsen