Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 4 StR 622/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Co 22/53 7282 048
Im Naxen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Kohlenhändter Otto Feus EB Sort gebo-
ren on EB 1905,
wegen Preisvergehens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Ver-
handlung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
am
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender; Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung; Staatsanwalt Dr. EEE >: üer Verkündung; als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
19. Februar 1954 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
.des Landgerichts in Essen vom 17. Juni 1955 mit
den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Grin
de
a [} ur
Der Angeklagte hat als Kohlengrosshändler. in der Zeit vom Oktober 1950 bis zum 6. November 1951 Deputatkohlen zu überpreisen aufgekauft und mit erheblichem Aufschlag an verschiedene Industrieunternehmen weiterverkauft. Er ist wegen Überschreitung der Höchstpreise und Preistreiberei gemäß 88 18, 19, 22 Abs 1 wistG zu fünf Monaten Gefängnis und zur Abführung des Mehrerlöses von 342.800 DH verurteilt worden. Seine Revision, die einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muß im Ergebnis Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil
die Sachbeschwerde dAurchgreift:
Die Revision meint, der Angeklagte habe sich mindestens in der Zeit von Oktober 1950 bis zum 7% Februar 1951 in einem unverschuldeten Rechtsirrtum. befunden, weil
er sich auf die Erklärung des Preisprüfers SEHE hahe verlassen dürfen, gegen. den An- und Verkauf von Deputatkohlen ZU Überpreisen sei nichts einzuwenden, wenn die Großhandelsspanne nicht überschritten werde.
Die Strafkanmer hält es für "möglich, daß ei 7 dem Angeklagten eine solche Auskunft im Oktober 1950 und nochmals nach dem 22, Februar 1951 erteilt hat. Sie geht zutreffend davon aus, weder BD] noch die Finanzbe-
amten DE 3 ) und ROSE, Ger Bürgermeister von KB» BB ie: Ser Leiter der Preisprüfungsstelle in BU 3 hätten eine wirksane Ausnahmeg zenehmigung erteilen oder bestehende Preisvorschriften außer Kraft setzen können... Ohne Rechtsirrtum führt das Urteil sodann: aus; der Änge-
klagte habe bei Anwendung einiger Sorgfalt erkennen können und mässen, dat Tu ich: befugt war, bestehende Preisvorschriften zumindest teilweise außer Kraft zu Setzen, selbst wenn er ihn als Leiter der Preisüberwachungsstelle in Kup angesehen hätte. Ein solcher Irrtum ist allerdings nicht unverschuldet. Diese Ausführun-
gen erschöpfen aber die Einlassung des Angeklagten nicht, er habe sich über Bestehen und Anwendbarkeit von Preis. vorschriften geirrt und sein Tun auf Grund der Auskunft des E für erlaubt gehalten.
Nach den Teststellungen der Strafkammer waren dem Angeklaästen die Höchstpreise für Kohlen bekannt. Er hat den Preisüberwachungsbeamten SB auch nur Befrast, ob er "Deputatkohlen" zu Überpreisen aufkaufen und wei- , terveräußern dürfe. Offensichtlich will er geltend machen, . er habe irrigerweise angenommen, die allgemeinen ?Preis- | vorschriften für Kohle:fänden auf Deputatkohle Keine Anvendung, besondere Höchstpreisvorschriften beständen für diese nicht, Ob die Strafkammer des Verteidigungsvorbringen unter diesen Gesichtspunkt geprüft hat, ist den Urteil F nicht mit Sicherheit zu entnehnen. Die allgemeine Erwägung, "der Angeklagte habe zumindest recht leichtsinnig ‚gehandelt, wenn er auf die angeblichen Äußerungen des TED ohne weitere Vergewisserung vertraute", soll Sich offenbar nur auf die unmittelbar anschließenden Ausführungen über die vom Angeklagten angenommene Befugnis des E ED zur Außerkraftsetzung von Preisvorschriften beziehen; denn das Urteil unterstellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, daß der Angeklagte in diesem Zeitpunkt über das "Bestehen von Preisvorschriften" (für Deputatkohlen) irrte. Da auch der Irrtum über die Anvendbarkeit einer ein Blankettgesetz (§ 18 WiStG) aus-
fiillenden Norm, also auch der jeweiligen Höchstpreisvorschriften für Kohle, ein Irrtum im Sinne des 8 31 WiStG a.F. und § 26 a iStG n.F. ist, hätte es in dieser .ilinsicht | eindeutiger Feststellungen zur inneren Tatseite bedurft.:
Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil von
08. Mai 1953 - 4 StR 124/53 - ausgesprochen, daß ein Händler, dessen Rechnungen regelmässig durch die Hände von Freisprüfern gehen, sich darauf verlassen darf, daß er von ülesen auf fehlerhafte Berechnungsgrundlagen im Sinne des § 19 WiStG aufmerksam gemacht werde. Ebenso darf er im allgemeinen auf die Richtigkeit einer ihm von der Preisüberwachungsstelle erteilten Auskunft über den Geltungsbereich von Preisvorschriften vertrauen. Angelegenheit der höheren Verwaltungsbehörden ist es, dafür zu sorgen, aaß die nachjeordneten Behörden über die geltenden Vorschriften hinreichend unterrichtet werden. Etwas anderes silt für den Fall, daß sich nachträglich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft ergeben. Alsdann muß erwartet werden, daß der Rechtsunkundige eine Klärung herbeiführt. Im vorliegenden Falle konnten bei dem Angeklagten Zweifel an der Richtigkeit der ihm von Bi erteilten Auskunft auftauchen, als ihm bekannt wurde, daß die Kohlenhändler von — ) den Ankauf von Kohlen zu. Überpreisen in der Stadtverordnetenversammlung vom 9. Januar 1951 abgelehnt hatten. Weitere Bedenken konnten sich für ihn zus dem Ausspruch des Steuerprüfers vom 22. Februar 1951 ergeben, "wenn er sich bei der Preisprüfungsstelle KB erkunäist habe, dann habe er Ja eine gute Rückendeckung". Dieser Äußerung konnte er entnehmen, daß diese mit Preisvorschriften vertrauten Beamten die bei ihm festzestellte Überschreitung der Höchstpreise nicht für unbe-
dingt zulässig srachteten. Bei dieser Sachlage genügte er
e
mit der erneuten Anfrage bei a ::iner Sorgfaltspflicht nicht. Vielmehr hätte er nunmehr die Auskunft der übergeordneten Preisüberwachungsstelle einholen müssen, § 5 bedarf ferner noch der Klärung, ob sich die Erörterung in der Stadtverordnetenversammlung und die Äußerung der Steverprüfer auch noch besonders auf Deputatkohlen bezogen, und ob der Angeklagte dies erkannte.
Für die Zeit nach dem 26. Mai 1951 hat das Landgericht die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums rechtsbedenkenfrei abgelehnt, weil der Preisprüfer TB» von der Preisüberwachungsstelle beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf dem Angeklagten an diesen Tage die Fortset-
zung des Deputatkohlenhandels zu Überpreisen streng untersagt hatte, Auch im übrigen 15ßt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil des Beschwerdeflhrers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen, Gegen eine tateinheitliche Verurteilung aus den 58 18 und 19 WiStG bestehen en sich kei- „© rechtlichen Bedenken (BGH 4 StR 261/53 vom 22.. Oktober 1953).
Da die bis zum 26. Mai 1951 begangenen Verfehlungen nach den Feststellungen des Tatrichters in Fortset-Zungszusammenhang mit den nach diesem Zeitpunkt liegenden Preisvergehen des Angeklagten stehen, muß das Urteil wegen des erürterten Mangels in vollem Umfange aufgehoben verden. 0
Falls die Strafkammer nur bei einem Teil der Handlungen einen verschuldeten Irrtum annehmen und deshalb wiederum zur Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, wird sie auch zu der Frage Stellung zu nehmen haben, wie veit sie dem verschuldeten Irrtum strafmildernde Wir-
kung beimißt (§ 26 a Abs 2 WiStG). Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte bei einem Teil der An- und Verkäufe von Deputatkohlen sich in einem unverschuldeten Irrtum über die Anwendbarkeit der Höchstnreisvorschriften auf Deputatkohle befunden hat, und diese deshalb nicht Teilakte der fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 18 WiStG sind, so wäre sie nicht gehindert, in diesen Handlungen Teilakte der durch Berechnung einer übersetzten Handelsspanne begangenen fortgesetzten Preistreiberei (§ 19 wistG) zu sehen. In diesen Fällen würde sich der Mehrerlös nur
ech dem Unterschied zwischen der angemessenen und erzielten Handelsspanne- errechnen. Das Landgericht wird ferner die Berechnung des Mehrerlöses noch näher darlegen müssen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Vorschrift des § 49 WiStG genügt ist. |
Groß Krumnme . Hülle
Dr. Augustin Martin