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BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 4 StR 824/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes , | 2324 049 In der Strafsache gegen

den Kaufmann Richard IgG aus VEED-Ap (RED), geboren am MD. EEE ED in warm / Te,

wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle

Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EBENE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Ge-

schäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 7. Februar 1952, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die verfahrensrechtliche Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) ist unbeachtlich, soweit sie die den Nangel enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Wer mit den "übrigen Sachverständigen" gemeint ist, sagt die Revision nicht. Ausser dem Kürschnermeister DB sind noch der Pelztierzuchtmeister Ep und der Tierarzt Dr.BB gehört worden. Das Revisionsgericht kann nicht erkennen, ob nicht der Vorsitzende die von der Revision vermisste weitere Aufklärung erfolglos versucht, hat. Auf die Vernehmung des Sachverständigen Petzold war allseitig verzichtet worden.

Die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte des Betruges zum Nachteil von Züchtern schuldig gemacht hat, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen ist er gegenüber den Abnehmern als ein leistungsfähiger Unternehmer, Erzeuger und Exporteur aufgetreten, der er jedoch nicht war. Er hat ihnen durch das Versprechen laufender Abnahme der Jungtiere zu günstigen Preisen zumindest die Deckung ihrer Unkosten und einer angemessenen Arbeitsentschädigung in Aussicht gestellt. Um lediglich reklamehafte, erkennbar übertriebene Anpreisungen (vgl auch RGSt 71, 333, 334) hat es sich dabei nicht gehandelt. Durch die garantierten Zusicherungen

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hat der Angeklagte die Interessenten veranlasst, den verhältnismässig hohen, den wahren Wert -— besonders bei den häusen -— nicht unerheblich übersteigenden Preis für die Zuchtpaare zu entrichten. Hierdurch wurden wenigstens diejenigen Käufer in ihrem Vermögen geschädigt, denen ihre Jungtiere nicht abgenommen, insbesondere nicht bezahlt worden sind, denen gegenüber der Angeklagte also seine Zusage nicht eingehalten hat.

Den Schaden hat das Landgericht, wie seine Darlegungen erkennen lassen, nur in der Zahlung eines zu hohen Kaufpreises gesehen, nicht in dem entgangenen Gewinn (vgl auch RGSt 77, 401, 402). Die eingetretene Vermögensschädigung wurde bei den Züchtern, denen später ihre Jungtiere nicht abgenommen, jedenfalls nicht bezahlt wurden, nicht dadurch ausgeglichen, dass ihnen mit dem Erwerb der Zuchtpaare ein - wertloser - Änspruch auf Abnahme der zu züchtigenden Jungtiere erwuchs. Die diesen Vermögensschaden verursachenden Umstände hat der Angeklagte unter den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen. |

Soweit sich die Revision hiergegen wendet, können ihre Angriffe keinen Erfolg haben. Der Beschwerdeführer hat selbst zugegeben, dass der von ihm übernommene Betrieb unter seinem Namen lief und dass er Kenntnis von den Werbeschriften, den Rundschreiben und deren Inhalt hatte. Die Strafkammer hält ferner für erwiesen, dass noch zu der Zeit, als der Betrieb in Frankfurt geführt wurde, Garantiescheine ausgegeben und Druckpostkarten versandt worden sind: Aus dem Urteilszusanmenhang ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass dies durch den Ange-

klagten oder mit seinem Einverständnis durch den bevollmächtigten Vertreter E@EEB geschehen ist.

Die durch Täuschung bewirkte Irreführung der Interessenten wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass in der erwähnten Nr 7 der Zuchtanweisung bemerkt wurde, dass der Rückkauf (d.h. der Ankauf) der Jungtiere grundsätzlich durch den Verkauf der Fertigware bedingt sei; denn "die Garantiescheine bewirkten, dass der letzte Zweifel schwand". Dass einigen Züchtern angesichts des in Aussicht gestellten hohen Ankaufspreises von 1,50 DM je Jungtier - anscheinend später — Bedenken wegen der Durchführbarkeit der Pläne des Angeklagten kamen, hinderte ihre Täuschung nicht (vgl auch RGSt 70, 255). Das Landgericht hebt zwar bei der Strafzumessung selbst hervor, dass mit der den Züchtern gebotenen Gewinnaussicht naturgemäss ein gewisses Risiko verbunden war. Damit sollte jedoch ersichtlich nicht gesagt werden, dass es sich auf Seiten der Abnehmer um gewagte Geschäfte gehandelt habe. Das Risiko lag für sie vielmehr darin, daß nicht jedes Zuchtpaar seine Aufgabe erfüllte oder zur Übernahme geeigneten Nachwuchs lieferte und von den geworfenen Jungtieren nicht alle bei den Züchtern oder auf den Transport zur Abnahmestelle am Leben blieben.

Der Angeklagte hat zwar geltend gemacht, an die Verwirklichung seiner Idee geglaubt zu haben. Die Strafkammer ist ihm aber darin nicht gefolgt. Sie hat der Überzeu gung Ausdruck gegeben, der Beschwerdeführer habe als ein liann, der mit Zahlen umzugehen verstand, mit der Köglichkeit gerechnet, dass sich seine Pläne nicht verwirklichen würden, dass er also sein Garantieversprechen nicht werde einhalten können. Er habe damit gerechnet, dass seine Hand-

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lungen einen Irrtum hervorrufen, dass die Züchter gerade dadurch zur Hingabe des hohen Kaufpreises veranlasst und hierdurch in ihrem Vermögen beschädigt würden. Das alles habe er in Kauf genommen. Seine Bemühungen um die Konstruktion von Maschinen, die Erlangung von Patenten und um die Fertigstellung des Baues (in NEED) schlössen diesen bedingten Vorsatz nicht aus. Die Erlangung von Vermögensvorteilen sei der Beweggrund seines Handelns, auch sei er sich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bewusst gewesen.

Diese Darlegungen halten an sich der rechtlichen Nachprüfung stand. Wenn das Landgericht von Inkaufnehmen spricht, so hat es damit ersichtlich gemeint, dass der Angeklagte den möglichen Erfolg seines Handelns gebilligt habe. Sein bedingter Vorsatz wurde nach der erkennbaren Annahme der Strafkammer durch seine nur sehr allgemeinen und nie verwirklichten Pläne einer Gewinnung von Impfstoffen, Heilmitteln und Abfallerzeugnissen nicht in Frage gestellt.

Das Urteil muss jedoch, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, aus folgenden Gründen aufgehoben werden:

Die Strafkammer hebt hervor, dass der Angeklagte "eine grosse Anzahl Züchter" bezw. "eine sehr grosse Zahl von Menschen" geschädigt habe, und dass sich seine betrügerischen Handlungen über einen längeren Zeitraum erstreckt hätten. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen indes die Annahme zu, dass der Tatrichter den Umfang der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers weiter als zulässig bemessen hat. Jedenfalls hat er ihn nicht klar umrissen. Der ziffernmässigen Feststellung des jedem einzelnen

Abnehmer entstandenen Schadens bedurfte es zwar nicht unbedingt (RGSt 49, 21, 29; 51, 204, 210). Auch die Feststellung der Person jedes einzelnen betrogenen Abnehners war nicht unumgänglich notwendig (vgl auch RG LZ 1931 Sp 715, 718). Bei einer fortgesetzten Handlung, wie sie das Landgericht hier angenommen hat, mag unter Umständen eine zusammenfassende Beurteilung statthaft sein (vgl RG 12 1915 Sp 847). Indessen bedarf es auch in solchem Falle der eindeutigen Feststellung, welche llindestzahl von unselbständigen Einzelhandlungen in Betracht kam (BGH 4 StR 261/53 v 22. Oktober 1953; 1 StR 218/53 v 2. Februar 1954). Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts genügen diesen Anforderungen nicht.

Die bei seinem Eintritt in das Unternehmen bereits erfolgten Zusagen und Verkäufe hat die Strafkammer zwar dem Beschwerdeführer ersichtlich nicht zur Last gelegt, ferner nicht die Verkäufe, die bis zum Ausscheiden der beiden Teilhaber - 10. August 1950 - vorgenommen worden sind. Der Eröffnungsbeschluss nennt die "Zeit von Mai 1950 bis Februar 1951". Dagegen hebt der Tatrichter mehrfach den 10. August 1950 als -anscheinend für ihn massgebenden - Stichtag hervor... Anderseits erwähnt das Landgericht, dass der Angeklagie bis Ende 1950 / Anfang 1951 seine geldlichen Verpflichtungen gegenüber den Züchtern im grossen und ganzen erfüllen konnte. Soweit dies der Fall war, kann die Annahme einer Vermögensbeschädigung dieser Abnehmer zweifelhaft sein. Zwar vermag auch eine Vermögensgefährdung nach Lage des Einzelfalles eine Schädigung darzustellen (RG HRR 1940, Nr 1270; BGH 4 StR 356/53 v 3. September 1953). Die Strafkammer nimmt jedoch zu dieser Frage keine Stellung. Sie legt lediglich sehr allgemein dar, daß

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die Ansprüche der Züchter - also offenbar sämtlicher Interessenten - auf Abnahme ihrer Jungtiere wertlos gewesen seien. Es ist den Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Tatrichter damit auch diejenigen Abnehmer gemeint hat, deren Ansprüche bereits Ende 1950 bis Anfang 1951 befriedigt worden sind. Zudem lässt die Tatsache dieser Befriedigung einer anscheinend erheblichen Zahl von Züchtern die Annahme nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der Beschwerdeführer - wenigstens in den ersten Monaten seiner Alleintätigkeit - noch damit gerechnet hat, die Abnehmer oder einen Teil von ihnen, etwa aus dem Erlös weiterer Zuchtpaar- - Verkäufe zufriedenstellen zu können. Denkbar ist allerdings auch, dass diese Teilbefriedigungen systemlos und mehr oder weniger willkürlich oder entsprechend dem energischen Drängen einzelner Abnehmer erfolgten. Wäre dies so gewesen, dann läge die Annahme nahe, dass auch diese Züchter wenigstens in ihrem Vermögen gefährdet gewesen sind. -— Anderseits erwähnt die Strafkammer, dass sich bereits im Jahre 1950 eine Anzahl von Abnehmern wegen Nichterfüllung ihrer Ansprüche mit Eingaben an die Behörden gewandt haben. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich daher kein klares Bild über den Umfang der Schuld des Beschwerdeführers.

Wenn die Strafkammer nur diejenigen Züchter als geschädigt und betrogen angesehen hätte, deren als "Altschulden" bezeichnete, gegen den Angeklagten erhobene Ansprüche sich im März 1951 auf etwa 12 000 DM beliefen, so würde sich daraus keine grosse Zahl ergeben, wenn man berücksichtigt, dass durch den Angeklagten ungefähr 22 000 Zuchtpaare abgesetzt worden sind, und wenn man

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Je Züchter im Durchschnitt etwa einen Anspruch von 100 DM zugrunde legen wollte.

Anderseits hat das Landgericht, ohne dies allerdings klar auszusprechen, dem Beschwerdeführer die durch die Generalvertreter vorgenommenen Verkäufe nicht zur Last legen wollen. Es ist auch einstweilen nicht ersichtlich, inwiefern er auch hierfür strafrechtlich verantwortlich sein sollte.

Der bisher nicht genügend geklärte Sachverhalt nötigt jedenfalls nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern des Urteils im ganzen, mit seinen Feststellungen. Der Umfang der Schuld könnte durch den Wegfall einer Anzahl von Teilakten vermindert sein (BGH 4 StR 232/52 v 16° Oktober 19525 4 StR 409/58'v 25. Februar 1954).

Die Aufhebung des Urteils gibt dem Tatrichter Gelegenheit, dem Vorbringen. der Revision nachzugehen, dass nach Änderung des Abrechnungsverfahrens den Züchtern erwachsene Schäden möglicherweise auf - vom Beschwerdeführer nicht gebilligte - Unregelmässigkeiten der Kreisvertreter zurückzuführen seien.

Dass er, wie die Revision geltend macht, derartige Vorkommnisse streng gerügt habe, ist allerdings den, bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Danach hat er. vielmehr die Vertreter teils gelobt, teils angespornt. - keiter wird zu prüfen sein, ob und inwieweit der Angeklagte während seiner ersten Freiheitsentziehung in der Lage war, weitere Betrugshandlungen zu begehen und sie begangen oder solche seiner Vertreter trotz erkannter Rechtspflicht nicht verhindert hat.

Einige Generalvertreter haben übrigens noch "Altschulden" (es werden 6 900 DM als Mindestbetrag erwähnt) nachträglich beglichen. Die Tatsache dieses späteren Zusgleichs bereits eingetretener Vermögensbeschädigungen könnte für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Bei dieser war das Landgericht allerdings nicht genötigt, strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Auch in solchem Fall ist der Verwirklichungswille des Täters ein unbedingter. Zudem ist die Anführung aller Gesichtspunkte der Strafbemessung weder nötig noch möglich. Ferner ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn der Tatrichter aus der Kraftwagenbenutzung und den sonstigen Umständen des Falles den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer habe während der fraglichen Zeit ein besseres Leben geführt als vordem.

Für die neue Verhandlung könnte die Zuziehung eines hirtschaftssachverständigen zweckmässig sein.

Groß Krumme Hülle Engels Seibert