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BGH Urteil vom 28.05.1953 – 4 StR 124/53
4. Strafsenat
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den Kaufmann August X (m:
wegen Preistreiberei
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hat der A. Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der
Sitzung von28, Mai 1953, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, = Bundesrichter Dr. Jülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzena®r Richter:
Bundesanwalt ee)
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft
en Justizdienst: mu er
Geschäftsstelle.
Hilfsarbeiter im miitler als Urkundsbeamter de für Recht erkannt:
Die Revision des Regierungspräsidenten in Münsver =15 Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts
in Münster vom 12. November 1952 wird verworfen;
Der Webenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels
Von Rechts wegen
- 2 _ arinde,; Der Angeklagte, der selbständiger Obst- und Genise-
zreßhändler in Münster ist, belieferte im Auftrage des Kreisernährungsamtes von März 1949 bis Anfang Oktober 14949 das DP-Lager Reckenfeld mit Gemüse und Obst deutscher und ausländischer Herkunft. Ihn lag zur Last, sus Gewinnsucht in Ausübung seines Gewerbes
für die genannten Güter des lebenswichtigen Bedarfs
unangemessene Entgelte gefordert und angenommen zu
haben (Verbrechen nach §§ 1, 4 des Gesetzes gegen Preis-
breiberei von 28, Janmnar 1949, 88 19, 25, 49 des Wirt-
schafisstrafgesetzes vom 26. Juli 1949), Er ist von den Banseerieht freigesprochen worden, weil die Preisbindung
für frisches Obst und Genüse inländischer lerkunfts nach
ger sog. Frischwarena anoränuıng von 27. Närz 1942 dureh
die Preisfreigebeanoränung von 25. Juni 1945 aufgehoben worden sei, Für eingeflihrtes Obst und Gemüse sei dic Frischwarenanoränung formell zwar erst vom \. Oktober 1.949 an ausser Kraft gesetzt worden (§ 9 der Anordnung
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PR ir 84/49 über die ter von 9. November 1949, abgedr. in MinBl Elr 1949
reisbildung für eingeführte Gi-
3 60); tatsächlich sei sie Jedoch auch auf diese Waren
schon seit der Währungsreform nicht mehr angewandt wor-
den. was darin zum Ausdruck gekommen sei, dass keine Höchst- und Richtpreise mehr festgesetzt worden seien.
Die Preisbindung nach § 5 der Verordnung über
die Preisebei öffentlichen Aufträgen vom 11. August 1943
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von der Preisfreigabeanordnung unberührt geblieben; dJie-
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e Vorschrift sei aber mangels bestehender Zinheitsoder Gruppenpreise für Obst und Gemüse gegenstandslos seworden. Der Angeklagte könne sich daher nur wegen eistreiberei nach § 8 1, A des Preistreibereigesetses ezw. (ab 1.10.1949) nach § 19 des Wirtschaftsstrafse-
setzes strafbar gemacht haben. Wegen besonderer. mit
sei
den Anforde rungen des Lagers Neckenfeld “n Warengüte und Lieferbereitschaft zusammenhänsender Umstände hätten indes die allgemeinen Markipreise nicht Kichtschnur für den Angeklasten sein künnen: dass die. ser Im Übrigen unangemessene äintgelve getordert haha.
lasse sich nicht feststellen,
Hiergegen wendet sich die Revision des wWebenklägers. Sie ist der Meinung, dass § 5 der Versrdnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen anzuwenden sei, weil nach dieser Vorschrift bein Fehlen ven Siu-
heits- oder Erupvennreisen für gängige Leistung
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stens die nach den allgemeinen cder besonderen
vorschriften zulässigen Preise nätten gefordert dürfen. Irriz sei auch äle Annaume der Stralkammeı dass die allgemeinen Marxtpreise nicht Richtischnur für die von dem Anseklagten geforderten Preise hätten
sein Können,
Der Revisicn muss der Erfolg versagt bleiben. Die Ansicht des Landgerichts, die Verordnung über die Preise bei Öffentlichen Aufträgen (VPÖ}) vom 11. August 1943 (RGB] I S 482) sei für die Lieferungen des Angeklagten an das Lager Reckenfeld gegenstandsgewesen, ist im Äärgebais nicht zu beanstanden, Die Revision bestreitet selbst nicht, dass fir Obstund Gemüselleferungen im Aufirage öffentlicher Dienst-
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stellen zur Tatzeit keine Einheits- oder Gruvpenpreis
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bestanden haben. Nach 5 5 der angeführten Verordnung kam es daher für die hikesigk eit der vom Angeklagten geforderten Intgelte auf die "nach den allaenmeinen oder besonderen Freisvorschriften zulässi-
gen Preise" an. Stop- oder Höchstpreisvorscehrifiten
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bestanden aber nach dem Ausserkrafttreten der Anordriung über die Preisbildung im Verkehr mil Frischwaren und Trockenfrüchten (Frischwa arenancrdnung)von 27, März 1942(Ranz Nr 88 vom 10, April 1942 3 4). die für
den Handel mit FTrischwaren und Trockenfrüchten löchstverkaufspreise unter Jestlegung verbindlicher Handelsspannen vorsah, nicht mehr, Es wäre abwegis, aus der Aufrechterhaltung der VFPÖ äurch 3 7 Ziff 3 der Anordnung über reisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform (Preisfr Rn 25, Juni I9ARB(WIGVBL 1948 5 61 3) zu schliessen, dass die Frischwarenancrdnung von 27, März 1942 für Lieferungen im Sffentlichen Auftrag Tortgegolten habe. Das behauptet
5 Ale Revision selbst nicht, Sie macht vielmehr geltend, l
masn Gle zur Anzeige go-
dass die Prüfunssie führt hätten, auf
mässen Ermessen als
fen worden seien. Da Preisüberwachungshehörd semein verbindlicher Pr
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Die Strafkammer hat daher zutreffend ale preis-
rechtliche zulässigkeit der von dem Angeslagten gefırderten und vereinnahmten Preise nur san Hand des
6 Gesetzes gegen Preistireiberei vom 23. Januar Be nbe
(WiGBiL 1949 S 11) - für die Zeit er 1949-
je) und des § 19 des Wesetzes zur Yereinfschung des Wirischaftsstrafrechts vom 26, Juli 1949 (WIGBl 1949
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„93) geprüft. Wenn sie dabei dem Angeklagten zugute
gehalten hat, dass er wegen der besonderen AÄnforderungen des Lagers Necken eferhereitschaft und Warengüte Obst und Gemüse im Kühlhaus beverraten
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musste und nur ausgesuchte Spitzenware liefern durfte,
und wein sie wegen der damit verbundenen höheren Unkosten insbesondere auch wegen des erhöhten vagnisses der. Bean standung von Lieferungen. nicht feststelle: zu künnen glaubte, dass die vom Angeklagten verlangten Preise virtschaftlich ungerechtfertigst waren und auf ordnungswiädrigen er eehunnasennägungen berunten, so kann dem eus Rechtsgründen nicht entgesenszetreten werden. Das Landgericht hat zutreffend nicht darauf abwestellt. ob die Preise des Angexlagten die allgemeinen harktpreise überstiegen haben, sundern darauf, ob diese Überschreivung im Hinblick auf die Gestehungsskosten und die aus
der Art der Geschäftsabwicklung sich ergebenden. notwen-
digen Unkosten Ges Ängexlasten vertretbar war. Bei der Angemessenheit nder manner eosennen. eines üäntseltbes
ananelien es is5l ebenso möglich, dass eine den allgemeinen Marktpreis übersteigende Forderung noch algemessen Ist, wie es anderseits denkbar ist. dass ein diesem »arktpreis enisprechendes Intgelt Nnangemessen
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ist, weil die GVestehungskosten oder die sonsiuhgen Uakorsten des Verkäufers besonders niedrig waren (vgi 304 5 StR 734/52 vom 5. März 1953).
Im übrigen Könnte der ängeklaste auch dann nicht verurteilt werden, wenn sich hätte feststellen las Ison., dass er bei der einen oder anderen Lieferung ein unangemessenes Inigelt gefordert habe. Nach seiner von den Zeugen Giesse bestätigten Zinlassung wurden die von ihm berechneten Preise jeweils von den zuständisen Preis-
rüfern nachgeprüft und anerkannt Bei disser Sachlage . oo . Z
iss dem Angeklagten nicht nat zuweisen. dass er die nanremessenheit einzeiner Preise erkannt hat (8 59 5GB). oder dass er, wenn dies der Fall gewesen wäre, nicht in einen entschuldbaren Irrtum über die Rechtserheblichkeiü der Zustimmung der Freisprüfer die Preisberechnungen Für
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erlaubt gehalten hat (§ 51 WiStrG vom 26. Julı 1949, 8 265 2 WiStrü in dF vom 2
5, März 1952); denn er durfte
sich darauf verlassen, dass ihn die Freisprüfer auf fehler-
pen
1afte Berechnungserwägungen aufmerksam machen würden.
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GroB Engels Hülle
Dr. Augustin Martin