Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.01.1959 – 1 StR 649/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kupferschmied Engelbert 7 miiuuup:.s ": geboren am ED : 92° in TEE (Lenüxrei:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
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wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder Sitzung vom 20. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GERN als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizangestellter we als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Lardgerichts Nürnberg- Fürth vom 24. Juli 1958 mit den Feststiellu gen aufgehoben
l.,) in den Fällen Me una Hopp in vollem Umfange,
2.) im Falle KB im Strafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtenittels, an
das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkamnuer hat den Angeklagten wegen drei, hiervon zwei in Fortseizungszusammenhang begangener, Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB zur Geeantstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat im wesentlichen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind allerdings offensichtlich unbegründet. Doch führt die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils in den Fällen I 1) und 2) der Urteilsgründe in vollem Umfang und im Falle I 3) im Strafausspruch.
1.) Im Falle I 1) hat sich der Angeklagte nach der Annahme
des Landgerichts der fortgesetzten schweren Unzucht zwischen
. Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB dadurch schuldig gemacht, daß
er in der Zeit von Dezember 1949 bis Juni 1953 in wiederholten, zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Fällen den am 15. Juni 1935 geborenen Bruder seiner Lhefrau, Albert NEW, verführte,
mit ihm Unzucht zu treiben und sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassene
Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.
a: Rechtsfehlerhaft ist es zunächst, daß die Strafkammer
keine bestimmten Feststellungen zur Zahl, der dem Angeklagten
zur Last gelegten Verfehlungen getroffen hat. Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter nicht von dieser Pflicht, da die Zahl der Einzelfälle den Umfang der Schuld betrifft und überdies die Frage, ob mehrere selbständige Straftaten ı§ 74 StGB, vorliegen oder nur eine fortgesetzte Straf-
tat gegeben ist, im allgemeinen überhaupt erst beantwortet
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werden kann, wenn die einzelnen strafbaren Handlungen hinreichend bestimmt festgestellt sind. Läßt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die vom Gericht erwiesone Mindestzahl. zur Last gelegt werden( vgl. Uas RGSt 70, 145, 1505 BGH 4 StR 261/53
vom 22. Oktober 19535 1 StR 218/53 vom 2. Februar 1954;
1 StR 629/57 vom 4. Fehruar 1958).
b) Schon dieser Mangel müßte zur Aufhebung des Schuldspruchs in vollem Umfange führen. Des weiteren findet aber auch die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich in den sämtlichen bis zum Juni 1953 reichenden Fällen der Verführung schuldig gemacht, in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze, Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes gehört zum äußeren Tatbestand der vollendeten Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB, daß der Täter irgendwie auf den Willen des Jugendlichen mit Erfolg einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausmutzt, Voraussetzung ist ferner, daß der Jugendliche seinerseits - wenn auch nicht notwendig mit strafrechtlicher Schuld - den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht, d.h, die ihm vom Täter angesonnenen Handlunren vornimmt oder dessen Tun ihm gegenüber duldet, um die eigene oder fremde Sinnenlust zu erregen oder zu befriedigen (vgl. usa. RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40; 9. 111, 112). Was die innere Tatseite betrifft, so muß
sich der Vorsatz des Täters, sei es auch nur bedingt, - außer auf das jugendliche Alter des Verführten - auf die sämtlichen vorbezeichneten Merkmale erstrecken. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die fortgesetzte Verführung eines Jugendlichen im Rechtssinne möglich. Eine solche Annahme erfordert aber die besonders sorgfältige Prüfung, ob nicht nur bei der erswen Eingeltat, sondern bei jeder folgenden die äußeren und inneren Merkmale der Verführung gegeben sind (vgl. UA, RGSt 715; "1115
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BGH 1 StR 350/57 vom 1» Oktober 19575 1 StR 573/57 vom 10. Dezember 1957).
Überprüft man nach diesen Rechisgrundsätzen den vorliegenden Fall, so ist die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte seinen Schwager zur Unzucht verführt hat, nur für den ersten Einzelfall nicht zu beanstanden. Als Grund, aus dem MP BD es zuließ, daß der Angeklagte mit ihm den Mundverkehr bis zum Samenerguß ausführte, ist im Urteil allerdings angegeben, MED sei bei seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit über das Anstößige der Handlungsweise des Angeklagten im unklaren gewesen. Diese Feststellung könnte darauf hindeuten, daß MED das Tun des Beschwerdeführers über sich ergehen ließ, ohne sich der geschlechtlichen Bedeutung des Vorganges bewußt zu sein. Da Milib damals aber schon 14 1/2 Jahre alt war, ist eine solche Möglichkeit nach der Lebenserfahrung mit Sicherheit auszuschließen. Die Strafkammer wollte mit der erwähnten Feststellung ersichtlich nur sagen, daß Me» den sittlichen Unwert des - von ihm in seiner geschlechtlichen Bedeutung erkannten - Vorgangs noch nicht richtig erfaßte und bloß deshalb dem Angeklagten zu Willen war.
Hingegen wird die Annahme des Landgerichts, der Be-
schwerdeführer habe sich auch in sämtlichen weiteren Fäl-
len der Verführung schuldig gemacht, durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen. Nach ihnen hat MW die Unzuchtshandlungen des Angeklagten jeweils "aus geschlechtlicher Neugierde" geduläst, die dessen Vorgehen in ihm erweckt habe. Hiermit steht nicht im Einklang, daß der Angeklagte stets Unzuchtshandlungen gleicher Art mit ME vornahm. Inwiefern er trotzdem bis zuletzt immer wieder von neuem die geschlechtliche Neugieräe seines Schwagers erregt haben soll, ist im Urteil nicht dargetan. Ebensowenig kann dem Urteil sonst entnommen werden, daß der Beschwerdeführer in allen Einzelfällen
jewei.s eret auf den Willen seines Schwagers einwirken mußte,
um ihn seinen unsittlichen Wünschen gefügig zu machen. Bei
der rechtlichen Würdigung heißt es zwar, der Angeklagte habe unter Ausnutzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und "durch ' Erregung sinnlicher Begierden" die drei Jugendlichen geneigt gemacht, mit ihm Unzucht zu treiben und sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, Doch ist diese zusammenfassende Würdigung, die sich überdies auf die sämtlichen drei dem Angeklagten zum Torwurf gemachten Verbrechen der Verführung bezieht und mehr oder minder nur die vom Reichsgericht und Bundesgerichtshof
zu dem Tatbestand der Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB entwickelten Rechtsgrundsätze wiedergibt, zu allgemein gehalten, um als Nachweis dafür zu dienen, daß der Angeklagte seinen Schwager jeweils zur Unzucht verführt hat. Ähnliches
gilt übrigens auch von der Feststellung des Landgerichts bei Beginn der Sachverhaltsschilderung, das Vorhaben des Angeklagten sei dahin gegangen, bei jeder sich in der Folgezeit bietenden Gelegenheit durch Onanie und andere Unzuchtshandlungen die Geschlechtslust der jungen Burschen (MB und Ep) zu erregen und seine eigene zu befriedigen; daraus ergibt sich nur der äußere und innere Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB. Der äußere Tatbestand der fortgesetzten Verführung hätte für alle Einzelfälle um so sorgfältigerer Prüfung und Feststellung bedurft, als sich die fortgusetzte Straftat nach den Urteilsfeststellungen über 3 Y2 Jahre erstreckt und MB während der ganzen Zeit weder von dem ersten Unzuchtsfall noch von den weiteren Vorkommnissen seiner Schwester, der Frau des Beschwerdeführers, oder sonst jemandem etwas er-
zählt hat.
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Auch der innere Tatbestand der Verführung ist im Urteil für
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die weiteren Fälle nicht ausreichend dargetan. Die Sachverhaltsschilderung und die erwähnten Ausführungen zur rechtlichen Würdi-
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gung besagen nichts darüber, welche Vorstellung der Beschwerdeführer von der inneren Haltung seines Schwagers in
den einzelnen Fällen gehabt hat; sie enthalten vor allem keine Feststellungen, wie sich MB in den einzelnen Fällen gegenüber dem Vorgehen seines Schwagers nach außen hin verhalten hat. Hiernach ist nicht auszuschließen, daB der Angeklagte jeweils geglaubt hat, MB sei ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereite
2.‘ Im Falle I 2) hat der Beschwerdeführer nach der
Annahme des Landgerichts in der Zeit von Sommer 1955 bis 1956 in zahlenmäßig nicht festgestellten Einzelfällen den mit ihm weitläufig verschwägerten,am 26. März 1935 geborenen Heinrich Hgg fortgesetzt zur Unzucht verführt.
Auch hier kann der Schuläspruch aus den im Falle I 1) dargelegten Gründen keinen Bestand haben.
a) Zunächst hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen, wenigstens die Mindestzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen festzustellen.
b) Darüber hinaus findet der Schuldspruch wiederum nur hinsichtlich des ersten Vorfalls inden Urteilsfeststellungen eine Stütze, Zwar ist nicht ausdrücklich festgestellt, daß HB nicht schon von selbst zur Unzucht gewillt war, vielmehr erst von dem Angeklagten bewußt hierzu gebracht wurde. Dies läßt sich aber dem Urteilszusammenhang hinlänglich entnehmen. "
Ebenso wie im Falle I ?) ist jedoch zu beanstanden, daß die Strafkammer auch in den sämtlichen weiteren Einzelfällen ämTatbestand der Verführung als verwirklicht angesehen hat» Das Urteil läßt hier jede nähere Feststellung vermissen, aus der zweifelsfrei geschlossen werden könnte, daß Hgg jeweils,
von dem Beschwerdeführer erkannt oder wenigstens für möglich gehalten, nicht zur Unzucht bereit war und erst von Peg hierzu "verführt" werden mußte. Das gilt auch für die fünf
bis sechs Fälle, in denen der Angeklagte im Gegensatz zu
der sonst von ihm mit Hgg betriebenen Onanie das Glied Hab in den Mund nahm und daran bis zum Samenerguß schnullte, In diesen, wie auch in den anderen Fällen hätte es in übrigen ebenso, wie im Falle Mb, schon mit Rücksicht auf die jahrelange Dauer der Unzuchtshandlungen zwischen dem Angeklagten und Hgg einer besonders eingehenden Prüfung bedurft, ob
und inwieweit jeweils der äußere und innere Tatbestand der Verführung ‚gegeben war.
3.) Im Falle I 3) hat das Landgericht den Beschwerdeführer der einmaligen Verführung des zur Tatzeit 17 Jahre alten Lehrlings Klaus KÜEEEE schuldig befunden. Hiergegen bestehen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite der Verführung rechtliche Bedenken.
Jedoch kann der Strafausspruch in diesem Falle nicht bestehenbleiben, weil er ersichtlich durch die Verurteilung in den aufgehobenen Fällen WE und Hegwp zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist.
4.) Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen.
a) Kommt das Landgericht wiederum zu der Überzeugung, daß
der Angeklagte mit WED und Hg Unzucht getrieben hat,
so erfüllen seine Handlungen, soweit nicht die Merkmale
der vollendeten oder versuchten Verführung feststellbar
sind, den Tatbestand des § 175 StGB. Solche Fälle können jedoch mit einem (vollendeten oder versuchten) Verbrechen nach
§ 175 a Nr. 3 StGB zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden.
Der Angeklagte wäre dann zwar allein eines fortgesetzien Verbrechens nach $ :75 a Nr. 3 StGB schuldig zu sprechen. Bei der Strafzumessung wäre aber zu berücksichtigen, daß nicht sämtliche Einzelhandlungen unter diesen Tatbestand fallen. Vgl. U. BGH 4 StR 108/51 vom 4. Oktober 1951; 2 StR 285/57 vom
26. Juli 19575 1 StR 350/57 vom 1. Oktober 1957.
p) In den vorbezeichneten Fällen wird für den Fall eines verurteilenden Erkenntnisses ferner nochmals sorgfältig zu prüfen sein, ob der Angeklagte wirklich auf Grund eines
die Annahme von Fortsetzungszusammenhang rechtfertigenden Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Auf die Enischeidung BGHSt 2, 1653, 167 £ wird verwiesen. Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO steht der Verurteilung wegen selbständiger Handlungen nicht entgegen; es hat nur für die Straffindung Bedeutung.
c) Im Falle I 1) (ME) wird im Urteil des weiteren ausdrücklich festzustellen sein, inwieweit die erfolglos gebliebenen Versuche des Angeklagten, MM an den Geschlechtsteil zu greifen, Gegenstand des Schuldspruchs sind. Die Handlungen des Angeklagten könnten in diesen allerdings nur dann einbezogen werden, wenn sie rechtlich als versuchte Verführung zu werten sind; in § 175 StGB ist der Versuch nicht mit Strafe beärohts
a) Im Falle I 2) (Hgg) haben sich die Unzuchtshandlungen zwischen dem Angeklagten und Hggggnach den bisherigen Urteilsfeststellungen bis "1956" forigesetzt. Da Hgipnit Anlauf des 25. März 1956 21 Jahre alt geworden ist, sind die eiwa nachher noch begangenen Einzelhandlungen nicht mehr
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unter dem Gesichtspunkt des § 175 a Nr. 3 StCB, sondern nur noch unter demjenigen des § 175 StGB strafbar.
Dr. Geier Dr. Peetz Martin
willms Hübner