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BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 4 StR 524/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

"Der angemessene Preis für Süch- oder Sammelkohle kann nicht durch Vergleich mit dem für Pörderkohle geltenden Höchstpreis ermittelt werden.N. rragz

Pür das Nachschlagewerk!’ Night £ für die Amtliche Saumlung!

Gesetz: wisteg § 19 Rechtssatz: "Der angemessene Preis für Süch- oder Sammelkohle kann nicht durch Vergleich mit

dem für Pörderkohle geltenden Höchstpreis ermittelt werden.N.

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Aktenzeichen: 4 StR 524/53 . Gr.Strafkanmer des Land Urteil des BGH vom 1.. April 1954 richts Bochum beim Amts

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namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kohl engnochänd rer aus nn geboren am IB

erei und Preistreiberei

Im

wegen gewerbsmäßiger Hehl

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben: + Dr. Groß Senatspräsiden als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr» Augustin Bundesrichter DM: Seibert

als beisitzende Richter,

r. " Staatsanwalt D als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

. . im mittleren Justizdienst eysngrpi Hilfsarbeiter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 29. April 19553, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache

* zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Dem Angeklagten war im Juli 1951 wegen Verkaufs von Suchkohlen zu Überpreisen eine Geldbuße von 300 DM auferlegt worden, Nach Aufdeckung der früheren Verfehlungen hat er in der Zeit vom 26. Juni bis 18. September 1951 wiederum 2000 t Suchkohlen von Leuten aufgekauft, die sie auf einer zu diesem Zweck von ihm selbst gepachteten und einer in einem Abstand von 50 m an sie angrenzenden Halde der Zeche "Sch@D & TB" zesanmelt hatten. Er zahlte 1,50 bis 4 DM je Zentner und veräußerte die Kohlen zum Durchschnittspreise von 90 DM je Tonne, Das Landgericht hat ihn deshalb wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Preistreiberei zu ‚einem Jahr Zuchthaus und zur Abführung des Mehrerlöses von 118 000 DM verurteilt. Seine Revision, die ausdrücklich nur Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist im Ergebnis begründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen behauptet, greift er die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an. Ob #ie Beweisannahmen des Landgerichts zwingend sind, ist belanglos. Es genügt, wenn sie nur denkgesetzlich möglich sind, : sofern der Tatrichter sich der übrigen Deutungsmöglichkeiten der für erwiesen erachteten Tatsschen bewußt war. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsausführungen keinen Zweifel aufkommen. Auch die weitere Rüge, die in der Hauptverhandlung beantragte Vernehmung von Zeugen sei auf Grund einer Wahrunterstellung unterblieben, die in Aen Urteilsgründen nicht beachtet worden sei, kann nicht durchgreifen, weil die behaupteten Vorgänge nicht durch die Sitzungsniederschrift nachgewiesen werden. Zur Mitteilung des Inhalts der einzelnen

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Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ist der Tatrich-

ter entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet. Auf die von ihr geltend gemachte Unzulänglichkeit von Urteilsfeststellungen wird im Rahmen der Nachprü-

fung der sachlichen Rechtsanwendung eingegangen.

2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Angeklagte ließ die Kohlen wahllos von allen Personen aufkaufen, die sie auf seinem Ankaufplatz zum Verkauf anboten, ohne die Sammelberechtigung der Verkäufer nachzuprüfen. Er hatte diesen Platz so gewählt, daß die Kohlensucher beider Halden an ihm "vorbeikommen mußten", Die von ihm gezahlten Preise waren auf einem zwischen den Halden angebrachten Schild angezeigt. Deshalb wurden ihm nicht nur die auf seiner eigenen Pachthalde gesuchten Kohlen abgeliefert, sondern auch solche von der benachbarten Zechenhalde; Zeitweise verlangte er die Ablieferung der Haldenkohlen von allen an seiner Ankaufstelle vorbeikommenden Kohliensuchern sogar unter Trohung mit der Polizei. Einem Sammler hatte er ausdrücklich zugesagt, er werde ihm auch die auf der Halde "Schlägel & Eisen" gesuchten Kohlen abkaufen.

Zu Unrecht vermißt die Revision die Feststellung, daß jeder Kohlensucher der beiden Halden dem Angeklagten seine Suchkohlen zwangsläufig hätte verkaufen müssen. Vielmehr genügt die im Urteil niedergelegte Überzeugung des Tatrickters, ‘daß der Angeklagte wiederholt Kohlen gekauft hat, die auf der benachbarten Zechen-

halde gestohlen waren. Ob die Länge dieser Halde auch

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den freien Zu- und Abgang nach allen Seiten gestattete, ist demgegenüber belanglos. Das Landgericht wollte offenbar nur zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe seine Ankaufstelle so eingerichtet, daß sie an dem zu den Halden führenden Wege lag, den die Sammler nach seinen Beobachtungen gewöhnlich nahmen. Es wollte damit ersichtlich nicht ausschließen, daß die Halden auch auf andere Weise, ohne diesen Weg zu benutzen, betreten werden konnten.

Unzutreffend ist auch die Annahme der Revision, das Landgericht habe nur festgestellt, daß vier namentlich aufgezählte Sammler gestohlene Haldenkohlen an den Angeklagten verkauft haben. Nach den Urteilsausführungen. befanden sich die Zeugen DEEP, Os un: ED "unter denen, die so" -— als Vorübergehende infolge der Drohung des Angeklagten mit der Polizei - "ihre auf der benachbarten Zechenhalde gesuchten Kohlen an den Angeklagten verkauften." Daraus ergibt sich als Überzeugung des Tatrichters, daß auch noch andere Sammler sich vom Angeklagten in derselben Weise zur Ablieferung der auf dieser Halde unbefugterweise gesuchten Kohlen bestimmen ließen. Diese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Welche Kohlenmengen der Angeklagte den einzelnen Sammiern abgekauft hat, brauchte der Tatrichter nicht festzustellen, Dies war auch infolge der unbestimmten Zahl der Kohlendiebe tatsächlich nicht möglich. Ferner bedurfte es keiner weiteren Darlegungen bezüglich des Zeugen Schiedeck, der gleich beim ersten Suchen auf der Zechenhalde verhaftet wurde, also keine Kohlen an den Angeklagten geliefert hat.

Der innere Tatbestand der Hehlerei ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt. Dem Angeklagten war be-

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kannt, daß die Halde der Zeche "Schi : raue" streng bewacht wurde und durch eine große Zahl von Schildern mit Betretungsverboten gesichert war. Er wußte, daß dort trotzdem Kohlen gesammelt wurden. Er war von der Zechenverwaltung im August 1951 vor unberechtigtem Kohlenankauf gewarnt worden. Trotzdem hat

er wahllos von allen an seiner Ankaufstelle vorüberkommenden Sammlern Kohlen gekauft. Schon aus allen diesen Umständen hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei auf die Kenntnis des Angeklagten geschlossen, daß die von ihm gekauften Suchkohlen mindestens zum Teil von der fremden Zechenhalde gestohlen waren. Es war rechtlich nicht gehinfert, außerdem aus dem Geständnis des Angeklagten im Bußgeldverfahren hinsichtlich der vor dem 26. Juni 1951 liegenden Ankäufe Schlußfolgerungen auf die späteren Verfehlungen des Angeklagten zu ziehen. Der Tatrichter war auch bei dieser Sachlage, entgegen der Ansicht der Revision, nicht genötigt, noch Feststellungen darüber zu treffen, ob die namentlich aufgeführ-- ten Verkäufer, die dem Angeklagten die Kohlen auf seine Drohung überließen, zu erkennen gaben, daß ihre Kohlen von der Halde der Zeche "Sch & Ei stamnten. In diesem Zusammenhang ist es ferner nicht wesentlich, daß der Angeklagte von der Zechenverwaltung erst am 30. August 1951 vor dem unbefugten Kohlenankauf gewarnt wurde. Der Tatrichter hat dieses Schreiben er-

sichtlich nur unterstützend für die späteren Ankäufe heran- ;

gezugen. Was die Revision im übrigen vorbringt, zielt nur darauf ab, anstelle der Auslegung des Tatrichters eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Würdigung der festgestellten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-01/4-str-524-53#rd_11

Die Urteilsdarlegungen rechtfertigen auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns des Beschwerdeführers. Die Strafkammer hat entgegen den Revisionsausführungen ihre Überzeugung nicht bloß darauf gestützt, daß die gestohlenen Kohlen im Rahmen des Gewerbebetriebes des Angeklagten angekauft worden sind; denn sie hat ausdrücklich hervorgehoben, der Angeklagte habe eie Kohlen in cCer Absicht angekauft, sich damit eine fortlaufende Einnahnmequelle von zunächst unbegrenzter Dauer und beträchtlichem Umfange zu verschaffen. Damit wollte sie ersichtlich darauf hinweisen, daß der Beschwerdeführer durch den Ankauf der auf der fremden Zechenhalde gesammelten Kohlen einen höheren Gewinn erzielen wollte, weil er für sie außer dem Anschaffungspreis keine beson@eren Geschäftsunkosten aufzubringen hatte, während er für Cie von ihm gepachtete Halde einen hohen Pachtzins zahlen mußte.

Die wiederholten Verfehlungen des Angeklagten hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt. Die vor dem Erlaß des rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheiles liegenden Konlenankäufe hat er - mit Ausnahme der nach dem 26. Juni 1951 abgeschlossenen - mit Recht nicht in die Fortsetzungstat einbezogen, obwohl sie nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Preisverstoßes als Ordnungswidrigkeit, nicht als Hehlereihandlungen geahndet worden sind. Ihre gerichtliche Verfolgung als Straftat wäre nach § 65 Abs 2 in Verbintung mit § 58 OWiG nur auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln möglich gewesen, die der Staatsanwaltschaft nach Zustellung des Bußgeldbescheides bekannt geworden sind. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich indes, daß der Angeklagte den Erwerb von gestohlenen Kohlen schon bei

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seiner Vernehmung im Bußgeldverfahren unumwunden zugegeben hatte.

Die zwischen dem 26. Juni 1951 und dem “rlaß3 des Bußgeldbescheides begangenen Verfehlungen hat das Landgericht dagegen zutreffend mitabgeurteilt, weil der Bußgeldbescheid nur die bis zu jenem Tage begangenen Preisverstöße umfaßt. Alsdann wurden die Zuwiderhandlungen des Beschwerdeführers bei einer überraschenden Prüfung aufgedeckt, die auf seinem Hofe lagernden Kohlen würden beschlagnahmt. Danach hat der Angeklagte die Konlengeschäfte offensichtlich auf Grunf eines neuen Tatvorsatzes weiterbetrieben; denn er kaufte die Suchkohlen nunmehr eine Zeitlang zu dem niedrigeren Satz von 1,50 bis 2,50 IM : je Zentner auf. Diese Einzelhandlungen fallen daher nicht in den Fortsetzungszusammenhang der durch den Bußgelülbescheid geahndeten Verstöße.. Sie unterliegen mithin ohne Einschränkung der gerichtlichen Aburteilung als Wirtschaftsstraftat.

3. Der Schuldvorwurf der Preistreiberei wird dagegen nicht von den Urteiisfeststellungen getragen.

Zutreffend geht das Urteil davon aus, daß Zur Zeit der Begehung der Preisverstöße keine behördlichen Preisvorschriften für Suchkohlen galten. Da für sie niemals Preisvorschriften bestanden, gehören sie nicht zu den im $ ı Ziff 2 Preisfreigabe-AO vom 25. Juni 1948 (WiGVBl 61) bezeichneten Kohlen. Infolgedessen ist auf sie nach § 4 Abs i dieser Anordnung auch die Preisstop-VO vom 26, Tovember 1936 (#GB1l I 995) nicht anzuwenden.

Das Landgericht hat ie Angemessenheit des von dem Angeklagten empfangenen Entgelts deshalb allein nach den

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Höchstpreisvorschriften für Förderkohle beurteilt.

Wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom

22. Oktober 1953 - 4 StR 261/53 - (NIW 1954, 164 Nr 23) ausgeführt hat, kann indes aus der Jberschreitung eines gesetzlichen Höchstpreises grundsätzlich nicht geschlossen werden, daß das Entgelt volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt und daher unangemessen sei; denn die preisbildenden Stellen mıteten dem Gewerbetreibenden für Güter oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs . bei unausgeglichener karktlage zum Schutze des wirt- = schaftlich Schwachen bisweilen auch Höchst- und Fest- BEN preise zu, die nach den Grunfsätzen der Wirtschaftlich- BER “keit nicht als angemessen angesehen werden können, Ob N ein Preis unangemessen ist, hängt daher von einer besonderen, nach den Grundsätzen des § 19 Abs 2 WiStG im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung ab, die nicht darauf beschränkt werden darf, ob Höchstpreise überschritten worden sind {vgl BGHSt 4, 94, 100).

Erst recht ist es unzulässig, das angemessene Entgelt für preisfreie Güter oder Leistungen nach Höchstpreisvorschriften für andere, bloß vergleichbare Güter oder Leistungen zu ermitteln, wie das Landgericht es getan hat. Bei einem solchen Vorgehen wird gerade den . für die Bestimmung des angemessenen Preises gemäß § 19 Abs 2 WiStG maßgebenden Gesichtspunkten, die auf die Umstände des Einzelfalles abstellen, nicht Rechnung getragen (BGESt 4, 94, 100, 263). Ob das vom Angeklagten erzielte Entgelt ahgemessenist, kann daher nicht durch Vergleich mit dem Höchstpreis für Förderkohle festgestellt werden. . :

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Als preisbildende Faktoren sind vielmehr u.a. die Gestehungskosten (Herstellungs- oder Anschaffungs- und allgemeine Bstriebsunkosten) sowie der Lohn, den der Unternehmer für seine eigene Arbeit, seinen Kapitaleinsatz und die Übernahme des Wagnisses beanspruchen kann, zu berücksichtigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob vergleichbare Betriebe mit geringeren Unkosten arbeiten. Erheblich ist vielmehr nur, ob die dem Angeklagten etwa entstandenen Mehrkosten betriebsnotwendig waren. Nur wenn die Unkosten unnötig und übermäßig - ohne entsprechende Kürzung der Gewinnspanne - in die Höhe getrieben worden wären, könnte ein unangemessenes Entgelt im Sinne des § 19 WiStG vorliegen (BGHSt 4, 263).

Die Gestehungskosten der Such- oder Sammelkohle

(Haldenkohle) setzen sich anrers zusammen als die der

Förderkohle. Zu ihnen gehören die Pacht- und Transportkosten, vor allem aber die an die Sammler zu zahlenden Vergütungen. Die Ansicht der Preisbehörde, der Angeklagte dürfe den Kohlensuchern nur 1 bis 1,50 IM für den Zentner, also den Höchstpreis für Förderkohle zahlen, wird der rechtlichen und wirtschaftlichen Natur dieses Entgeltes nicht gerecht; denn es handelt sich im Grunde nur um Arbeitslohn für das mühevolle und zeitraubende Auflesen der Kohlen. Der Sammler erlangt an den dem Angeklagten auf Grund des Pachtvertrages als Fruchtgenuß der Halle zustehenden Kohlen kein Eigentum. Die Ablieferung der Kohlen an den Angeklagten gegen Zahlung des Entgeits ist daher nicht die Abwicklung eines Kaufvertrages. Das gilt ebenso für den Erwerb der unbefugt gesammelten, also gestohlenen Kohlen, an welchen der Dieb ebenfalls kein Eigentum erwirbt, In jedem Falle unterliegt daher die Höhe des Sammlerliohnes der freien

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Vereinbarung zwischen den Beteiligten und regelt sich nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage. Der Preis für Förderkohle ist dagegen ein echter Kaufpreis, dem die Gestehungskosten des Bergwerkbetriebes zugrunde liegen. Die Preise für Sammel- und Förderkohlen sind also schon wegen der verschiedenen Gestehungskosten nicht miteinander vergleichbar.

Die Revision bemängelt nach alledem mit Recht, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die von dem Angeklagten vorgelegte Unkostenberechnung zu prüfen. Es, ist auch denkgesetzlich zu beanstanden, allein aus der Tatsache, daß der Angeklagte täglich 100 DM Pacht bezahlt und sich um die Pachtung einer weiteren Halde bemüht hat, zu schließen, er müsse mit Gewinn gearbeitet haben, Die Pacht war ein Teil der Gestehungskosten. Möglicherweise konnte der Angeklagte seinen Gewerbebetrieb erst durch Erweiterung der Ausbeute unter Aufwendung erhöhter Gestehungskosten gewinnbringend gestalten. Wenn er auch beim Verkauf der Xohlen zum Teil einen weit höheren Preis als denjenigen erhielt, den er den Sammlern zahlte, so läßt sich doch nur durch Gegenüberstellung aller Einnalmsen und Ausgaben. seines Gewerbes ermitteln, welchen Gewinn er erzielt hat. Im Hinblick auf die Eigenart des Suchkohlengeschäfts mit seinem besonderen Risiko wird auch zu erwägen sein, ob ein über die notwendigen Erfahrungen verfügender Sachverständiger zwecknäßigerweise zu Rate zu ziehen ist, um den bei dem Geschäftsgebaren des Angeklagten von ihm etwa erzielten Gewinn und dessen Angemessenheit nach den Grundsätzen des § 19 Abs 2 WiStG festzustellen.

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4. Bedenken unterliegt schließlich auch’die Annahme eines rechtlichen Zusammentreffens zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Preistreiberei,. Die Hehlerei besteht im Ankauf der gestohlenen Kohlen, die Preistreiberei jedoch nur im Verkauf zu überhöhten Preisen. Kein Teil der Ausführungshandlungen verwirklicht auch nur ein Tatbestandsmerkmal beider Straftaten. Zeitlich und örtlich besteht zwischen der Hehlerei und der Preistreiberei ebenfalls kein enger Zusammenhang. Der Umstand, daß die hehlerisch erworbene Kohle | auch Gegenstand der Preistreiberei war, reicht nicht . für die Annahme aus,der Gesamtvorgang stelle sich bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einzige Tat dar. Anders könnte die Rechtslage beurteilt werden, wenn 0 schon die Zahlung der Sammlerlöhne ein Gewähren unangemessener Entgelte bedeuten würde. Dann könnte der Zusanmenhang zwischen den gewährten und empfangenen Entgelten die Preistreiberei- und die Hehlereihandlungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbinden.

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Die erörterten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Groß Krumme Engels Dr. Augustin Seibert