Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.09.1953 – 5 StR 224/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 224/53 2275 059 2},
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Techniker Hans Heinrich Wilheln S EEEED
aus HD, getoren am MED 1906 in ICE Kro. SCREEN,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatepräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31.Mai 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und zwar nur im Falle TG mit den Feststellungen.
Von der Anklage des Betruges gegenüber dem _ Wohnungsamt und des Konkursvergehens wird der Angeklagte freigesprochen.
In den Fällen TE (11 3), ReW-I@w (11 7), KEEE (11 12) und SC (11 14) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründer
Der Angeklagte ist wegen Betruges in vier Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen einfachen Bankerotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und vier Monaten Gefängnis, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, verurteilt und im übrigen freigesprochen worden. Außerdem ist ihm für die Dauer von drei Jahren jede selbständige Tätigkeit im Baugewerbe untersagt worden.
Seine Revision greift die Verurteilung im vollen Umfange an.
Sie hat im wesentlichen Erfolg. I. Die Revision erhebt mehrere Verfahrensbeschwerden.
1.) In allen Punkten der Verurteilung, ausgenommen den Fall KWEEB wird Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend gemacht.
a) In dem Betrugsfall TBB fällt diese Rüge mit der Sachbeschwerde zusamen. Sie wird daher dort behandelt (vgl unter Nr III 2 am Ende).
b) In den Fällen des Betruges gegenüber Rp und Lg, der Urkundenfälschung und des Konkursvergehens enthält die Revisionsbegründung nichts darüber, über welche bestimmten Fragen und mit welchen Beweismitteln noch hätte Beweis erhoben werden sollen und welche Gründe dies dem Landgericht nach der Auffassung des Beschwerdeführere aufdrängten. Die Revisionsrechtfertigung entspricht daher insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, nach dem "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" angegeben werden müssen, Sie ist in diesem Umfange unbeachtlich (vgl BGHSt 2, 168).
c) Dies gilt auch -für die meisten Punkte, in denen die Revision im Falle II 1 des angefochtenen Urteils
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(Betrug durch Verwendung eines Konzentrationslager-Ausweises) die Aufklärungspflicht als verletzt ansieht. soweit sie hier die nach § 5344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Behauptungen hin und wieder vorträgt, ist die Verfahrensbeschwerde unbegründet, weil das Landgericht in Wahrheit keinen Anlaß zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der bezeichneten Richtung hatte, als: nicht gegen seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verstoßen hat. Dies braucht nicht näher begründet zu werden, denn die Verurteilung muß in diesem Falle auf die Sachrüge aufgehoben werden.
2.) Gegen die zuletzt erwähnte Verurteilung werden einige weitere Verfahrensbeschwerden erhoben.
a) Die Revision meint, das Urteil des britischen Militärgerichts "scheine" der Strafkamer nicht vorgelegen zu haben, jedenfalls sei "seine Verlesung aus dem Protokoll nicht ersichtlich"; es sel daher zur Bildung einer Überzeugung des Gerichts nicht verwertbar gewesen. j
Unschädlich ist, daß fälschlich der § 249 StPO als verletzt bezeichnet und in Wahrheit ein Verstoß gegen § 261 StPO gemeint ist. Dem ersten Teil der Rüge fehlt aber die nach § 344 Abe 2 Satz 2 StPO erforderliche Bestimmtheit, weil keine Tatsache behauptet wird. Der zweite Teil ist als bloße "Protokollrüge" unbeachtlich, weil das Urteil nicht auf etwaigen Mängeln der Sitzungsniederechrift beruhen kann. “ ‘
b) Das Landgericht hatte entgegen der Aufassung der Revisicn keinen Anlaß, das Strafverfahren auszusetzen, weil eine verwaltungsrechtliche Vorfrage zu klären sel.
-A- vor
II.
Der Verurteilung wegen Betruges durch Verwendung eines Konzentrationslager-Ausweises liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte war am 15.April 1943 vom Sondergericht in Hamburg wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit Wehrmittelbeschädigung, begangen als Volksschädling unter Ausnutzung der durch den Krieg verursaohten außergewöhnlichen Verhältnisse, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er hatte als Zivilangestellter einer Dienststelle der Kriegsmarine zahlreiche Funkgeräte, die er zu verwalten hatte, entwendet und für insgesamt etwa 22.000 RM verkauft. Er verbüßte einen Teil der Strafe, bis er am 13.Mai 1945 auf Veranlassung der Besatzungsmacht als "Kriegstäter" entlassen wurde. Dann ließ er sich von einem Komit& politischer Häftlinge einen Ausweis ausstellen, nach dem er zum Kreise der politisch Verfolgten und der Konzentrationslager-Insassen gehörte.
Im Frühjahr 1948 legte er diese Bescheinigung dem Wohnungsamt in Hamburg vor und bewarb sich um eine bestimmte Wohnung. Diese wurde ihm gugewiesen. Maßgebend dafür waren der unwahre Ausweis als politisch Verfolgter und die falsche Angabe des Angeklagten, er hate der NSDAP nicht angehört. Das Landgericht stellt den Täuschungsvorsatz und die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,fest. Es bejaht auch den Vermögensschaden zweier anderer Antragsteller, HE und DEE, die vom Wohnungsamt zugunsten des Angeklagten als eines angeblich politisch Geschädigten zurückgesetzt wurden. Es meint, für sie habe die ungerechtfertigte Bevorzugung des Angeklagten eine Einbuße in ihrer Rechtsstellung als Bewerber um die Wohnung bedeutet, die sonst einer von ihnen erhalten hätte.
1.) Die Revision führt aus, das Landgericht habe die Bescheinigung des Kcmit6ös politischer Häftlinge zu
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Unrecht als inhaltlich unwahr behandelt, weil es den Begriff der politischen Verfolgung zu eng ausgelegt habe; mindestens habe der Angeklagte sioh für politisch geschädigt gehalten und den Ausweis daher als zutreffend angesehen.
Auch soweit diese Darlegungen sich nicht unzulässig auf tatsächlichem Gebiet bewegen, braucht auf sie nicht eingegangen zu. werden; denn die Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen die Annahme eines Vermögensschadens ausschließen.
“ Nioht jede Aussicht auf eine Verbesserung der Vermög.nalage ist eine Anwartschaft, deren Vereitelung einen Termögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeutet. Es ist vielmehr erforderlich, daß ihre Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere nach den getr“ffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung des keichsgerichts fest (vgl RGSt 38, 108 /1097; 41, 373 [37157; 63, 186 /1917; 71, 333 (3347;
73, 382 /384/). Eine solche Anwartschaft hat keiner der in der Regel zahlreichen Bewerber um eine bestimmte bewirtschaftete Wohnung. Denn das Ergebnis hängt von der zuweisenden Behörde ab. Diese darf zwar nicht willkürlich verfahren, sondern hat viele Uustände zu berücksichtigen. Bei der Würdigung dieser Tatsachen hat das Ermessen jedoch einen so weiten Spielraum,. daß keiner der Antragsteller eine hinreichend sichere Aussicht hat, die schon als Bestandteil seines Vermögens bezeichnet werden könnte
(vgl Rest 58, 285 /2897). Auf die größere oder kleinere Zahl der mehr oder weniger aussichtosreichen Mitbewerber kommt es dabei nicht an. Wie zu entscheiden wäre, wenn die Entschließung schon zugunsten einer bestimmten Person ergangen, Jedoch noch nicht bekanntgegeben wäre und im letzten Augenblick zugunsten eines neuen, die Behörde täuschenden Antragstellers geändert würde, oder wenn
etwa ausnahmsweise überhaupt nur e i n anderer die
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Wohnung zu erhalten wünschte, kann dahinstehen, Denn hier waren mindestens zwei Mitbewerber vorhanden, die noch dazu. untereinander annähernd die gleiche Aussicht hatten, Eine zu ihrem Vermögen gehörende Anwartschaft lag wegen der Ermessensfreiheit der Behörde nicht vor. Auch andere, etwa die Stadtgemeinde als Trägerin der Wohnungsbewirtschaftung oder der Hauseigentümer, sind nicht an ihrem Vermögen geschädigt worden (vgl RGSt 58, 285 /289/).
Da also nach dem vom Landgericht abschließend festgestellten Sachverhalt ein vollendeter oder versuchter Betrug des Angeklagten nicht in Betracht kommt, ist er freizusprechen. Der Senat braucht über die in diesem Punkte entstandenen Kosten des Verfahrens nicht zu befinden; denn schon das Landgericht hat ausgesprochen, daß die Kosten der Staatskasse zur Last fallen, soweit der Angeklagte nicht verurteilt worden ist.
III.
Im August 1948 "verkaufte" der Angeklagte seine Wohnung an den Bürstenmacher Tb. Dieser zahlte sofort 2.500 DM an den Angeklagten und 1.500 DM an einen Vermittler. Da der Angeklagte die „ohnung an dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht räumte, gab er WW zum Ersatz des aufgewendeten Geldes zunächst zwei Schecks vom 27.November 1948 über insgesamt 4.000 DM. Er verpflichteta s_.h aucd notariell, an Thode 4.000 IM in monatlichen Teilbeträgen von 1.000 DM zu erstatten. Die Schecks wurden bei Vorlage nicht eingeläst, denn sie waren nicht gedeckt. Der Angeklagte hatte dies gewußt und entgegen seiner Einlassung auch nicht auf rechtzeitigen Eingang der Deckung vertraut. WEB erhielt von ihm im Laufe der Zeit 1.650 DU.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt. Es führt unter anderem aus, er habe TEBe Vermögen beschädigt, mindestens gefährdet, "indem er @urch Hingabe der Schecks vereitelte, daß WE gleich zugriff in das Vermögen des Angeklagten nahm, was bei dem naheliegenden Verdacht eines Betruges durch einen Arrest
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sogleich hätte geschehen können".
Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht mit der Begründung, der Zeuge TWEEB sei in der Hauptverhandlung. eusgeblieben und nicht vernommen worden. Sie macht ferner Verletzung des § 263 StGB geltend.
Die Aufklärungsrüge fällt mit der Sachbeschwerde zusammen,
Wie der Revision zuzugeben ist, ist der Tatbestand dcs Betruges nicht rechtlich einwandfrei festgestellt.
1.) Das Landgericht geht stillschweigend davon aus, der Angeklagte habe seinem Gläubiger T@ilBdurch die Hingabe der Schecks vorgespiegelt, diese seien gedeokt oder die Deckung werde jedenfalls bei ihrer Vorlage vorhanden sein, Gewiß liegt in der Regel die eine oder die andere Behauptung in der Ausstellung und Aushändigung eines Schecks (vgl BGHSt 3, 69). Hier konnte es aber anders sein, Das Urteil schweigt darüber, wann der Angeklagte sich notariell verpflichtete, die 4.000 DM in monatlichen Teilen von 1.000 DM abzutragen. Dies kann also schon vor oder bei der Übergabe der Schecks geschehen sein. Dann konnte die Verteilung des Betrages von 4.000 IM auf zwei Schecks ihren Grund darin haben, üaß die Schecks als Sicherung für die Raten gedacht waren und erst später vorgelegt werden sollten. Jedenfalls konnte sich für TB aus der Vereinbarung von Teilzahlungen unter Umständen ergeben, daß die Deckung der Scheoks ungewißB war. Da des Urteil die tatsächlichen Vorgärge unklar darstellt, läßt sioh die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Täuschungshandlung rechtsirrig angenommen worden ist.
2.) Es bestehen fermer rechtliche Bedenken gegen die Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung; denn es fehlt die Feststellung, daß TB, hätte er sich nicht auf dic Einlösung der Schecks verlaseen, alsbald gerichtliche Schritte zur Sicherung und Befriedigung seiner Forderung gegen den Angeklagten unter-
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nommen hätte. Das Landgericht sagt nur, daß dies durch einen Arrest sogleich hätte geschehen können. Damit: ist nicht festgestellt, daß WW diese Möglichkeit erkannt
und ausgemutzt hätte. Dies 158t sich auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen; denn aus dem Urteil geht nicht deutlich hervor, ob TED sich etwa auf die Vereinbarung einer monatlichen Abzahlung sogar dann noch eingelassen
hat, nachdem die Schecks sich schon als ungedeckt erwiesen hatten.
Ob TEE, nätte er nicht zunächst die ungedeckten Schecks erhalten, sofort gerichtlich gegen den Angeklagten vorgegangen wäre, läßt sich überhaupt schwerlich ohne seine Vernehmung als Zeuge feststellen. Dies ist der Aufklärungsrlige der Revision zuzugeben.
3.) Das Urteil enthält schließlich nicht» Gnrüber, deß die Vermögensverhältnisse des Angeklagten und damit die kussichten TB; auf eine wenigstens teilweise Befriedigung seiner Forderung sich in der vielleicht nur kurzen Zeit zwischen der Ausstellung und der Vorlage der Schecks nennenswert verschlechtert hätten, MW also in seinem Vermögen geschädigt wäre, vgl BGHSt 1, 262 (264).
IV.
Im Betrugsfall. ROEW-IgEP b1eibt die Revision erfolglos,
Der Angeklagte sollte den Kaufleuten Hp und ID eine Freibauwohnung verschaffen. Er bot ihnen eine bestimmte Dachgeschnßwohnung an und erklärte ihnen, der Ausbau dieser Wohnung werde glatt vonstatten gehen, er beginne am nächsten Tage mit den Arbeiten. Daraufhin zahlten ihm REM und IWW Anfang März 1949 insgesamt 4.590 DM.
In Wahrheit war die Sachlage noch ganz ungeklärt. Die Bauarbeiten konnten in absehbarer Zeit nicht angefangen werden. Dies war dem Angeklagten bekannt. Der Plan zerschlug sich später,
Am 12,Mai 1949 bot der Angeklagte dem Kaufmann |] zwei andere Wohnungen an, Davon sollte die eine schon
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fertiggestellt und dem Wohnungsent "angedient" sein. Die andere war angeblich bereits in Arbeit, sollte in drei Wochen fertig sein und dann dem Wohnungsamt gemeldet werden, In Wahrheit handelte es sich auch hier, wie das Landgericht fesistellt, um "ganz fragwürdige Objekte", Sie scheiterten, weil das Wohnungsamt seine Zustimmung nicht gab.
Die Revisi:n vermißt die Feststellung eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten und seiner Absicht, sich einen rechtewidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie macht hierzu geltend, "anscheinend!" habe der Angeklagte schon für äle allgemeine "Bearbeitung von Projekten" eine Vergütung verlangen können. Hiermit setze das Urteil sich nicht auseinander, Dazu bestand jedoch kein Anlaß; denn der Angeklagte hat die Zahlungen nach den Feststellungen. des Urteils jeweils für ganz bestimmte, angeblich gesicherte, ın Wahrheit gänzlich ungewisse Bauvorhaben gefordert und erhalten, Der Sachverhalt bietet keinen Anlaß zu der „nnahme, daß dem Angeklagten otwa für seine Bemühungen unabhängig von der Durchführbarkeit der einzelnen Bauvorhaben ein Vergütungsanspruch - sei es überhaupt, sei es insbesondere in der Höhe von 6.500 DM - zugestanden oder er dies angenowmen hube. Das Landgericht hat es erkennbar verneint. Es brauchte dies nicht ausdrücklich zu erörtern, zumal der Angeklagte sich, soweit das Urteil seine Einlassung wiedergibt, nicht in dieser Weise verteidigt hatte. Der Schädigungsvorsatg des Angeklagten und seine Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvrteil zu verschaffen, sind allerdings im Urteil nicht ausärücklich festgestellt. Sie ergeben sich aber zwanglos aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
V.
‚uch in dem Falle K@WBist äie Verurteilung wegen Betrugss rechtlich nicht zu beanstanden. |
Der Angeklagte böstimmte den Kaufmann Ki, für den ur eine Dachwohnung in einem bestimnten Hause ausbauen soll-
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te, zur Anweisung von 2.500 DM durch die unwahre Behaup-
tung, die Bauarbeiten nähmen nun ihren Anfang, "es sei
alles genehmigt, durch seinen K2-Ausweis habe er alle Schwierigkeiten überwunden". In Wirklichkeit fehlte so-
wohl die behördliche Bauerleubnis als auch der Verzicht
der Nieter des Hauses auf ihre Dachböden. Das Landgericht bezeichnet die Einlassung des Ang:klagten, sein Mitarbeiter PO habe ihm erklärt, beides liege vor, als widerlegt.
Auch hier vermißt die Revision die Feststellung des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten und seiner Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie trägt hierzu vor, der Inhalt des Urteils schließe nicht aus ,. daß der Angeklagte mit dem alsbaldigen Eingang der Genehmigungen gerechnet habe und gewillt gewesen sei, mit den erhaltenen 2.500 "T., den Bau auszuführen.
Der Angeklagte hat dies nach dem Urteil selbst nicht behauptet, sondern sich damit verteidigt, er habe angenommen, die behördliche Bauerlaubnis und die Zustimmungen der Micter des Hauses lägen schon vor. Das Landgericht brauchte daher die von der Revision erwähnte Möglichkeit, die es erkennbar verneint, im Urteil nicht ausdrücklich zu behandeln. Sie würde im übrigen yachilich weder den,.Schädigungs - vorsatz noch die Absicht uarechtmäßiger Bereicherung ausschließen. Beide sind zwar, wie der Revision zuzugeben ist, nicht ausdrücklich festgestellt, lassen sich aber auch in diesen Falle ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.
VI.
In dem Urkundenfälschungs-Fal).2 Stogip-Raiiiil ist die Reyisi“n unbegründet.
Der Angeklagte setzte die Unterschrift des Hauseigentümers Re@pauf ein Schriftstück, das die Zustinmung zu einem Bauvorhaben enthielt. Seine Einlassung,
Ramcke habe ihm gestattet, die Erklärung mit seinem Namen zu. unterzeichren, ist widerlegt worden. Das Landgericht
hat ihn wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt.
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Die Revision wendet ein, der nach dem Urteil zum Optimismus neigende Angeklagte möge der Überzeugung gewaser sein, "daß Reg, weil er mit dem Ausbau einverstanden war, die schriftliche Niederlegung seines Einverständnisses durch Draufsetzung seines Namens durch den Angeklagten guthieße",
„uf diese neue, der bisherigen Einlassung des Angeklagten widersprechende Behauptung kann in der Revisionsinstanz nicht eingegangen werden. Sie ist auch mit den Feststellungen des Urteils unvereinbar, Danach wollte der Angeklagte den Geldgeber darüber täuschen, daß der Vertrag die Billigung ReiBs hatte. Dessen Schriftgüge ahmte er zu diesem Zweck kunstvoll nach. Daß er etwa geglaubt habe, ReiB billige ungefragt die Unterzeichnung mit seinem Namen, hat das Landgericht bei dieser Sachlage erkennbar verneint. | |
VII.
In dem Falle des einfachen Bankerotts hat die Revisio Erfolg.
Der Angeklagte gründete am 1.August 1948 mit dem Bauunternehmer He das "Hansa-Bauunternehmen" und übernahm die Führung der Bücher. Das Erwerbsgeschäft wurde etwa vier Wochen lang betrieben, In dieser Zeit wurden zwei Bauvorhaben in Angriff genommen. Dann trennten die beiden Teilhaber sich in Unfrieden.
Im Jahre 1949 führte der Angeklagte allein ein andere: Baugeschäft, das er von dem Maurermeister Wi@@Wibernommen hatte. Als er am 23.Juni 1949 verhaftet wurde, ließ er etwa 35.000 DM Schulden zurück, die bisher ungetilgt sind.
Die Bücher beider Bauunternehmen sind, wie das angefochtene Urteil näher darlegt, so unordentlich geführt, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewähren. Der angeklagte ist daher wegen einfaohen Bankerotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt worden.
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1.) Das Urteil enthält, wie die Revision bemängelt, keine ausdrücklichen Ausführungen zur inneren Tatseite. Es spricht in den Strafzumessungsgründen von "der Leichtfertigkeit, mit der der Angeklagte sich über alle Vorschriften hinweggesetzt" habe. Dies deutet darauf hin, daß das Landgericht als Form des Verschuldens nicht Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit angenommen hat. Sie genügt bei dem Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO, hätte aber näher begründet werden sollen. Ob schon dieser Mangel zur Aufhebung der Verurteilung nötigt oder ob die fehlenden ausdrücklichen Feststellungen sich aus dem Gesamtinhalt des Urteils ergänzen lassen, braucht nicht entschieden zu werden; denn der Schuldspruch kann Jedenfalls aus einem anderen Grunde nicht bestehenbleiben.
2.) Der Tatbestand des § 240 Abs 1 Nr 3 KO setzt voraus, daß der Schuldner gesetzlich verpflichtet ist, Bücher zu führen. Dies trifft nach § 38 Abs 1 HGB nur für Kaufleute zu. Etwaige steuerrechtliche Buchführungspflichten fallen nicht unter § 240 Abs 1 Nr 3 KO. Als Bauunternehmer betrieb der Angeklagte, wie der Oberbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat, keins der in § 1 Abs 2 HGB aufgeführten sogenannten Grund-Handelsgewerbe. Er war daher nicht Kaufmann nach § 1 HGB. Er könnte es nur durch Eintragung in das Handelsregister nach § 2 HGB geworden sein. Das Landgericht erwähnt keine solche Eintragung. Dem Urteil ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß sie nicht stattgefunden hat. Denn in der kurzen Zeit, in der das "Hansa-Bauunternehmen" betrieben wurde, ließ sich noch nicht übersehen, ob es seinem Umfange nach einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, also die Voraussetzungen des § 2 HGB erfüllte. Als der ingeklagte später das stillliegende Baugeschäft des Maurermeisters Wi@@@fortführte, hatte er nicht einmal die gewerbliche Zulassung. Er war auch nicht in die Handwerkerrolle aufgenommen. Hieraus er-
gibt sich, daß er erst recht nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist.
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Er ist daher von der Anklage des Konkursvergehens freizusprechen. Eine besondere Kostenentscheidung des Senats erübrigt sich auch in diesem Punkte (vgl Nr II am Ende).
VIII.
1.) Der Schuldspruch wird in den Fällen Nr II, III und VII aufgehoben. In den Fällen Nr II und VII wird der Angeklagte freigesprochen (§ 354 Abs 1 StPO). Im Falle Nr III werden die Feststellungen aufgehoben und die Seche an das Landgericht zurückverwiesen (§§ 353 Abs 2, 354 Abs StPO). Durch diese Entscheidungen kann die Höhe der Strafen in den übrigen rechtlich einwandfrei festgestellten Fälien (Nr IV bis VI) berührt werden. Hier müßten daher jedenfalls die Strafaussprüche aufgehoben werden. Dabei kann es jedoch aus folgendem Grunde nicht bewenden.
Alle Taten des Angeklagten liegen vor dem 15.Septenber 1949, dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949. Es läßt sich nicht übersehen, welche Einzelstrafen das Landgericht nunmehr wegen der Betrugsfälle R@D-Le und Kep und wegen der Urkundenfälschung verhängen wird. Es ist auch ungewiß, ob und wie ee den Angeklagten im Falle TB wieder bestrafen wird. Die Möglichkeit, daß die neue Gesamtstrafe die Grenze der 8 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 4 des Straffreiheitsgesetzes nicht über steigen wird, läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Die Verurteilung des Angeklagten muß daher im vollen Umfange aufgehoben werden. Die den Schuldspruch betreffenden tatsächlichen Feststellungen können jedoch in den im Urteil des Landgerichts mit II 7 (Rp Leiw, II 12 (KM und II 14 (Sto@W-Urkundenfälschung) bezeichneten Pällen bestehen bleiben, weil sie nicht von den Gesetzesverletzungen betroffen sind (§ 353 Abs 2 StPO).
Durch die Aufhebung des Schuldspruchs verliert das vor Landgericht ausgesprochene Verbot jeder selbständigen Täti;
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_u- 2}, keit des Angeklugten im Baugewerbe seine Grundlage. Es könnte ohnehin nicht aufrechterhalten werden; denn für die Frage, ob es zum Sohutze der Allgemeinheit erforderlich ist, ist derZeitgunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (vgl RQSt 74, 54). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommen, Das Landgericht hat, soviel das Urteil erkennen 1äßt, nicht geprüft, ob der nötige Schutz der Allgemeinheit nicht schon durch die voraussiohtliche Wirkung des Strafvollzuges auf den Angeklagten erreicht wird.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils entspricht dem ıntrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geiler Sarstedt Siemer Schnitt Dr. Börker