Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.07.1955 – 5 StR 228/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 220/05 2248 003
Ss
Ina Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Zahnarzt Karl-Heinz B EEE aus Vi: geboren ar EEE 1919 in zB,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juli 1955, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmiät Bundesrichter Siemer ‚Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Stantsarvart a rei ser Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ip als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten DEREN wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim
vom 24.Juni 1954 aufgehoben. Der Angeklagte DO wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Fr BR
Gründe§
Der Angeklagte A ist wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 2000.- DM verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Freisprechung des Angeklagten TED: I.
Die Verfahrensrügen sind allerdings nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig erhoben worden.
II.
In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision jedoch mit Recht gegen die Annahme der Vermögensbeschädigung.
1.) Der Beschwerdeführer hatte von dem Mitangeklagten Dr.Ba@® dessen zahnärztliche Praxis gekauft. Beide Angeklagte waren sich darüber einig, daß Dr.Ba@Pdie Praxis endgültig aufgeben und DÜEEEEEEEED-sie alsbald übernehmen sollte. "Nur nach außen hin sollte ein Vertreterverhältnis vorgetäuscht werden, um zu erreichen, daß die Dr.Ba@® erteilte Kassenzulassung bestehenblieb. Die Angeklagten waren sich darüber einig, daß Dr.BB den Zahnarztberuf aufgab und mit seiner Familie endgültig von Vorsfelde wegzog" (UA S 3). Wie die Angeklagten wußten, hätte Dr.Ba@B damit die Kassenzulassung verloren, und eine Ausschreibung der Praxis wäre erfolgt, wodurch "ein anderer Zahnarzt die Praxis erhalten hätte"
(UA. S 4). Über die Zulassung hätte ein Ausschuß bei der Bezirksstelle der Zahnärztekanmer in Braunschweig zu entscheiden gehabt. Für eine Zulassung auf diesem Wege wäre der Beschwerdeführer noch nicht in Betracht gekommen. Die Angeklagten schlossen daher zum Schein einen Vertretervertrag. Der Beschwerdeführer übte dann die Praxis aus.
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Die Strafkammer nimmt an, daß durch dieses Verhalten "Gas Vermögen eines anderen Zahnarztes geschädigt" worden sei; "denn derjenige Zahnarzt, der sonst die Zulassung bekommen hätte, bekam sie nicht". Die Zulassung stelle einen Vermögenswert dar. Es komme nicht darauf an, daß keine genaue Feststellung der Person des Geschädigten getroffen werden könne; es genüge die Schädigung "eines anderen". "Bei der großen Zahl der Zahnärzte, die noch auf eine Kassenzulassung warten, hätte sich bestimmt jemand gefunden, der die Zulassung erhalten hätte, wenn eine ausschreibung erfolgt wäre" (UA S 21). Das hätten die Angeklagten auch gewußt.
2.) Der Rechtsmeinung des Landgerichts vermag der Senat nicht beizutreten.
a) Das angefochtene Urteil hat mit Recht davon abgesehen, einen Schaden zu bejahen, soweit eine Personengesamtheit, nämlich alle Bewerber um die Zulassung, in Betracht kommen, Dieser Personenkreis ist schon zahlenmäßig zu unbestimmt, um als geschädigt angesehen werden zu können.
b) Im vorliegenden Falle kann aber auch nicht davon gesprochen werden, daß das Vermögen desjenigen Zahnarztes geschädigt worden sei, "der die Zulassung erhalten hätte". Denn dieser Zahnarzt konnte - wie das Urteil ergibt -
: der Person nach nicht ermittelt werden; es war völlig ungewiß, wer insoweit in Betracht kam.
Dann aber ist von dem allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkt auszugehen, daß nicht jede Aussicht auf eine Verbesserung der Vermögenslage eine Anwartschaft ist, deren Vereitelung einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeutet. Es ist vielmehr erforderlich, daß ihre Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Das hat der erkennende Senat - im Anschluß an die Rechtsprechung
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des Reichsgerichts für die Frage der Aanwartschaft auf eine bewirtschaftete Wohnung schon wiederholt entschieden
(vgl u.a. 5 StR 224/53 vom 24.9.1953). Den wiedergegebenen Erfordernissen entspricht die hier in Rede stehende Anwartschaft auf eine Kassenzulassung nicht. Denn das Ergebnis dieser Bewerbung hing von der zuweisenden Behörde ab.
‘Der Zulassungsausschuß durfte dabei zwar nicht willkür-
lich verfahren, sondern hatte alle Umstände zu berücksichtigen. Bei der Würdigung dieser Tatsachen war seinem Ermessen jedoch ein so weiter Spielraum gegeben, daß keiner der Antragsteller eine hinreichend sichere Aussicht hatte,
die schon als Bestandteil seines Vermögens bezeichnet werden könnte (vgl BGH aa0 im Anschluß an RGSt 58,285/2897). Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung schließen mithin die Annahme eines Vermögensschadens aus und ergeben weiterhin deutlich, daß der Beschwerdeführer sich auch keine Umstände vorgestellt und gewollt hatte, die eine strafrechtlich erhebliche Schädigung Dritter zur Folge gehabt hätten.
Da also nach dem vom Landgericht abschließend festgestellten Sachverhalt ein vollendeter oder versuchter Betrug des Angeklagten nicht in Betracht kommt, ist er
5.
freizusprechen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesamwalts.
Dr.Rotberg Dr,Koffka Schnidt
Siemer Börker