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BGH Entscheidung vom 28.06.1955 – 5 StR 472/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zwischen dem Erschleichen von Vergünstigungen für Vertriebene und einem durch dieselbe Handlung versuchten Betrug besteht Tateinheit.

A | pür das Nachschlagewerk ! 279 Für die Amtliche Sammlung ! 9 05> Gesetz: Bundesvertriebenengesetz vom 19.Mai 1953 § 98;

staB §§ 263, 453, 73

Rechtssatz: Zwischen dem Erschleichen von Vergünstigungen für Vertriebene und einem durch dieselbe Handlung versuchten Betrug besteht Tateinheit.

Aktenzeichen; 5 StR 472/55 Urteil des BGH v“m 31.dJanuar 1956 LG Berlin

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5 StR_472/55

Im Namen des V:1lkes

In der Strafsache gegen

den ungelernten Arbeiter Horst B (EEE

eus BED, dort geboren am EEE : 933,

wegen fortgesetzter politischer Verdächtigung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh-fs in der Sitzung vom 31,Januar 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsidceni Dr.Rctberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Juni 1955

nit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Erschleichens von Vergünstigungen (§ 98 des Bundesvertriebenengesetzes) verurteilt werden ist,

b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten - des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

— Vrn Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter politischer Verdächtigung und wegen Erschleichens von Vergünstigungen (Vergehen gegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - vom 19.Mai 1953, BGBl I, 201) zu einer Gesamtstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 98 BVFG verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung sachlichen Strafrechts durch fehlerhafte Nichtanwendung der §§ 263, 43, 73 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Urteils begab sich der Angeklagte am 5: März 1955 aus dem Sowjetsektor Berlins nach Westberlin.. Er beantragte hier im März 1955 seine Anerkennung als politischer Flüchtling. Dabei verschwieg er, daß er im Jahre 1953. in der Sowjetzone für den SSD Spitzeldienste geleistet hatte, obwohl er ausdrücklich nach einer etwaigen Berührung mit dem SSD gefragt worden war. Er tat das in der Absicht, für sich Rechte oder Vergünstigungen zu erschleichen, die Vertriebenen oder Sowjetzönenflüchtlingen vorbehalten sirid.

Die Strafkammer hat den Angskängien Ansoreit nur wegen Vergehens nach’ § 98 BVFG verurteilt, weil nach ihrer Auffassung diese Vorschrift als Sondergesetz die Anwendung der Strafvorschrift gegen Betrug (§ 263 StGB) ausschließt. Das ist rechtsirrig.

Gesetzeseinheit zwischen zwei Gesetzen, wie sie die Strafkammer hier annimmt, liegt nur vor, wenn beide Strafgesetze denselben Tatbestand aufstellen und sich nur dadurch unterscheiden, daß das eine Gesetz ein Begriffsmerkmal oder mehrere dieses Tatbestandes in engerer Begrenzung und besonderer Gestaltung enthält (vgl RGSt 57,329 /3307; 60,117/T227). Das trifft bier nicht zu.

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Die Vorschrift des § 263 StGB setzt der äußeren und inneren Tatssite nach voraus, daß der Täter durch die Täuschungshandlung das Vermögen eines anderen beschädigt, Beim Versuch eines Betruges muß der Vorsatz des Täters diese Vermögensschädigung umfassen. § 98 BVPG verlangt eine solche Vermögensschädigung weder der äußeren nach der inneren Tatseite nach. Er enthältdieses Begriffsmerkmal auch nicht in engerer Begrenzung und. besonderer Gestaltung.

Die Värschrift setzt zwar voraus, daß der Täter in der Absicht handelt, für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen zu erschleichen, die Vertriebenen oder S:wjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind. Das bedeutet indessen nicht, daß sein Vorsatz auf die Vermögensschädigung

eines anderen gerichtet sein müsse,

Das Bundesvertriebenengesetz kennt zahlreiche Vergünstigungen, deren Erschleichung keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bewirkt, Solche Vergünstigungen sind insbesondere die bevorzugte Berücksichtigung bei der Zulassung cder Erlaubnis für die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes, deren Erteilung von der Feststellung eines Bedürfnisses oder ähnlicher Voraussetzung abhängt (§ 69 BVFG), die bevorzugte Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs an Kässenärzte und -Zahnärzte sowie die bevcrzugte Zulassung von Ärzten und Zahnärzten zur Kassenpraxis (§ 70 BVRG), die bevorzugte Eintragung in die Handwerksrolle (§ 71 BVFG), die bevorzugte Vergabe von öffentlichen Aufträgen (§ 74 BVFG), die Beteiligung bei Kıntingentierungsmaßnahmen (§ 5 BVFG), die bevorzugte Berücksichtigung bei der Vermietung, Verpachtung oder Übereignung von Grund und Boden, Räumlichkeiten oder Betrieben zum Zwecke bestimmter gewerblicher Nutzung durch die öffentliche Hand (§ 76 BVFG), die bevorzugte Vernittlung in Arbeit sowie/Lehr- und Ausbildungsstellen (§§ 77, 78 BVEG) und die Berücksichtigung bei der Zuteilung vorhandenen und neu zu schaffenden Wohnraums

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(§ 80 BVFG). Daß der Täter durch das Erschieichen vn Vergünstigungen dieser Art -— jedenfalls in der Regei - keinen anderen in seinem Vermögen schädigt, wie es § 263 StGB voraussetzt, hat der Senat für den Fall einer durch Täuschung bewirkten Zuteilung bewirtschafteten Wohnraums und für den Fall einer durch Täuschung herbeigeführten Zulassung zur zahnärztlichen Kassenpraxis bereits in seinen Urteilen

vom 24.9.1953 - 5 StR 224/53 - und vom 19.7.1955 - 5 StR 228/55 - entschieden (vgl hierzu auch BGH NW 1955,15261°). Die Fälle des § 98 BVFG können durchaus so l!egen, daß der Täter nur Vergünstigungen dieser Art erschleichen will, sein Vorsatz also nicht auf eine Vermögensschädigung im

Sinne des § 263 StGB gerichtet ist.

Setzt die Vorschrift des § 98 BVFG aber die Schädigung des Vermögens eines anderen, wie sie § 263 StGB verlangt, weder der äußeren noch der inneren Tatseite nach voraus, so kann sie auch nicht als ein die Anwendung des § 263 StGB ausschließendes Sondergesetz angesehen werden, wobei es gleichgültig ist, ob der im Einzelfall zugleich verübte Betrug vollendet oder nur versucht wurde.

Gegen die abweichende Auffassung der Strafkammer sprechen außerdem folgende Erwägungen:

Die von der Strafkamnmer vertretene Rechtsansicht würde zur Folge haben, daß der Betrüger, der einen Betrug oder Betrugsversuch unter den Voraussetzungen des § 98 BVFG begeht, milder bestraft werden könnte, unter Umständen sogar müßte, als es bei Betrugstaten sonst der Fall ist.

Der Betrüger muß nach $. 26% StGB, sofern. nicht mildernde Umstände vorhanden sind, mit Gefängnis bestraft werden. Daneben kann auf Geldstrafe sowie auf Verlust der bürgerlichen ührenrechte erkannt werden. Wer nach § 98 BVFG Vergünstigungen erschleicht, kann zwar auch mit Gefängnis und Geldstrafe bestraft werden. § 98 BVFG läßt aber - unabhängig davon, ob mildernde Umstände vorhanden sind oder nicht — auch zu, ihn ausschließlich mit Geldstrafe zu bestrafen. Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte kann nach

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dieser Vorschrift überhaupt nicht erkannt werden, Der Betrüger muß nach § 263 StGB in besonders schweren Fällen

mit Zuchthaus bestraft werden. Der Täter des § 98 BVFG wird auch dann, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt, ungünstigstenfalls nur mit Gefängnis und Geldstrafe bestraft. Die Verurteilung wegen Betruges nach § 2363 StGB wirkt rückfallbegründend im Sinne des § 264 StGB. Der Verurteilung wegen Erschleichensyon Vergünstigungen nach § 98 BVFG kemnt eine solche Bedeutung nicht zu.

Daß der Betrüger, der einen Betrug oder Betrugsversuch unter den Voraussetzungen des § 98 BVFG begeht, milder bestraft werden kann nder sogar muß, erscheint nicht angängig. Es gibt zwar Sondergesetze, die für eine Gruppe bestimter Straftaten die Anwendung der allgemeinen Varschriften, deren Tatbestand jene Straftaten erfüllen, gerade zu dem Zwecke ausschließen, für diese Gruppe von Straftaten eine mildere Bestrafung herbeizuführen. Sondergesetze dieser Art sinä z.B. die Vorschriften über den Notdiebstahl und die Notunterschlagung (§ 248a StGB), den Notbetrug (§ 264a StGB) und den sogenannten Mundraub (§ 370 Nr 5 stcB), welche die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Diebstahl, Unterschlagung und Betrug ausschließen. Daß diese Sondergesetze für die in ihnen bestimmten Gruppen von Straftaten der angeführten Art mildere Strafen vorsehen, hat seinen gesetzgeberischen Grund allein darin, daß Diebstähle, Unterschlagungen und Betrugstaten, die unter den Voraussetzun- ‘ gen dieser Sondergesetze verübt werden, in der Regel ihrem Unrechtsgehalte nach weniger schwer wiegen, als es bei Taten dieser Art sonst der Fall ist.

Dieser gesetzgeberische Grund trifft für den hier zu entscheidenden Fall nicht zu. Daß ein Betrug oder Betrugsversuch, der unter den Voraussetzungen des § 98 BVFG besangen wird, in der Regel weniger schwerwiegend wäre, als es Betrugstaten sonst sind, kann nicht anerkannt werden. Betrugstaten, die im Bereich der öffentlichen Betreuung

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von Vertriebenen und Sawjetzonenflüchtlingen verüht werden, sind im Gegenteil ihrem Unrechtsgehalte nach nicht selten besonders schwerwiegend, insbesondere dann, wenn sie, wie es gerade in den Fällen des § 98 ByFG liegt, von einen Täter begangen werden, der in Wahrheit gar nicht Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist (gl Werber-Bude-Ehrenfo.th, Bundesvertriebenengesetz 1954 § 98 Ann 1).

ziel des § 98 BVFG kann hiernach nicht sein, für Betrugstaten, die unter den Voraussetzungen dieser Ver. schrift begangen oder versucht werden, mildere Strafen zu bestimmen. Sinn und Zweck der V:rschrift sind vielmehr allein drin zu finden, daß in F&llen, in dehen der Täter im Bereiche der öffentlichen Betreuung der Vertriebenen und Scwjetzonenflüchtlingen Täuschungshandlungen vorniert, um für sich der einen anderen Rechte oder Vergünstigungen in Sinne des Bundesvertriebenengesetzer zu erschleichen, eine Bestrafung auch dann m“glich sein soil, wenn im Einzelfall nicht festgestellt werden kann, daß der Täter das Vermögen eines anderen beschädigt oder zumindsst mit dem Vorsatz einer solchen Vermögensbeschädigung gehandelt hat. Für Fälle, in denen fest. steht, daß der Täter zugleich den Tatbestand des Betruges oder versuchten Betruges verwirklicht hat, die Anwendung der Betrugsvorschrift auszuschließen, würde dem Unrechisgehalt solcher Taten nicht entsprechen. Es besteht hier nicht Gesetzes-, sondern Tateinheit.

Dsß die Strafkamner den Angeklagten nicht auch wegen versuchten Betruges verurteilt hat, kann auf dem dargelegten Rechtsirrtum beruhen. Ob der Angeklagte sich eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat, 1äßt

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sich allerdings auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insoweit bedarf die Sache weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.

Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Schmitt Börker