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BGH Entscheidung vom 10.12.1953 – 3 StR 737/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Gerhard W EEE aus GEB, geboren.an 09. EEE G ir: Ce (TEE) ‚ -

wegen Betruges

hat der 53. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953,anı der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter " als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Juni 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats- .kasse zur last.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war im Jahre 1951 Kommanditist und Prokurist der Firma Hessische Werkstätten v. EEE & Co. in DO. Das Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bims- Eohlblocksteinen befasste, geriet im Jahre 1951. in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Deshalb konnte es auch die Lieferungen der Firma Augo StB, Brennstoff- und Schiffahrtsgesellschaft in Du: von . der es Bimskies. für die Anfertigung von Hohlblocksteinen bezog, nicht in der vereinbarten Weise bezahlen. Zwei Angestellte der Lieferfirma, HD und NEW, verhandelten deshalb in der Zeit von April 1951 ab mehrfach nit dem Angeklagten. In diesem Zusammenhang ist ihm zur Last gelegt worden, die Firma Hugo StB dadurch betrogen zu haben, dass er ihren Vertretern verschwieg, dass das Lager der Gesellschaft an Hohlblocksteinen bereits einem anderen Gläubiger übereignet war. Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen ihm vor, durch diese Täuschung die Firma St» bewogen zu haben, die Belieferung mit Bimskies fortzusetzen, wodurch ihr ein Schaden’ von ca. 20 000 DM entstanden ist. a j

Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet die Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO und die unrichtige Anweridung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist

nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend

begründet. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, anzugeben, auf welchem Wege das Landgericht die für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung des Sachverhalts

hätte erreichen können (BGHSt 2, 168). Soweit die Beschwerde-

führerin bemängelt, dass das Landgericht nicht geklärt habe,

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wo die von den genannten Angestellten der Firma St» mit dem Angeklagten geführten Verhandlungen stattfanden und welchen Inhalt sie hatten, lässt sich allenfalls der Revisionsrechtfertigung entnehmen, "dass hierüber die beiden Angestellten der Lieferfirma, NEM und Hamm, hätten befragt. werden sollen. Die Genannten sind aber als Zeugen vernommen. worden. Mit der Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt, kann aber regelmässig nicht bemängelt werden, dass der Tatrichter den in der Hauptverhandlung von ihm vernommenen Zeugen nicht noch bestimmte weitere Fragen vorgelegt hat. Das Revisionsgericht kann nämlich meist nicht feststellen, ob diese Fragen nicht doch g8- stellt worden sind. (3 StR 971,51 vom 3. November 1951,

5 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953). Es kann also möglich sein, dass die genannten Zeugen vom Tatrichter danach gefragt wurden, aber die Fragen nicht zu beantworten vermochten. Auf diese Köglichkeit deutet hier hin, dass nach den Gründen des angefochtenen Urteils die beiden Zeugen über andere wesentliche Punkte nichts Sicheres auszusagen vermochten. Eine Verletzung der Aufklärüngspflicht 1iegt nach alledem nicht vor.

II. Die Sachrüge ist ebenfalls nicht begründet.

a) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges scheitert schon daran, dass das Landgericht nicht festzustellen vermochte, dass der Angeklagte schon vor der letzten Lieferung von Bimskies die Angestellten der Firma Stinnes auf das Lager an fertigen Hohlblocksteinen hinwies. Ebensowenig konnte sich der Tatrichter davon überzeugen, dass der Angeklagte sich vor diesem Zeitpunkt gegenüber. den Angestellten der Lieferfirma über Art und Höhe der ..sonstigen Verschuldung seines Unternehmens. äüsserte. Es bedarf deshalb in.diesem Zusammenhang auch keiner weiteren

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Prüfung .der Frage, ob das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass der Angeklagte durch seinen Hinweis auf die Lagerbestände und seine Angaben über die Verschuldung des Unternehmens die Angestellten der Firma Stinnes nicht getäuscht habe; diese Ausführungen des angefochtenen Urteils enthalten lediglich eine Kilfsbegründung.

Kun meint die Revision, der Angeklagte hätte. mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehungen zur Firma StB, insbesondere im Hinblick auf deren durch die. Zusendung ihrer Geschäftsbedingungen deutlich hervorgetretenes ‚Bestreben, ihre Ansprüche zu sichern, die übereignung der Steine an ein anderes Unternehmen von sich aus schon früher mitteilen müssen. Weil der- Angeklagte also zur Offenbarung der Vermögensverhältnisse des von ihm geleiteten Unternehmens verpflichtet gewesen sei, habe er durch sein Schweigen seinen Vertragsgegner getäuscht und ihn auf diese Weise zur weiteren Lieferung von Bimskies bestimmt.

Eine solche Rechtspflicht zur Offenbarung bestand je-

. doch nicht. In Rechtslehre und Rechtsprechung ist seit

langem anerkannt, dass jemand dadurch getäuscht werden kann, dass ihm sein Vertragsgegener. die für seine eigene Entschliessung wichtigen Umstände verschweigt, wenn er

zu deren Offenbarung rechtlich verpflichtet ist. Derartige Rechtspflichten bestehen vornehmlich bei solchen Vertragsbeziehungen, die personenrechtlichen Einschlag aufweisen (Dienstverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Gesellschaftsverträge). Dagegen sind die auf blossem Güterumsate' ge-.: richteten Vereinbarungen regelmässig nicht geeignet, solche Rechtspflichten zu begründen. Auch wenn im Rahmen eines bestehenden Kaufvertrages der Käufer seinen Vertragsgegner als Kreditgeber in Anspruch nehmen will, ist er regelmässig nicht vervflichtet, seine Vernögenslage. darzulegen.

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Der Kaufmann, der einen Warenkredit erbittet, wird meist nicht über die zur Barzahlung erforderlichen Mittel verfügen; es ist Sache des Verkäufers und Kreditgebers, den Ursachen und Auswirkungen- des Mangels an flüssigen Kitteln auf den Grund zu gehen, ehe er sich entschliesst, den Kredit zu gewähren. Anders-kann es sein, wenn Art und Dauer der Beziehungen zwischen den Parteien eines Kaufvertrages

ein besonderes Vertrauensverhältnis begründen (RGSt 70,

151 41557; BGH-3 StR 739,553 vom 3. Juni 1954).

Hier liegen nach den Peststellungen- des Landgerichts solche Umstände, die ein Vertrauensyerhältnis entstehen liessen, nicht vor, so dass für den "Angeklagten keine Rechtspflicht entstand, auf die Sieherungsübereignung hinzuweisen. Auch das Bestreden der Firma Hugo Ste, sich ab April 1951 das Eigentum an dem von ihr gelieferten Bimskies biszur Bezahlung des Kaufpreises vorzubehalten, begründete keife Verpflichtung,die Sicherungsübereignung der fertigen. Steine anitzuteilen. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich hervorgehoben, dass der seit l. September 1949 bestehende Sicherungslibereignungsvertrag zwischen der Firma von Ei & Co. und ihrem Zementlieferer Deu auch das Pertigungsmaterial, "demnach auch den Bimskies erfasste; es- darf aber nicht übersehen werden, dass das Eigentum der Sicherungsnehmerin nach den Vorschriften der §§ 930, 933 BGB nur die dem Sicherungsgeber gehörenden Waren ergreifen konnte. Durch den Bigen-: tumsvorbehalt der Firma St wurde demnach nur die _ Sicherung der Firma BB beeinträchtigt. Deshalb ergab sich auch aus einer solchen Rechtslage keine. Verpflichtung des Angeklagten, der Firma Sta über die Sicherungsüibereignung zu Gunsten der Firma DB Aufschluss zu geben. "

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= -Die -Revision meint ferner, die Lebenserfahrung spreche

N dafür, dass der Angeklagte schon im April 1951 die Vertre-

ter der Firma Hugo StB getäuscht und zur Fortsetzung

der Lieferungen auf Kredit bewogen habe, indem er bei

den Verhandlungen "mit den Angestellten durch sein ganzes

: Verhalten den findruck erweckt habe, dass das von ihm

u vertretene Unternehmen unbedenklich auf Kredit beliefert A! werden könne. ° u

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Ein solches auf Täuschung ängelegtes Verhalten hat ” das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Es ist euch =. nicht richtig, dass allgemeine Erfahrungssätze aathr “ sprächen, dass der Angeklagte bei den erwähnten Gelegenheiten sich in der von "der ‚Revision vermufeten Weise verhalten hat. KR

I b) Der vom Landgericht festgentellte Sachverhalt lässt v auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges nicht zu. Der Hinweis: des Angeklagten auf die vorhandenen Bestände an Hohlblocksteinen, der von ihm erst nach der "letzten Lieferung von Bimskies gegeben wurde, könnte zwar den Zweck verfolgt haben, die Firma Ste zur Fortsetzung ihrer Lieferungen auf Kredit oder wenigstens zur weiteren Stundung ihrer alten Forderungen zu bewegen. wie das Landgericht aber mit Recht angenommen hat, besagte dieser Hinweis nichts über die Eigentunsverhältnisse; er hatte nur die Bedeutung, dass bei einer Veräusserung der fertigen Steine die zur Bezahlung des 3imskieses notwendigen Kittel vorhanden sein würden. Diese Auslegung; -; die das Landgericht hier vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen ‚nicht zu beanstanden. Sie ist mit den vom’ "Landgericht Zestgestellten Tatsachen, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, unbedenklich vereinbar.

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Zu Unrecht macht schliesslich die Revision geltend, der Angeklagte hätte bei seiner auch erst nach der letzten Lieferung von Bimskies gegebenen Darstellung des Schuldenstandes die Verpflichtungen seines Unternehmens gegenüber der Firma BEE nicht verschweigen dürfen. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, den Bevollmächtigten der Firma St wäre es darauf angekommen, sich über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerfirma ein .zutreffendes Urteil zu bilden. Es darf aber nicht ausser acht ‚gelassen werden, dass es den Angestellten der Firma StB nur darum ging, die Tatsachen zu erfahren, die für die Liquiditätslage ihrer Schuldnerin von Belang waren. Von ihr hing es ab, ob weiterer Kredit gewährt werden sollte. Unter diesem Gesichtspunkt waren Forderungen aus Warenlieferungen, die schon vor längerer Zeit in ein Beteiligungsverhältnis umgewandeit worden waren, nicht von Belang. Ob die Firma Bw als Gesellschafterin an der Schuldnerin der Firma StB beteiligt war, spielte für die Zahlungsfähigkeit der Firma von Ei & Co. keine Rolle. Der Angeklagte brauchte deshalb hierüber nichts zu offenbaren.

Nach alledem musste die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen werden. “

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Sen.Präs.Rotberg ist aus dem’Senat Koeniger “ Baldus ausgeschieden und ortsabwesend, des- nu halb an der Unterzeichnung verhindert.

koeniger Maaß Dr. Schalscha )