§ 2
Stand: 10.06.2019
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 2 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.01.2016 – V ZB 148/14Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft lautenden Titels nach Umwandlung der Gesellschaft in eine GbRZitiert von 8
- BGH, 25.03.1954 – 3 StR 232/53Zitiert von 4
- BGH, 24.09.1953 – 5 StR 224/53Zitiert von 3
- BGH, 07.07.1953 – 1 StR 776/52
- BGH, 16.04.1953 – 3 StR 227/52Zitiert von 2
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 2/13Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit untergeordneter Treuhandtätigkeit als KommanditgesellschaftZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Nürnberg, 18.03.2025 – 2 K 1246/22
- BayObLG, 14.03.2025 – 101 Sch 3/24 e
- VG Braunschweig, 18.04.2024 – 8 B 125/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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