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BGH Entscheidung vom 02.07.1953 – 4 StR 216/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2303 083 2

4 StR, 216/53

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ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Josef WW zu: VeHSEENEEEEEEEEEEE : geboren am EEE 1908 in EB Gemeinde TEE,

wegen Unzucht mit Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Yerhandlung, Gerichtsassessor Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En , in der Verhandlun . Justizsekretär als Urkundsbeamte

bei der Verl-ündung der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die. Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Dortmund vom 7. November 1952

mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsunittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Ziff 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB, beide Straftaten begangen im Zustande verminderter Zurechnungsfä-

higkeit, unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

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Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich .(§ 344 Abs 2 StPO).

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Soweit sich die Ausführungen der Revision zur Sachrüge gegen den im Urteil festgestellten Hergang der Tat : richten, können sie nach § 337 StPO in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden, Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstösst weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln. Dass die Hauptbelastungszeugen Kaczka und Tüllmann mit ihren Aussagen in der Hauptverhandlung zunächst von den Angaben bei der Polizei abgewichen sind, hat die Strafkammer im Urteil erörtert; wenn sie Ihnen trotzdem Glauben geschenkt hat, so ist das mit Rechts- . gründen nicht zu beanstanden. Es widerspricht auch nicht . der Lebenserfahrung, dass es dem Angeklagten gelungen sei, den Geschlechtsteil des diese Annäherung ablehnenden Zeugen Klhvorübergehend in den Mund zu nehmen.

Das Landgericht hat den äusseren Tatbestand der dem Angeklagten zur last gelegten Straftaten rechtsirrtums-

frei festgestellt. Das gilt auch, soweit es im Falle KOEEED neben äem versuchten Verbrechen der Verführung nach § 175 a Ziff 3 StGB ein vollendetes Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB angenommen hat. Ob eine unzüchtige NHandiung von einer solchen Stärke und Dauer ist, dass sie das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB erfüllt, ist im wesentlichen Tatfrage (BGHSt 1, 293, 296). Das In-den-Mundnehmen des Geschlechtsteils des Zeugen Kar eine besonders verwerfliche Art gleichgeschlechtlicher Betätigung. Sie war zusammen mit

dem vorausgegangenen Anfassen des Gliedes auch ersichtlich nicht nur das Werk eines Augenblicks; dass sie längere Zeit dauerte, war nicht erforderlich. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass der Tatrichter den Begriff des Unzuchttreibens im Sinne des §§ 175 StGB verkannt hat (vgl BGHSt 1, 2953, BGH 4 StR 549/55. vom 2. November 1951, 4 StR 75/52 vom 18. September 1952).

Nach den Urteilsausführungen kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte vorsätzlich und in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Nicht ausreichend dargetan ist dagegen, wie die Revision mit Recht geltend macht, dass der Angeklagte zur Tatzeit, wenn auch nur vermindert, zurechnungsfähig gewssen ist.

Der Angexlagte hat nach seiner, von der Strafkanmmer nicht als widerlegt bezeichneten Einlassung am Abend der lat bis gegen 22 Uhr vier bis fünf Flaschen und neun bis elf Glas Bier sowie einige Schnäpse getrun-

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ken. Im Verlaufe der folgenden zwei Stunden trank er "mit" den Zeugen KBnd ED nochna1s etwa zwei bis drei Glas Bier. Der Genuss einer so grossen Menge Alkohols kann nach der Lebenserfahrung eine Bewusstseinstrübung von solcher ”tärke zur Folge haben, dass das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen des Täters nicht nur erheblich vermindert, sondern völlig aufgehoben ist (§ 51 Abs 1 StqB).

Die Strafkammer hat diese Möglichkeit offensichtlich deshalb verneint, weil"sämtliche Zeugen bekundet

‚haben, dass bei dem Angeklagten nicht die typischen

Merkmale der Trunkenheit zu erkennen waren". Hierzu

ist zu bemerken, dass den Aussagen von Zeugen, besonders solchen jugendlichen Zlters, über den Trunkenheitsgrad eines Menschen mit Vorsicht zu begegnen ist, weil die Schwere der- Alkoholeinwirkung äusserlich nicht oder nicht in vollem Umfange erkennbar zu sein braucht; dies hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhange sogar gegenüber den Bekundungen eines zur Blutentnahme zum Zwecke der Alkoholbestimmung herangezogenen Arztes betont (Verkehrsrechtssammlung Bd 4 S 550). Die Urteilsfeststellungen geben aber vor allem Anlass zu der Befürchtung, dass die Strafkamner den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Alkoholrausches irrigerweise auf den Zustand einer bis zur Sinnlosigkeit

gesteigerten Trunkenheit beschränkt hat. Bei der Sachver-

haltsschilderung und der Beweiswürdigung ist u.a. davon die Rede, dass der Angeklagte zwar Hangetrunken", aber nicht "betrunken" war, dass er noch "wusste", was er tat,

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dass er "kaum schwankte" und sich ohne fremde Unterstützung zur Polizeiwache begeben und sogar sein Fahrrad dorthin tragen konnte. Gegenüber diesen von Landgericht für den Ausschluss völliger Zurechnungsunfähigkeit angeführten Beweisanzeichen ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, dass geordnetes und folgerichtiges Verhalten der Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Bewusstseinsstörung nicht im Wege steht (u.a. BGHSt 1, 384 und BGH 4 StR

i91/53 vom 25. Juni 1953 mit weiteren Nachweisen, vgl

auch RGSt 63, 46. 64, 353. 7, 149 sowie den Aufsatz

in JZ 1952, 296). Auch wenn sich der Angeklagte während

und nach der Tat äusserlich verhältnismässig geordnet benommen und zusammenhängende Erklärungen abgegeben hat,

ist es dennoch möglich, dass er infolge einer rauschbedingten Bewusstseinstrübung das Unerlaubte seines Tuns nicht mehr hat einsehen können oder dass er diese Einsicht zwar

noch besessen, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen hatte, um einsichtsgemäss zu handeln (BGH aa0). Für diese Möglichkeit spricht, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen trotz seines Alters unbeschoiten und bisher gleichgeschlechtlich nicht hervorgetreten ist, dass er zu seiner Ehefrau angeblich normale geschlechtliche Beziehungen unterhält und dass er sich im voriiegenden Falle trotz der Gefahr der Beobachtung

schon an der Theke des öffentlichen Gastlokals an dem Hosenschlitz des Zeugen KB zu schaffen gemacht hat. Auch haben die noch am ehesten sachkundigen Zeugen KU na Wen dem Alkonolgeruch und dem Aussehen

des Angeklagten bemerkt, dass er immerhin angetrunken

war.

Die mangelhafte Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten macht das Urteil sachlichrechtlich fehlerhaft, so dass es auf die Sachrüge hin aufzuheben ist. In der neuen Hauptverhandlung wird, soweit noch möglich, festzustellen sein, welches Fassungsvermögen die vom Angeklagten ausgetrunkenen Flaschen und Gläser hatten, welchen Alkoholgehalt das genossene Bier und die Schnäpse aufwiesen und welcher Blutalkohoigehalt sich danach im Zeitpunkt der Tat ergab (vgl dazu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handelsüblicher Getränke in Deutsches Autorecht 1953 S 50). Hierbei wird die Zuziehung eines Sachverständigen nicht zu umgehen sein. Nach der Sachlage ist überdies zweifelhaft, ob die Strafkammer selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um allein aus dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild des Angeklagten die schwierige Frage zu entscheiden, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat noch oder nicht mehr schuidfähig war (BGH 4 StR 522/52 vom 5. Februar 1953),

Im Falle der Verneinung der Schuldfähigkeit wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte wegen Vergehens

der Volltrunkenheit strafbar gemacht hat. Dabei ist zu beach-

ten, dass die Verurteilung aus § 330 a StGB die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters voraussetzt; die blosse Möglichkeit, dass der Täter im Zustande rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schliesst zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Verurteilung aus § 330 a StGB (ReSt 70, 42, 87; BGH 1 StR 319/51 vom 30, Oktober 1951, 3 StR 850/51 vom 13. November 1952, 4 StR 104/53

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vom 28. Mai 1953). Eine wahlweise Verurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall unzulässig (BGHSt 1, 275, 327).

Krumme Engels Hülle

Dr : Augustin Martin