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BGH Entscheidung vom 15.03.1951 – 1 StR 319/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23522 039 2°

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen i

den Bäcker und Kaffeehausbesitzer Iudwig I aus VW, geboren am EB. ED ED in

wegen Vollrausches

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder R) Sitzung vom 30.. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter L 'als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-

. klagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg . vom 15. März 1951, soweit es den Angeklagten di betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Jg ist nach § 330 a StGB zu Gefängnis verurteilt, weil er, wegen Rausches möglicherweise zurechnungsunfähig, jedenfalls aber vermindert zurechnungsfähig, vorsätzlich „der mit natürlichen Vorsatz gegen den § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verstossen habe. Das Urteil muss auf die Revision der gtaatsanwaltschaft und des Angeklagten aufgehoben werden,

Es begegnet den folgenden Rechtsbedenken, § 330 a

StGB setzt die rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit

(§ 51 Abs 1 StGB) des Täters voraus, Diese muss für das Gericht feststehen; die blosse Möglichkeit ihres Vorliegens genügt für den § 330 a nicht (R6St 70, 42, 87)

An dieser Auslegung ist festzuhalten. Das Landgericht hat sie nicht beachtet, Übereinstimmend mit dem ärztlichen Sachverständigen hält es, wie dem Urteilszusamnenhung entnommen werden muss, eine infolge des Rausches nur verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für ebenso möglich wie seine Zurecknungsunfähigkeit. Stünde fest, dass die weitere Aufklärung ausgeschlossen ist,

so wäre der § 330 a damit unanwendbar. Der Angeklagte könnte in diesem Falle auf Grund der bisherigen Fest-- stellungen nicht verurteilt werden, da die wahlweise Verurteilung nach den §§ 330 a und 176 Abs 1 Nr 3 StGB unzulässig ist (BGH 1 StR 353/51 vom 2, Oktober 1951

und 4 StR 26/51 vom 21. Juni 1951), da ferner ein vorsätzliches Berauschen zwecks Begehung der Unzucht nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ausgeschlossen

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‘den Sachverhalt möglicherweise nicht erschöpfend aufge-

“ "mindestens erheblich vermindert" gewesen sein müsse, also

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ist,

Das Urteil lässt eber erkennen, dess das Landgericht

klärt hat, wie die örtliche Staatsanwaltschaft auf Grund des § 244 Abs 2 StPO mit Recht rügt. Der Sachverständige hat für den Fall gemeinsamen Genusses von 3 Litern und 20 Flaschen Bier durch drei Erwachsene einen "mittelschveren Rausch" (§ 51 Abs 2) des Angeklagten angenommen, Für den Fall aber, dass die Freu Ri erst später mitgetrunken hat, so’ dass auf jeden der beiden Angeklagten ein grösserer Alkoholanteil entfallen wäre, hat er "äurchblicken lassen", dass das sinsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten

im Sinne des § 51 Abs 1 StGB auch ganz aufgehoben gewiesen sein könne, Dieser Ansicht schliesst sich das Gericht an, ohne dass ersichtlich ist, ob dem Sachverständigen die genauere Beurteilung des Trunkenheitsgrades unmöglich gewesen oder ob die nähere Aufklärung rur wegen der irrigen Rechtsansicht unterblieben ist, der § 330 a sei schon bei möglicher Zurechnungsunfähigkeit anwendbar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung würde das Gericht Anlass gehabt haben, den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten so genau wie möglich. zu erforschen, Die Notwendigkeit, das nachzuholen, nötigt ebenfalls zur Zurückverweisung.

Ergibt auch die neue Hauptverhandlung keine Gewissheit in der einen oder andern Richtung, wobei Gewissheit schon vorliegt, wenn jeder vernünftige Zweifel am Ergebnis ausgeschlossen ist, so ist der Angeklagte, wie schon oben

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dargelegt, freizusprechen, War der Angeklagte dagegen zurech- _ nımgsunfähl:g, so ist § 330 a anzuwenden, sofern sich nicht

etwa feststellen lässt, dass er sich betrunken hat. um in der Trunkenheit ein Sittlichkeitsverbrechen zu begehen, Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit sind nur die §§ 176 Lbs 1 Nr 5, 51 Abs 2 StGB anwendbar.

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Im übrigen wäre. das Urteil rechtlich nicht zu % beanstanden gewesen, Die Ansicht des Tatrichters, der is Angeklagte habe fahrlässig ausser Acht gelassen, dass j er durch das Weitertrinken in einen Vollrausch geraten könne, ist nach dem Sachverhalt nicht rechtsirrig, Die | Zerlegung des Hergangs beim Trinken, den die Revision i vornimmt, ist angesichts der Urteilsfeststellungen künstlich, MH Diese gehen dahin, der Angeklagte kenne die \irkungen R übermässigen Alkoholgenusses; trotzdem habe er an dem fraglichen : Vormittag schon für sich allein zu trinken begonnen und das Y'rinken dann gemeinsam mit Böck, wenn auch. mit gewissen N Pausen, bis zum Abend fortgesetzt. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht aber Gelegenheit zu prüfen, ob der Angeklagte,als er mit dem Trinken begann, etwa bereits vermindert zurechnungsfähig war. In diesem Falle könnte seine Schuld nach § 330 a StGB, die sich darauf beschränkt, dass er sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Vollrausch versetzt hat, vermindert sein (§ 51 Abs 2 StcB).

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Dass die Strafkammer ausserdem noch für erwiesen erachtet hat, dass der Angeklagte seine Neigung zu sittlichen Übergriffen im Trunkenheitszustand kannte, gehört nach § 330 a nicht zur Schuld (BGHSt 1, 124); es deutet aber auf einen

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höheren Schuldgrad hin und kann deshalb, entgegen der Ansicht der Revision, strafschärfend wirken,

: Der Oberbundesanwalt Latte Verwerfung beider ilevisi beantragt.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier

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Glanzmann Jagusch

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