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BGH Beschluss vom 25.03.1975 – 1 StR 139/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR_139/75 BESCHLUSS 15 ]3. 75

in der Strafsache

gegen

den Installateur Traugott H Ems aus AGEEEEEED ‚ dort geboren am EEE 1943,

wegen versuchten Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 9. Januar 41975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründes

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

nDie bisherigen tatrichterlichen Feststellungen vermögen nicht auszuschließen, daß der Angeklagte bei Tatbegehung wegen tiefgreifender Bewußtseinsstörung unfähig gewesen ist, nach seiner an sich vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln.

Wieviel Alkohol der im Urteil als trinkgewöhnt geschilderte Angeklagte von morgens nach 8.00 Uhr, dem Zeitpunkt des Trinkbeginns, bis zur Tatbegehung gegen 13.30 Uhr im einzelnen getrunken hat, ließ sich nicht aufklären. Fest steht mit Sicherheit nur eine Trinkmenge von 1 1 Beerenwein, der im allgemeinen wegen seines Alkoholreichtums stark berauschend wirkt. Daß

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-25/1-str-139-75#rd_5

der Beschwerdeführer zu dem Trinken etwas gegessen hat, ist nicht festgestellt, bei dem Schweigen des Urteils insoweit auch nicht sehr wahrscheinlich.

Lassen schon diese Umstände auf eine starke Alkoholbeeinflussung des Angeklagten schließen, so bedurfte die Frage, ob dessen Steuerungsvermögen nur erheblich herabgemindert oder ob es ganz beseitigt gewesen war, besonders sorgfältiger Prüfung. Das im Urteil festgestellt zielbewußte und zielstrebige Vorgehen gegenüber dem Schüler, auf das die Strafkammer maßgeblich abhebt, schloß eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit nicht aus. Planmäßiges Handeln

mag zwar für Verstandestätigkeit und Einsichtsfähigkeit sprechen, ist aber mit der Unfähigkeit zu freier Willensbestimmung durchaus vereinbar (vgl. BGHSt 1,

384 f; 5 StR 462/67 vom 7.11.1967 bei Dallinger MDR 1968, 200). Gerade die Fälle alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit liegen oft so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, aber infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. 4 StR 378/59 vom 13.11.1959 uam). Zielstrebiges Verhalten, wie es hier festgestellt ist, läßt sich mit dem Ausschluß der Steuerungsfähigkeit vor allem dann vereinen, wenn der Täter, wie im vorliegenden Fall, bisher gleichartige Handlungen noch nicht begangen hat und die Zielstrebigkeit sich im wesentlichen auf die technische Ausführung der Tathandlung beschränkt (vgl. 4 StR 355/69 vom 8.10.1969 uam). Daß der Beschwerdeführer noch gerade und sicher gehen sowie klar und fehlerfrei sprechen konnte und den Eindruck eines nüchternen Menschen machte, ist für sich allein nicht entscheidend.

Die Schwere einer Alkoholbeeinflussung braucht nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang nach außen in Erscheinung zu treten. Die Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines Menschen sind nur nit Zurückhaltung zu bewerten (vgl. BGH VRS 4, 549;

4 StR 216/53 vom 2.7.53; 4 StR 652/53 vom 25.3.1954). Daß die Zeugin Baumann - ähnlich wie ein Gastwirt - über eine langjährige Erfahrung in der Beurteilung

des Grades der Alkoholbeeinflussung von Gästen verfügt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Viel mehr Beweiskraft hat, ob die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist (vgl. 4 StR 432/53 vom 23.5.1955) und ob ihre Ausführung in sich vernünftig erscheint oder aber so unvernünftig ist, daß sie nur aus einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung i.S.des § 20 StGB n.F. erklärbar ist (vgl. RGSt 63, 46, 49; 1 StR 117/55 vom 25.8.1955; 4 StR 266/59 vom 19.8.1959; 1 StR 411/73 vom 6.11.1973 uam). Gerade in dieser Hinsicht treten indes so viele Auffälligkeiten zutage, daß erhebliche Zweifel bestehen, ob der Angeklagte noch das erforderliche Hemmungsvermögen besessen hat. Der Angeklagte ist bisher, abgesehen von einer Unterschlagung, deren nähere Umstände nicht mitgeteilt werden, und einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, dessen Einzelheiten gleichfalls unbekannt sind, wegen Eigentums- und Gewaltdelikten noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten. Auch die Tatsache, daß er Anfang Januar 1975 eine von ihm gefundene Geldbörse mit 20,--DM Inhalt nicht für sich behalten, sondern an den Eigentümer zurückgegeben hat, spricht nicht gerade dafür, daß Taten wie die vorliegend

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festgestellte ihm wesenseigen sind. Die äußeren Tatumstände weisen gleichfalls nicht in diese Richtung. Sie deuten vielmehr eher darauf hin, daß der Beschwerdeführer sich bei der Planung und Durchführung seiner Tat in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden hat oder Jedenfalls befunden haben kann. Sich für die Begehung einer solchen Handlung ausgerechnet eine viel begangene und befahrene Straße im Stadtinnern auszusuchen und dafür auch noch die Mittagszeit zu wählen, in der besonders reger Verkehr herrscht und die Gefahr, gefaßt zu werden, besonders groß ist, ist so auffällig und ungewöhnlich, daß schon dieser Umstand der Strafkammer Veranlassung geben mußte, an der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. Hierzu bestand umso mehr Grund, als es geradezu unverständlich erscheinen muß, daß der Angeklagte sich vorher noch vor einem herannahenden Kraftfahrzeug auf die Straße gestellt oder kurz vor ihm die Fahrbahn überquert hat, um den Wagen anzuhalten und dessen Fahrer Geld abzunehmen. So handelt erfahrungsgemäß kein Mensch, dessen Wille noch durch vernünftige Erwägungen bestimmbar ist und bestimmt wird (vgl.

2 StR 319/71 v. 29.9.1971)*.

Bari

Der Senat schließt sich dem an; das Urteil kann

daher nicht bestehen bleiben.

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