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BGH Urteil vom 28.05.1955 – 4 StR 104/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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DI

2297 074

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Platzmeister Karl T EB :ıu; DO, geboren an ED >10 :: TB ::

egen Volltrunkenheit

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin

Bundesrichter lartin

4

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als beisitzende Richter, des

sarvalı ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zn

3 Tailrın Ach amtranr Rat fa HPLant an N als Urkundssbeamter Ger Geschäftsstelle,

Bund

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der betrunkene Angeklagte packte in der GasiwirtT- schaft O@EB ien Wirt an die Brust. Als er den schmerzhaften Griff trotz wiederholter Aufforderung und trotz Androhung eines Schlages nicht löste, schlug Or schliesslich seinem Gegner mit der Faust ins Gesicht und forderte ihn erneut auf, sofort das Lokal zu verlassen. Der Angeklagte liess aber nicht von ihm ab, sondern griff mit der anderen I!Iand ein gerade gespültes Becherglas am Bodenstück, schlug es am Thekenrand bis zur Hälfte ab, holte zum Schlage aus und stiess auch in Richtung auf O@WMMBs Kopf. Dieser wehrte mit der rechten Hand den Schlaz ab und erhielt dadurch eine Schnittwunde am rechten Zeigefinger. Ein Arzt versorgte die Wunde. Obwohl er zur Schonung riet, half Om später einem Nachbarn bei Schweissarbeiten. Die Wun-: de entzündete sich Der Finger musste deshalb &abgenon-

men werden.

Das Landgericht hat den äusseren Tatbestand der schweren Körperverletzung (88 2253, 223 a, 224 StGB) und den des Hausfriedensbruches (§§ 123, 74 StGB) als erfüllt angesehen, jedoch den Angeklagten wegen Vollrausches aus § 330 a StGB unter Freisprechung von einer weiteren Straftat verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verlet-

zung sachlichen Rechts.

Die auf 88 261, 264, 267 StPO gestützten Verfahrensrügen entsprechen nicht den ürfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und sind daher unbeachtlich. Die Sach-

beschwerde ist begründet.

8 350 a StGB setzt die rauschbedingte Zurech-

N

nungsunfähigkeit (3 51 Abs 1 StGB) des Täters voraus. Diese muss für das Gericht feststehen; die hiosse Nö glichkeit, die Unterstellung eines solchen Zustandes genügt nicht (RGSt 70, 42, 87; BGH Urt v 30 Oktuber 1951 - 1 StR 319/51):

Das hat das Landgericht nicht beachtet. Übereinstimmend mit dem ärztlichen Gutachten hält es bei einen Blutalkohol von 2,73 $o eine erhebliche Verminderung der Verantwortung für gegeben, ihren völligen Ausschluss für möglich, da es das Fehlen der Voraussetzunsen des § 51 Abs 1 StGB nicht mit Sicherheit feststellen konnte. Bei einem solchen Beweisergebnis, das eine vermin-Gerte Zurechnungsfähigkeit ebenso denkbar erscheinen lässt wie eine Schuldunfähigkeit. hötte der Beschwerdeführer nicht verurteilt werden dürfen, da eine wahlweise Verurteilung nach § 330 a und den 88 223 ff,

123 StGB unzulässig ist (BGHSt 1. 275); ein vorsätzliches Berauschen zwecks Begehung einer Sıraftat schei-

det nach den bisherigen Urteiisfeststellungen aus.

Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat. Der Angeklagte war nicht nur erheblich betrunken, er hatte auch kurz zuvor einen Faustschlag von OB ins Gesicht bekommen. Mit der erschütternden Wirkung eines solchen Schlases auf das Gehirm setzt sich das Urteil nicht auseinander, obwohl er schon bei einem Nüchternen eine Bewusstseinstrübung auslö-

sen kann.

Ergibt auch die neue Hauptverhandlung keine Gewissheit in der einen oder anderen Richtung - wobei

Gewissheit schon vorliegt, wenn jeder vernünftige

Zweifel am Ergebnis ausgeschlossen ist -, so ist der Beschwerdeführer freizusprechen. War er infolge seiner fahrlässigen Berauschung nicht mehr schuldfähiß,

so ist 8 330 a StGB zu prüfen, sofern der Angeklagie auf Grund von Vorstellungen, die er aus der Aussenwelt empfing, noch mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat, was ausdrücklich festzustellen sein wirä (RGSt 653, 48; 73, 16). Bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit sind die 88 223 ff, 123 StGB anwendbar.

im übrigen wäre das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Eine Notwehr des Angeklagten (§ 53 StGB) hat die Strafkammer zutreffend verneint; nachdem OB seine Lage GAurch den einmaligen Schlag erleichtert hatte, liess der Beschwerdeführer nicht von ihm ab, griff ihn also weiter an. Die Voraussetzungen einer vermeintlichen Notwehr zu erörtern, bot die Einlassung des Angeklagten oder der Tatablauf, soweit er hier zur Entscheidung steht, keinen Anlass; der Angeklagte gibt selbst zu, dass er es war, der den Gastwirt belästigt und Gurch den Griff an die Brust die

Auseinandersetzung begonnen hat.

Die Anwendung des § 224 StGB auf den insoweit festgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Der Zeigefinger der rechten Hand ist ein wichtiges Glied des Körpers, dessen Verlust eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensbetätigung für jedermann bedeutet (zu vgl RGSt 64, 202). Die Frage, ob die Körperverletzung durch den Angeklagten den Verlust des Zeigefingers verursacht hat, ist nach der Bedingungstheorie zu ent-

scheiden (vgl BGHSt 1, 332 für den insoweit gleichlie-

genden § 226 StGB). Danach genügt es, dass die Handlung eine der Bedingungen des Srfolges war; sie verliert nicht ihre ursächliche Bedeutung durch eine hinzutrelende Unvorsichtigkeit des Verletzten (RG IW 1956, SO Nr 19 mit Nachweisen). Erforderlich ist nur, dass das Verhalten des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig auch der Ürfolg entficeie; hätte der Angeklagte dem Gastwirt nicht die Verletzung am Zeigefinger zugefügt, so hätte die Wunde auch nicht durch schmutzige Arbeit verunreinigt werden und

sich entzünden können.

Groß Engels Hülle Dr, Augustin Martin