Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 4 StR 522/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Vol kes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Rudolf S (EEE sus EEE: u=
geboren am EHER 1907 in Eu: .
wegen Unzucht mit einem Kinde . u
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Groß Ze als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ereeer als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst | —— als Urkundsbeamter der Geschäftsstell®,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. Juni 1952 samt den zugrunde liegenden Peststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Ängeklagte trank Ostern 1952 in Geseilschaft hehrere Flascheh Bier und zusammen mit fünf, zuletzt sechs, anderen Personen 4 1/2 Flaschen Spirituosen, zum Teil hochprozentiger Art; er nähn"#ährend des .Gelages nur eine Scheibe Brot mit Heriüg zu sich. Nachts verging er sich lange durch uhsittliche Berührungen an der zehnjährigen
.Karin- Andrick, die bei den Eheieuten besuchsweise
übernäcktete und nackt in seinem Bette. lag.
Das’ Länägericht hat den Angeklagten, der keine Erimmerüiig mehr an die Vorfälle in der Nacht haben wili, $ls in seiner Zurechnungsfähigkeit erheb-
Jich vermindert angesehen (§ 51 Abs 2 StGB) und ihn wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. BE
Die Revision des Angeklagten rügt zutreffenä mangelnde Sachaufklärung und Verletzung sachlichen
‚Rechtes; sie ist der Meinung, der Angeklagte hätte
nur aus § 330 a St6B bestraft werden dürfen. Das Landgericht hat den Begriff der Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB verkannt, wie sich zweifelsfrei daraus ergibt, dass die Gründe an mehreren Stellen von einer "sinnlosen Trunkenheit" ausgehen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt aber nicht erst wenn die Trunkenheit bis zur Sinniosig-
dann vor, schon bei einer das
keit gesteigert ist, sondern Geistesleben beeinträchtigenden Trübung. des Bewusst-
seins mit den in § 51 StGB beschriebenen Wirkungen auf das Einsichts- und Willensvermögen (vgl RGSt
64, 3535" 67, 149). Auch ist planvolles Handein
noch ‚kein untrügliches Zeichen von Zurechnungsfähig.- keit (J2 1952, 296). Selbst wenn der Angeklagte sich folgerichtig verhalten hat, wie der Tatrichter zur Begründung seiner Überzeugung darlegt, so ist : dennock: : "nicht ausgeschlossen, dass er gerade das Uner laubte Seiner Tat nicht mehr einsehen, oder dass er | nach dieser Einsicht nicht mehr handeln konnte. Das Urteil hebt selbst hervor, dass der Angeklagte ein sehr triebhafter Mann ist, dessen geschlechtliches ‚ Begehren äurch den übermässigen Alkoholgenuss gesteigert war, und der sich plötzlich ‚vor eine Situation gestellt sah, in der 'er "dem Verlangen, sich ge- 'schlechtlich zu befriedigen, nicht widerstehen" konnte,
Unter den besonderen Umständen dieses Falles muss auch bezweifelt werden, dass dem Gericht die erforderliche Sachkunde ‚eignete, aus der völlig andersartigen Schau der Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbilä des Angeklagten zu entscheiden, ob der bislang unbestrafte Beschwerdeführer, dem in nüchternem Zustand solche Handlungen fern liegen, noch oder nicht mehr schuldfähig war; mit einer Bezugnahme auf angebliche Erfahrungssätze können die vielschichtigen, psychiatrischen Fragen hier nicht gelöst werden. Das Gericht hätte, wie die Revision zutreffend geltend macht, einen medizinischen Sachverständigen nach § 244 Abs 2 StPO zuziehen müssen. Das wird in der neuen Hauptverhandlung nachzuhoien und bei
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deren Vorbereitung mit dem Sachverständigen zu erörtern sein, ob es für die Erstattung seines Gutachtens der Zuziehung weiterer Zeugen aus dem Kreise der u
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