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BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 4 StR 75/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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55 4 StR 75/52
2296 0°0
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Spritzer Paul 5 mEEnn zus U, geboren am EEE 1909 in DOEEEEEER.
wegen versuchter Unzucht mit Männern unter 21 Jahren
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben: "
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Iülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom
12. November 1951 wird verworfen mit der Massgabe, dass der Angeklagte im Falle “EBD im übrigen freigesprochen wird und die ausscheidbaren Kosten insoweit
der Staatskasse zur Last fallen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen versuchter Unzucht mit Männern unter 21 Jahren in 7 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 10 Honaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision rügt er Verstösse gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung
des sachlichen Strafrechts.
Der Revision ist der Erfolg - abgesehen von einer erforderlichen Klarstellung des Urteils - zu versagen.
I. Zur Verfahrensrüge: Nach der Sitzungsniederschrift muss davon ausgegangen werden, dass die Zeugen über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft über Fragen, durch deren Beantwortung sie sich selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzten, erst nach ihrer Vernehmung belehrt worden sind. Dieses Verfahren verstösst gegen § 55 Abs 2 St?O. Der Angeklagte kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Verletzung dieser Vorschrift, die ausschliesslich dem
Schutze der Zeugen dient, die Revision nicht stützen (BGHSt 1, 39 f).
Ein Verstoss gegen § 57 StPO ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist überdies nach dieser Richtung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO)
ausgeführt worden.
II. Zur Sachrüge: 1. Im Schuldspruch begegnet das angefochtene Urteil keinem durchgreifenden Bedenken.
Es trifft zu, dass nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 85 175, 175 a StGB in einem flüchtigen
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Schluss, da:anzunehnen sei, dass er sich seine Vorstrafe auri
'klagten darauf gerichtet, die Jugendlichen zur Duldung wei-
Griff nach dem Geschlechtsteil eines anderen Mannes kein vollendetes Unzuchttreiben gefunden werden kann (BGHSt 1, 295 ff). Jedoch war der Vorsatz des Angeklagten nach den für
das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters‘ darauf gerichtet, die Jugendlichen zur Hitwirkung bei gleich-. geschlechtlicher Betätigung von längerer Dauer und Erheb- & lichkeit zu verführen. Bei der Ermittlung des inneren Wat-
bestandes durfte das Landgericht in Ausübung der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung die der früheren einschlägi-
gen Vorstrafe zugrundeliegenden Verfehlungen den Angeklagten». berücksichtigen. Völlig fehl geht die Ansicht der Revision, "7 die Vorstrafe des Angeklagten zwinge zu dem gegenteiligen N
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Warnung habe dienen lassen. War aber der Vorsatz des Angetergehender gleichgeschlechtlicher Betätigung gefügig zu machen, so kann, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, nicht von harmlosen Zudringlichkeiten im Sinne des
§ 185 StGB gesprochen werden, Es ist vielmehr der rechtlicken Würdigung des Landgerichts beizutreten, das versuchte Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB festgestellt hat. Der Anfang der Ausfühnung eines solchen Verbrechens kann nach der Rechtsprechung - entgegen der Ansicht der Revision - schon in einem flüchtigen Greifen an den (blossen oder bedeckten) Geschlechtsteil des Kinderjährigen gefunden werden; das ist auch in der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich anerkannt worden
{BGHSt 1, 293, 298). Die Behauptung der Revision, unter den Arbeitern der FE - Werke habe die Unsitte geherrscht, sich gegensei-
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tig an den Geschlechtsteil zu greifen, und es liege deshalb keine versuchte Verführung der Jugendlichen vor, steht im Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt, dass zwar grobe Scherze unter ihnen vorgekommen seien, dass man aber dem Geschlechtsteil eines anderen nie zu nahe gekommen sei, Die Jugendlichen haben sich vielmehr in allen Fällen sehr entschieden gegen die Annäherungsversuche des Angeklagten zur Wehr gesetzt oder ihrer Ablehnung in anderer Weise sofort eindeutigen Ausdruck gegeben.
Dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht etwa irrtünlich angenommen hat, die Jugendlichen seien ohnehin bereit, sich auf den angesonnenen unzüchtigen Umgang mit ihm einzu-
la ssen,
Ersichtlich wusste der Beschwerdeführer in allen Fällen oder rechnete wenigstens damit, dass die Jugendlichen zur Matzeit noch nicht 21 Jahre alt waren. Das ist vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt worden, ergibt sich aber aus dem Urteilszusammenhang, namentlich daraus, dass der Angeklagte mit den Jugendlichen zusammen jeweils in demselben Betrieb arbeitete.
Auch die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist recht-
lich nicht zu beanstanden. Soweit sich der Angeklagte demselben Jugendlichen wiederholt unzüchtig genähert hat, ist von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum mit Rücksicht auf den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Vorgängen das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint worden. Im übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass mehrere aufeinander-
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folgende Straftaten gegen die Sittlichkeit nach der Lebens” erfahrung in der Regel nicht auf einen einheitlichen Gesamtvorsatz zurückzuführen sind, sondern einer augenblicklichen Regung entspringen (BGHSt 2, 163, 167 f).
2. Auch der Strafausspruch lässt keinen den Angeklag- :
i ten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. . Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer ersichtlich
mildernde Umstände zugebilligt, allerdings ohne hierzu in den Urteilsgründen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Durch ' diese Unterlassung ist der Angeklagte nicht beschwert.
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Die erkannten Strafen können nicht als ungerecht oder gar, wie die Revision meint, als graussem bezeiehnet werden. Mit Recht hat der Tatrichter die erhebliche einschlägige Vorstrafe des Angeklagten besonders straferschwerend berücksichtigt.
3, Die Anwendung des Gesetzes über die Gewährung von oo Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 scheidet aus, da der En. erste zum Gegenstand der Verurteilung gemachte Fall erst im Herbst 1949, also nach dem 15. September 1949, began-
gen worden ist.
4. Der Eröffnungsbeschluss ist im ersten Fall us nicht erschöpft. Hier waren dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift, die zum Verständnis des Eröffnungsbeschiusses heranzuziehen ist (RGSt 59, 359, 360 f und d.d. Angef.), "wiederholte" Verfehlungen gegen 8 175 aNr 3 Bi StGB zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat dagegen den Angeklagten in diesem Fall nur wegen einer Einzelhand-
lung verurteilt und im übrigen ersichtlich seine Schuld nicht für erwiesen erachtet. Insoweit war die Freisprechung und Kostenübernahme auf die Staatskasse nachzuholen,
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Die Revision war sonach mit der aus dem erkennenden Teil des Urteils ersichtlichen Massgabe als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
Groß Hörchner Engels Dr. Hülle Dr. Augustin