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BGH Entscheidung vom 23.08.1957 – 4 StR 325/57

4. Strafsenat

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Heinrich H Er aus W GE: Kreis AED, geboren am 1909 in B E00)

Kreis , zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Rinrichsen

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr, in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt ei der Verkündung " als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dJustizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 3. April 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 4. April 1957

erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

NZ

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen gemäß

. § 174 Nr 1 StGB in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-

heit mit Unzucht an Kindern gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus verurteilt worden-Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Die allgemeine Sachrüge gibt nur zur Erörterung des folgenden Punktes Anlaß. Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, daß er, als er am 5. 12. 1956 nach Hause kam, betrunken gewesen sei und an die ihm zur last gelegten Vorfälle keine Erinnerung habe. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig gewesen sei und hat diese Überzeugung u. a. auf die früheren richterlichen Angaben des zur Tatzeit 14-jährigen Stiefsohnes des Angeklagten, Siegfried WENN, gestützt. der in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat und über dessen Bekundungen äer vernehmende Richter ausgesagt hat.

Nun ist es zwar richtig, daß Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines Menschen nur mit großer Zuriickhaltung zu bewerten sindi{4 StR 216/53 vom 2.7.1955; 4 StR 652/53 vom 25.3.1954 4 StR 96/55 vom 28.4.1955). Dies. muß besonders gelten, wenn es sich um die Aussage eines erst 14-jährigen Kindes handelt. Hier hat jedoch das Lendgericht seine Überzeugung nicht nur auf die Beobachtungen des Kindes, sondern ferner auf die Tatsache gestützt, daß der Angeklagte nach dem Alkoholgenuß nah imstande

war, die Heimfahrt mit dem Moped zu machen und sodann während länge - rer Zeit «eparaturen an diesem auszuführen. Ersichtlich hat es auch den Alkoholabbau, der in der längeren, zwischen dem Alkoholgenuß

und den Taten liegenden Zeit eingetreten ist, berücksichtigt.

Unter diesen Umständen sind gegen die Würdigung des Tatrichters rechtliche Bedenken nicht zu erheben,

Die Revision war somit zu verwerfen.

Krumme Mantel Sauer

Seibert Lang-Hinrichsen