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BGH Entscheidung vom 03.07.1951 – 3 StR 850/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ir Namen des Volkes

In der Strafsache " gegen

den Putzer xaver \ m aus Du, dort geboren an EEE 1510,

wegen Volltrunkenheit

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. Tovember 1952, an der teilgenonmen haben: ‘

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel 3undesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird dass Urteil des Landgerichts ir Düsseldorf vom 3. Juli 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, Auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, der in der Anklageschrift und in den Eröffnungsbeschlusse der versuchten vorsätzlichen Brandstiftung (53 306 Nr 2, 45 StGB) beschuldigt worden wer, ist wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Hiergegen wendet er sich unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach § 330 a StGB macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch gewisse berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 1 StGB) ausschliessenden Rausch versetzt und in diesem Zustande eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Zur Erfüllung des äusseren Tatbestandes ist sonit das Vorliegen einer durch Rausch herbeigeführten Zurechnungsunfähigkeit des Täters erforderlich. Dass eine solche hier bei dem Angeklagten im Zeitnunkt der Inbrandsetzung des Spindes vorgelegen hab. ist im Urteil nicht dargetan. =s heisst zwar in dem die Erörterungen zu § 330 a StCB abschliessenden Satze des Urteils, der Angeklagte sei hiernach zu bestrafen, weil cr sich durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt und in diesem Zustande eine strafbare Handlung begangen habe. Im Rahmen der Prüfung, ob der Angeklagte sich einer versuchten Brandstiftung schuldig gemacht habe, ist jedoch unter Hinweis auf § 51 Abs 1 StGB ausgeführt, es sei nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich in einem Zustande befunden habe, der die

freie Willensbestimmung ausschloss. Danach hat aas Landgericht das Vorhandensein einer rauschbedingten ZurechnungsS-

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unfähigkeit des Angeklagten bei der Brandlegung nicht mit Sicherheit festgestellt, sondern nur deren Möglichreit als gegeben erachtet. Das reicht aber zu einer Anwendung des § 330 a StGB nicht aus. Hierzu ist vielmehr notwendig, dass die Hauptverhandlung das Vorhandensein einer geistigen Verfassung des Angeklegten, wie sie in § 51 Abs 1 StGB umschrieben ist, zur Überzeugung des Gerichts ergibt. Hur wenn der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit feststeht, kann eine Verurteilung aus § 330 a StGB in Betracht kommen.

Aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an äie Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Brandlezung einer neuen Prüfung und Erörterung zu unterziehen und diese Frage nöglicherweise eindeutig zu beantworten. Sollte das nicht geschehen können und sollte die Möglichkeit völliger Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur fraglichen Zeit weiterhin offenbleiben, so kann ein verurteilendes Erkenntnis richt ergehen. Eine Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach § 330 a StGB und der die 3edingung der Strafbarkeit bilderden, mit Strafe bedrohten Wandlung ist un-

zulässig, wie der Bundesgerichtchof wiederholt entschieden hat (BGHSt Bd 1, 275, 277 und 327).

Kirchner Krauss Busch Scharpenseel Baldus