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BGH Entscheidung vom 26.05.1954 – 3 StR 538/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2328 041 55

ImNanen des V ol kes

In der Strafsache gegen

den Isolierer Wilfried D DO —r aus Dup-Bi, zeboren am @. in Du: wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin

Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB in der Verhandlung

Justizangestellter NEED bei der Verkündung als Urkundsbeamte.. der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Duisburg mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

Von Rechis wegen

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Der Beschwerdeführer war angeklagt, in der Nacht vom 12. zum 153. November 1952 während einer Auseinandersetzung vorsätzlich die Ehefrau Anna WW, geborene BEP, durch Würgen erstickt zu haben (Verbrechen nach § 212 StGB). Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil es nicht für erwiesen hielt, daß der Angeklagte den Tod der Frau WB gewollt oder auch nur als mögliche Folge seines Tuns gebilligt hat. Die gefährliche Körperverletzung hat es darin gesehen, daß der Beschwerdeführer Frau WED während des Würgens gleichzeitig mit einer Kohlenschaufel mehrmals auf den Kopf geschlagen und ihr mehrere Verletzungen der Kopfschwarte zugefügt hat.

Der Angeklagte erstrebt mit der Revision seine Freisprechung. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Schwurgericht dem Angeklagten die Berufung auf Notwehr (§ 53 Abs ı StGB) oder Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs 3 StGB) versagt hat. Zur Begründung hierfür hat es im Urteil ausgeführt, unbeschadet der Frage, ob die Wegnahme des Geldes durch Frau WE und ihr Biß in den Finger des Angeklagten nach dessen erstmaligem Würgegriff überhaupt einen rechtswidrigen Angriff dargestellt habe, könne sich der Angeklagte nicht auf Notwehr berufen, weil die Getötete wesentlich kleiner und schwächer als er gewesen sei; er -der Angeklagtehätte daher Frau WB auf andere Weise als durch einen anhaltenden, zur Erstickung führenden Würgegriff dazu bringen

können, seinen Finger loszulassen und das Geld herauszugeben. Als Notwehr ist nur diejenige Verteidigung anzuse. hen, welche zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist. Stehen dem Angegriffenen mehrere wirksame Abwehrmittel zur Verfügung, dann hat er sich grundsätzlich mit demjenigen zu begnügen, das dem Angreifer am wenigsten Schaden zufügt (RG6St 63, 215 /2217, 71 13) Hinzu kommt, daß Frau Wen den Finger des Angeklagten schon freigegeben hatte, als dieser sie zu würgen begann, und daß insoweit ihr Angriff bereits beendet war. Das ergibt sich daraus, daß der Angeklagte den Würgegriff mit derselben (linken) Hand ausführte, in deren einen Finger ihn Frau Wgg> gebissen hatte.

Die Berufung.auf § 53 Abs 3 StGB ist dem Angeklagten mit Recht deshalb versagt worden, weil er nach seiner eigenen, vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Einlas- @& den Hals zugedrückt und Schläge mit der Kohlenschaufel versetzt hat. Die Furcht vor dem Hinzukommen einer anderen männlichen Person konnte entgegen der Meinung der Revision die Zubilligung des § 53 Abs 3 StGB schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese Purcht nach den Urteilsfeststellungen für den Angeklagten lediglich der Anlaß zur späteren Flucht, nicht zu der Tat war.

2. Dagegen kann das Urteil aus zwei anderen Gründen nicht bestehen bleiben,

a) Nach dem durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl I 735) neu angefügten § 56 StGB wird der Täter mit der höheren Strafe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Tat knüpft, nur dann be-

legt, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeige-

führt hat. Das Verbrechen der Körperverletzung mit To-

desfolge (§ 226 StGB), dessen der Angeklagte schuldig ge-

sprochen worden ist, ist eine solche durch den Erfolg ver-

schärfte Straftat. Das angefochtene Urteil ist zwar vor

dem Inkrafttreten des neuen § 56 StGB ergangen; der Tatrich-

ter konnte daher den § 226 StGB nur in der zur Tatzeit gel-

tenden Fassung anwenden (§ 2 a Abs 2 Satz 1 StGB a.F.). Die Vorschrift des § 2 Abs 2 Satz 2 n.F. verpflichtet jedoch grundsätzlich auch den im Rechtsmittelzug tätigen Richter, bei Verschiedenheit des Gesetzes von der Zeit der begange- ! nen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. Ob diese Verpflichtung auch für den Revisionsrichter gilt, kann dahin gestellt bleiben, da er, wie sich aus § 354 a StPO ergibt, zur Anwendung des milderen Gesetzes jedenfalls berechtigt ist. § 226 StGB in der durch § 56 StGB inhaltlich geänderten Fassung ist gegenüber seiner früheren Fassung das mildere Gesetz, weil nunmehr die nicht schuldhafte Verursachung des Todes des Mißhandelten zur Verurteilung aus dieser Strafvorschrift nicht mehr genügt. E

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Der erkennende Senat hält es für geboten, dieser Rechtsänderung zu Gunsten des Angeklagten Rechnung zu tragen. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil die bisherigen Urteils- ' feststellungen nicht mit Gewißheit erkennen lassen, ob der 4 Angeklagte den Tod der Frau WB fahrlässig herbeigeführt hat. Sie schließen nur die Möglichkeit aus, daß er den Todeserfolg in sein Bewußtsein und in seinen Willen aufgenommen hat, ergeben aber nicht, daß er bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen möglichen Sorgfalt die tödliche Wirkung seines anhaltenden Würgegriffs nicht hätte er-

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kennen können und müssen, und daß er dann die Herbeiführung dieses Erfolgs unterlassen hätte. Der Tatrichter wird diese Frage in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben,

b) Das Urteil muß aber auch deshalb aufgehoben werden, weil es die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausreichend erörtert. In den Gründen finden sich zu dieser Frage lediglich zwei Sätze. Das Schwurgericht führt im Anschluß an die zu § 53 Abs 5 StGB getroffene Feststellung, der Angeklagte habe nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrekken gehandelt, aus: Der durch den Biß (der Frau WB in den Finger des Beschwerdeführers) verursachte Schmerz habe dem Angeklagten die Besinnung nicht vollends rauben können, Daß der Angeklagte im übrigen in Folge des genossenen Alkohols sich zur Zeit der Tat in einem Zustand der Bewußtlo-

Nach diesen Darlegungen kann das Schwurgericht verkannt haben, daß eine in bewußtlosem Zustand vorgenommene "Handlung" überhaupt kein strafrechtlich erhebliches Verhalten darstellt und daher die Frage, ob der Täter fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, gar nicht aufkommen läßt. Auch wenn indes das Schwurgericht unter dem Ausdruck "Bewußtlosigkeit" mur ; das verstanden haben sollte, .was das Gesetz (§ 51 StGB) mit | Bewußtseinstörung bezeichnet, besteht der Verdacht, daß es bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. In diesem ZU- |

sammenhang ist schon zu beanstanden, daß der Tatrichter darauf abstellt, daß der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet hat, zur Tatzeit "bewußtlos" gewesen zu sein. Der Angcklagte hat im Strafver[ahren an sich weder eine Behaup“ tungs- noch eine Beweislast. Im vorliegenden Falle aber

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zwangen die Feststellungen über den Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat das Schwurgericht in besonderem Maße,

von sich aus die Frage der Zurechnungsfähigkeit sorgfältig

zu prüfen. Die Verwendung des Ausdrucks "Bewußtlosigkeit" erweckt überdies den Verdacht, daß das Schwurgericht den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Alkoholrausches auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt hat. Einer solchen Auffassung stünde die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, nach der schon alkoholbedingte Bewußtseinstrübungen, die noch ein äußerlich geordnetes ünd folgerichtiges Verhalten des Täters zulassen, einen unter

dem Gesichtspunkt der Zurechnungsfähigkeit erheblichen Ausfall des Einsichts- oder Willensvermögens mit sich bringen können. Ein unter Alkoholeinfluß stehender Täter kann außerdem sehr wohl noch ein ausreichendes Maß von Einsichtsfähigkeit besitzen, gleichwohl aber der. Hemmungen ermangeln, die ihn in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten haben würden (RGSt 63, 48; § 4, 349 /353/; 67, 149; BGHSt 1, 584).

Die bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben, daß der

Angeklagte schon in den ersten Stunden seiner "Bierreise",

die allem Anschein nach im Laufe des Nachmittags oder frühen Abends begonnen hat, etwa 10 Glas Bier und einige rundenweise ausgegeberien Schnäpse getrunken hat. Nach 23 Uhr trank er in verschiedenen Gaststätten weiter Bier und auch Schnäpse bzw. Liköre, bis er schließlich zwischen 2 und 3 Uhr morgens in müdem ziemlich teilnahmslosem Zustand von der Frau WB angesprochen und in die 3retterbude, in der die Tat dann geschah, mitgenommen wurde. Schon die Nenge des hiernach genossenen Alkohols läßt eine Beeinträchtigung mindestens des Hemmungsvermögens des Beschwerdeführers — er war

nahezu 24 Stunden unterwegs und hatte tagsüber gearbeitet _ als naheliegend erscheinen. Das Urteil enthält darüber hinaus andere Hinweise, die für die Beurteilung der Zurech. nungsfähigkeit des Angeklagten erheblich sein können. So lehnte der Beschwerdeführer der völlig entkleideten Frau VoEEB gegenüber einen Geschlechtsverkehr mit der Bemerkung ab, er sei infolge seiner Müdigkeit und des genossenen Alko. hols dazu nicht mehr imstande. Bei der Flucht aus der Bretterhütte gelang es ihm nicht, den Ausgang zu finden; er nah deshalb seinen Weg über ein mit Stacheldraht bewehrtes Tor, wobei er sich verletzte. Zu Hause angekommen legte er seine blutbeschmutzten Kleider im Korridor ab und begab sich dann ins Bett, ohne für die Beseitigung von Spuren zu sorgen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung spricht das Schwurgericht selbst davon, daß der Angeklagte infolge seines müden, abgespannten Zustandes der dreisten Annäherung der Freu Wg@- @BB keinen hinreichenden Widerstand mehr habe entgegensetzen können und daß er "fast willenlos" der Frau WW» gefolgt sei, die von Anfang an der handelnde Teil gewesen sei. Bei der Strafzumessung schließlich hat der Tatrichter ausgeführt, der Angeklagte sei durch eine Verkettung ungünstigsterUmstände in eine Lage geraten, der er bei seiner Übermüdung und unter der Wirkung des Alkohols nervlich nicht ge wachsen gewesen sei. In diesem Zustand kann auch der ob des ' Verhaltens der Wag hei dem Angeklagten plötzlich aufgetr® tene Wut- und Zornausbruch von nicht unerheblichem Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit gewesen sein.

Angesichts dieser Feststellungen oblag dem Tatrichter | die Pflicht, die’ Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten besonders sorgfältig zu prüfen und im Urteil zu erörtern, Daß das nicht geschehen ist, ist ein sachlich- | rechtlicher Fehler, weil nicht ersichtlich ist, ob der Au ı

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geklagte zu Recht nach § 226 StGB verurteilt worden ist.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht das Versäumte nachzuholen haben. Dabei wird, soweit noch mög-

{ lich, festzustellen sein, welche Mengen an Bier und Schnaps

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der Angeklagte insgesamt getrunken hat, welchen Alkoholgehalt die Getränke aufwiesen und welcher ungefähre Blutalkoholgehalt sich darnach für den Zeitpunkt der Tat ergibt (vgl dazu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handelsüblicher Getränke in Deutsches Autorecht 1953, 50). Dabei dürfte die Zuziehung eines oder mehrerer geeigneter Sachverständigen nicht zu.umgehen sein. An Hand des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen Persönlichkeitsbildes wird das Schwurgericht die schwierige Frage kaum entscheiden können, ob der Beschwerdeführer bei Begehung der Tat noch oder nicht mehr zurechnungsfähig war.

Im Falle der Verneinung der Zurechnungsfähigkeit wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte des Vergehens der Vollstrunkenheit schuldig gemacht hat. Dabei ist zu beachten, daß die Verurteilung aus § 330 a StGB die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfordert; die bloße Möglichkeit, daß dieser im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schließt zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Verurteilung aus § 330 a StGB (RGSt 70, 42, 87; BGH 1 StR 319/51 vom 30. Oktober 1951, 3 StR 850/51 vom 13. November 1952, 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953). Eine

wahlweise Verurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall nicht zulässig (BGHSt 1, 275, 327, 2 StR 871/53 vom 13. April 1954).

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Bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 226 StGB wird von der gleichzeitigen Anwendung des § 223 a StGB abzusehen sein, weil der VWürgegriff und die Schläge mit der Kohlenschaufel nach natürlj cher Auffassung als ein und dieselbe Körperverletzung anzu. sehen sind und diese Tat unter dem Gesichtspunkt des § 2% StGB erschöpfend rechtlich gewürdigt ist.

Rotberg Dr. Koeniger Busch Martin Meass .%