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BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 4 StR 293/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2239 033 im. N ame a . des V oi kes In der Strafsache ‚gegen

den Bauhilfsarbeiter Ernst B PEREE aus BB, sort geboren am 1 1922, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,. EEE

wegen versucht n Rabeb wa.

Fr gast 1955, an der teilgenommen haben:

desrichter Dr. PR

\ s Vorsitzender; De . Bundesrichter Dr, Seibert BEE B \desrichter Dr. Hübner

0 Bundesrichter Dr, Hengsberger

_ Bundesrichter Dr. Haager ‚als beisitzende Richter,

a Oberstaatsanwalt Dr.Dr; «>

"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dJustizangesteliter = als Urkundsbeamter ger Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 3. Mai 1955, soweit es ihn betrifft, mit.

den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der

| ' Der Angeklagte ist wegen versuchten Raubes in u Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstraf: von einen Jahr und vier Monaten verurteilt.

Das Re smittel des Angeklagten [3 ar da) ist für sulässig zu. erachten, obwohl es - wörtlich ‚genommen - nür ‘die Bitte. um ‚Einlegung der Revision aus- u spricht. ‘Der Rechtfertigungsschrift ‘des Verteidigers | ist zu. entnehmen, daß Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. gerügt. wird. Das ‚Rechts-

Auf ‚die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls die Sachbeschwerde durchereifbii

an 2) De A nicht sehr übersichtlichen Urteilsdarlegungen wel Rast 71, 25 ff) ist folgender Sachverhalt zu ent-

; nehmen: An einem Tag im Februar 1955 hatte der Angeklagte init seinem Kameraden EB I mehrere Gastwirt-

schaften ufgesuücht.. Insgesamt‘ trank jeder von i;hnen

a 17 Glas Bier. Dabei geselite sich der schwer kriegsbeschädigte, einarmige- Angestellte Johann (> zu ihnen. Als dieser zu später Stunde auf einen Hof

E ging, erhielt er einen Schlag auf den Kopf, fiel zu Boden und war einen Augenblick. besinnungslos. Als: er das Bewußtsein wiedererlangte, bemerkte er, daß zwei

Männer, .. die erin der Dunkelheit nicht erkannte, weiter "auf ihn einschlugen, seine Taschen durchsuchten und sich dabei unterhielten. Die Täter konnten jedoch bei

dem Überfallenen kein Geld finden. Einer der beiden war der Beschwerdeführer. Den Mitangeklagten Si n=+t üas Landgericht mangels Beweises freigesprochen.

Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer gegenüber dem Beschwerdeführer Ei 7 sind nicht geeignet, den Schuldspruch. zu a tragen. Dur

Der Tatrich gründet die Verurteilung, soweit ersichtlich, im wesentlichen auf die eigene Einlassung des Angeklagten. > o %W ‚Er hebt aber andrerseits hervor,

daß dessen Angaben unklar seien, und der eigentliche Tathergang, was die Frage einer. gemeinschaftlichen Begehung betreffe, nicht genügend aufzuklären ‚gewesen sei,

letztere Darlegung bezieht sich zwar unmittelbar auf. | die Frage einer gemeinschaftlichen Körperverletzung

(8 223 a StGB), beeinträchtigt aber auch die Ausführungen :

zur äusseren und inneren Tatseite des - versuchten -

‚Raubes, ‚insbesondere hinsichtlich des Merkmals ‚der 'Gewalttanwendung (§ 249 Abs 1 StGB). Zudem führt der - Tatrichter bei Erörterung der Körperverletzung aus, die Einlassung des Beschwerdeführers bezüglich der. Beteili- ‚gung seines Kameraden sg könnte nicht ohne weiteres. ‚auf einen anderen. unbekannten Mittäter übertragen wer- . den. Hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Raubüberfalls hat: das Landgericht dagegen jene, Erwägung nicht, angestellt. Das. ‚erscheint ohne nähere Begründung. ‚widerspruchstoll.. u | ”

| Ferner erwähnt das Landgericht, der von Anfang an geständige Angeklagte DB habe seine Beteiligung an der festgestellten Tat zugegeben und sich zu seiner Tat bekannt (S 3, 5 UA): Dabei ist möglicherweise nicht

x

berücksichtigt, daß die Einlassung des Beschwerdeführers u.a. dahin ging: Er selbst habe lediglich die Taschen ‚des - nicht von ihm - niedergeschlagenen CB .2cn Geld durchsucht. Es bleibt sonach die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte erst nach dem Niederschlag hinzukam und ohne im Einvernehmen mit dem unbekannten. ‚Gewalttäter zu handeln, bloß die Taschen des am Boden liegenden Opfers äurchsuchte. Dann würde sein Verhalten insoweit nur als versuchter Diebstahl zu werten sein. on Bezüglich der Körperverletzung hat das Landgericht zwar, wie erwähnt, dargelegt, der Angeklagte u sei "einer von den beiden! gewesen, die weiter auf den am ‚Boden liegenden Angestellten ED einschlugen. Da- ‚bei ist jedoch gleichfalls nicht berücksichtigt, daß der "voll geständige" Beschwerdeführer sich dahin eingelassen hatte, er habe lediglich die Taschen des Opfers durchsucht. Darin sollte oder konnte jedenfalls ein Beö streiten des Einschlagens. auf DB liegen. Auch hier-. u | sich die- Strafkammer deutlicher auseinandermüssen, zumal. 'sie an anderer. Stelle der Urteils- | zu Gunsten des Angeklagten hervorhebt, er habe nicht den Eindruck eines Gewaltverbrechers gemacht und . auch früher keine voll einschlägigen Straftaten be=

"'gangen.

© Die Aufhebung des Urteils muss weiter deshalb erfolgen, weil sich der Tatrichter nicht hinreichend mit der Frage befaßt hat, ob die strafrechtliche Verant- "wortlichkeit des als klein und schmächtig bezeichneten Beschwerdeführers infolge des für erwiesen erachteten Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§ 51 Abs 1 oder 2 StGB). Die Strafkammer beschränkt

sich auf die beiläufige Bemerkung, der Angeklagte habe zur Tatzeit "nicht ganz unerheblich unter Alkoholeinfluß" gestanden, "was sich enthemmend auf ihn ausgewirkt haben dürfte". Das reicht keinesfalls aus. Beträchtlicher Alkoholgenuss vermag gerade das Hemmungsvermögen i. S. des § 51 StGB auszuschliesen oder wesentlich zu beeinflussen.

Hinsicht bedarf es weiterer Erörterungen durch den Tatrichter, insbesondere über -

den Alkoholgehalt: der getrunkenen Biermengen, die Trinkzeitei, Alkoholverträglichkeit oder Intcleranz, Alkoholabbau und Ausscheidung, etwa genössene Spei-

sen, die allgemeine und besondere körperliche Konstitution des Angeklagten (vgl BGH 4 StR 216/53 v 2. Juli 1953;

4 StR 432/53 v 25. März 1954; Weltzien im Deutschen

. Autorecht 1955 S 48 ff, sowie: Bergmann; "Blutalkehol

bei Verkehrsstraftaten"). Hierbei wird sich die Zu-

ziehung® eines ärztlichen Sachverständigen empfehlen. Für einen pathologischen Rausch (BEHSt 1, 196), wie ihn die Revision behauptet, ist allerdings einstweilen nichts ersichtlich. Eine Verurteilung wegen

' Vergehens gegen § 330 a StGB würde die bestimmte Feststellung. der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagtem voraussetzen. (BEnSt BE 2715 £ und 325 PM.

Die Urteilsaufhebung gibt der Strafkammer ZU |

gleich Gelegenheit, den Sachverhalt nach Möglichkeit

u weiter aufzuklären. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist . von der dem Angeklagten günstigsten Sach= und Rechts-

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/4-str-293-55#rd_17

lage auszugehen. Anderseits darf er auf Grund seiner Einlassung nur dann verurteilt werden, wenn das Gericht von deren Richtigkeit überzeugt ist (§ 261 StPO; OGHSt 1, 361, 378, 379). |

Dr. Peetz 0. Beibert | Hübner | _ Dr. Hengsberger . Haager