Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 13.05.1954 – 3 StR 480/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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— 3 {Rn 480/53 2328 061
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gleisarbeiter Adolf W > aus OB, zeboren am 9. EEE EEE :: EEE (Ta)
wegen Beihilfe zum Diebstahl
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin 3undesrichter Maaß
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Kirchhof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Hatz
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12, KHärz 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Beihilfe zum Diebstahl zu 6 Wochen Gefängnis verurteilt worden, weil er dem Mitangeklagten N, der rechtskräftig abgeurteilt ist, bei der Entwendung zweier Fahrräder behilflich war.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
l. Die rechtliche Würdigung des Tuns des Angeklagten als Beihilfe zum Diebstahl ist zwar entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat irrtunsfrei angenommen, dass die \Wegnahme der Fahrräder in dem Zeitpunkt, in dem MED den Beschwerdeführer ein Rad zum Halten gab, um ein zweites aus dem Unterstellschuppen herauszuholen, noch nicht beendet war. Das bedarf hinsichtlich des noch im Schuppen befindlichen Fahrrades keiner Erörterung, gilt aber auch für das von IMDB schon herausgeholte und dem Angeklagten übergebene Fahrrad. Denn der ganze Vorgang spielte sich auf dem Hofe des Bestohlenen ab. Solange aber das Diebesgut aus diesem Bereich nicht entfernt war, hatte der Zigentümer noch die köglichkeit jederzeitigen Zugriffs und damit eine, wenn auch schon stark gefährdete lerrechaftsgewalt über die Räder; sein Gewahrsam war daher noch nicht endgültig gebrochen.
Soweit die Revision gegen diese rechtliche Beurteilung mit der Erklärung angehen will, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung anders als im Urteil festgestellt eingelassen, kann sie nicht gehört werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers wäre im übrigen auch nach seiner eigenen Einlassung als Beihilfe zum Dieb-
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EN . stahl zweier Fahrräder zu beurteilen. Denn auch in diesen NE Falle hätte er durch das Wegbringen des einen Fahrrades ER dem MCEEEB die Wegnahme des zweiten Fahrrades erleichtert.
2. Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob und inwieweit bei den Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 51 StGB vorlagen.
- Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zechte der Angeklagte zusammen mit MED und zwei weiteren Mitangeklagten vor der Tat. Er suchte gegen " 19 Uhr die Bahnhofsgaststätte in Oberhausen auf und trank dort etwa zwei Stunden lang Bier und Schnaps. . Darhach begab er sich mit den Zechgenossen in eine andere Gastwirtschaft und trank dort weiter. Nach etwa 1 1/2 Stunden kehrten die Vier zur Bahnhofsgaststätte zurück, wo sie wiederum 3ier und Schnaps tranken. Zu welcher Stunde sie aufbrachen, ist im Urteil nicht festgestellt. Die Tatsache; dass sie erst gegen 4 Uhr nachts bei der Mitengeklagten HB eintrafen, lässt jedoch den Schluss zu, dass die Zecherei weit über Mitternacht angedauert hat. Das Landgericht hat denn auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Tat unter Alkoholeinfluss stand. In welchem Umfange dies zutraf, lässt das Urteil indes nicht erkennen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass dies in einem Mass der Fall war, das bei dem Angeklagten eine Bewusstseinstrübung zur Folge hatte, die seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert oder aufgehoben hat. Der Umstand, dass der 3eschwerdeführer bei der Tat äusserlich sinn-
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voll zu handeln und anschliessend mit dem Fahrrad wegzufahren vermochte, steht dieser Möglichkeit nicht entgegen. Die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit oder völliger Zurechnungsunfähigkeit setzt insbesondere nicht voraus, dass der Angeklagte sinnlos betrunken war (u.a. BGHSt 1, 384; RGSt 63, 46; 64, 353; 67, 1495 vgl. auch Hülle in JZ 1952, 296). Gerade bei alkoholbedingten Bewusstseinstrübungen kann im Einzelfalle noch ein gewisses liass von Einsichtsvermögen vorliegen, die freie Willensbestimmung aber dadurch erheblich vermindert oder ausgeschlossen sein, dass unter dem Alkoholeinfluss die Hemmungen herabgesetzt oder ausgeschaltet sind, die den Täter in nüchternen Zustand von der Straftat abhalten würden. |
Das Fehlen jeglicher Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten macht das Urteil sachlichrechtlich fehlerhaft. In der neuen Hauptverhandlung wird, soweit noch möglich, festzustellen sein, welche kengen an Bier und Schnaps der Beschwerdeführer zu sich genommen hat, welchen \lkoholgehalt die Getränke aufwiesen und welcher ungefähre 2lutalkoholgehalt sich danach für den Zeitpunkt der Tat ergab (vgl. dazu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handelsüblicher Getränke in Deutsches Autorecht 1953, 50). Hierbei kann die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sein. An Hend des in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbildes des Angeklagten wird die schwierige Frage kaum entschieden werden können, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat noch oder nicht mehr schuldfähig war.
Im Falle der Verneinung der Schuldfähigkeit wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte des Vergehens der Volltrunkenieit schuldig gemacht hat. Dabei ist zu
beachten, dass die Verurteilung aus § 330 a StGB die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfordert; die blosse köglichkeit, dass dieser im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schliesst zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Nandlung aus, reclitfertigt aber andererseits nicht die Verurteilung aus § 330 StGB (RGSt 70, 42, 87; BGH 1 StR 319,’51 vom 30. Oktober 1951, 3 StR 850/51 vom 13. November 1952, 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953). Eine wahlweise Verurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solch Fall nicht zulässig (BGHSt 1, 275, 327).
Rotberg Koeniger Busch Nartin Maaß