Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.06.1953 – 1 StR 790/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR. 190/52 2344 082 718
in Namendes volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Theo G EB aus KW, dort geboren am = aD ED,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat j als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen teilweise fortgesetzter tateinheitlicher Verleitung von sieben Kindern zu Unzucht in Tateinheit mit Erregung Öffentlichen Ärgernisses zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.
1. Das angefochtene Urteil 1ä8t ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand vermissen. Soweit dem Angeklagten Verletzung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorgeworfen wird, bedarf es der Feststellung, daß er wußte, daß die Kinder unter 14 Jahren waren, oder daß er mindestens mit dieser Möglichkeit rechnete und auch für diesen Fall die Kinder zur Verübung von Unzucht verleiten wollte, Da die Handlungen gegenüber mehreren Mädchen, die bereits 12 Jahre alt waren, und gegenüber einem im 14. Jahre stehenden Knaben verübt wurden, kann eine bestimmte Kenntnis oder Vorstellung des Angeklagten von dem Alter der Kinder nicht ohne weiteres unterstellt werden, zumal da das Urteil auch nicht erkennen 1äßt, wie weit die Kinder bereits körperlich
entwickelt waren.
Auch zum inneren Tatbestand des § 1§ 3 StGB fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Es ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte. der sich nach den Feststellungen ins Gebüsch gestellt hatte, sich bewußt war oder wenigstens billigend damit rechnete, daß außer den Kindern ein unbestimmter Personenkreis seine Handlungen beobachten konnte. Gerade daß er sich ins Gebüsch zurückzog, könnte _ darauf schließen lassen, daß er sich zwar den bereits auf ihn aufmerksam gewordenen Kindern, nicht aber etwaigen anderen Parkbesuchern zeigen wollte.
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen teilweise fortgesetzter tateinheitlicher Verleitung von sieben Kindern zu Unzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.
1. Das angefochtene Urteil 1äßt ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand vermissen. Soweit dem Angeklagten Verletzung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorgeworfen wird, bedarf es der Feststellung, daß er wußte, daß die Kinder unter 14 Jahren waren, oder daß er mindestens mit dieser Möglichkeit rechnete und auch für diesen Fall die Kinder zur Verübung von Unzucht verleiten wollte. Da die Handlungen ‚gegenüber mehreren Mädchen, die bereits 12 Jahre alt waren, und gegenüber einem im 14. Jahre stehenden Knaben verübt wurden, kann eine bestimmte Kenntnis oder Vorstellung des Angeklagten von dem Alter der Kinder nicht ohne weiteres unterstellt werden, zumal da das Urteil auch nicht erkennen 1äßt, wie weit die Kinder bereits körperlich
entwickelt waren.
Auch zum inneren Tatbestand des § 183 StGB fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Es ist dem Urteil nicht zu entnehmen, 'daß der Angeklagte. der sich nach den Feststellungen ins Gebüsch gestellt hatte, sich bewußt war oder wenigstens billigend damit rechnete, daß außer den Kindern ein unbestimmter Personenkreis seine Handlungen beobachten . konnte. Gerade daß er sich ins Gebüsch zurückzog, könnte . darauf schließen lassen, daß er sich zwar den bereits auf ihn aufmerksam gewordenen Kindern, nicht aber etwaigen anderen Parkbesuchern zeigen wollte.
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“ gen Süßwein getrunken hatte, zwar für vermindert zurechnungs.
. daß eine Nachprüfung dem Revisionsgericht erschwert wird.
kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte die von ihm be-
. lüäcken sich nur auf die belastenden Umstände bezogen haben, "zu Bedenken Anlaß; die.ärztliche Wissenschaft bezeichnet
2. Das Landgericht hat den einschlägig nicht vorbestraften Angeklagten, der beinamputiert ist und kurz vor der Tat beinahe zwei Flaschen billigen, stark alkoholhalti-
fähig nach § 51 Abs 2 StGB, aber nicht für unzurechnungsfähig nach § 51 Abs 1 StGB angesehen. Irgendwelche Einzelheiten über das ärztliche Gutachten, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen, so
Das Landgericht befaßt sich aber eingehend mit der Frage, ob der Angeklagte ein Erinnerungsvermögen hinsichtlich der Tat hat. Es scheint demnach dieser Frage entscheidenden Wert beizumessen. Schon hiernach ist die Möglichkeit eines Irrtums nicht auszuschließen, da ein Erinnerungsvermögen kein unbedingter Beweis dafür ist, daß der Täter zur Zeit der Begehung der Tat zurechnungsfähig war. Das Landgericht
haupteten. Erinnerungslücken vorgetäuscht habe und daß solche Erinnerungslücken jeder Lebenserfahrung widersprächen. Diese Annahme gibt, mögen auch die vorgeblichen Erinnerungs-
gerade beim Alkoholrausch ein eigentümliches partielles Verhalten des Erinnerungsvermögens ("inselförmige Erinnerung") als häufig vorkommend (Cramer, Gerichtliche Psychia 4. Aufl, S 58, 450). Bei.der knappen Stellungnahme zur Fra ge der Anwendung des § 51. Abs 1 StGB kann nicht ausgeschloS}: sen werden, daß die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf irrtümlichen Voraussetzungen beruht;
Bei der neuen Verhandlung werden sich nähere Peststellungen über den prozentualen Alkoholgehalt im Blute des Am geklagten zur Tatzeit empfehlen. Dabei wird der Tatsache
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der Beinamputation Beachtung zu schenken sein. Auch wird zu prüfen sein, ob das angebliche Nierenleiden Einfluß auf das Maß der Alkoholausscheidung gehabt haben kann.
Fernerhin wird das Landgericht zu erwägen haben, ob nicht die zur Zeit nahe der .Geschlechtsreife stehenden kindlichen Zeugen durch Anhörung ihrer Lehrer und durch einen Jugendpsychologen auf ihre -Glaubwürdigkeit zu überprüfen sind (BEHSt 2, 163). Gerade die starke Übereinstimmung der Kinderaussagen und die von zwei Mädchen bekundete Voreingenommenheit gegen den Angeklagten, bevor dieser irgendwelche
„auffälligen Handlungen vorgenommen hatte, könnten zu Beden- "ken Anlaß geben.
Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha
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