Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 19.02.1960 – 4 StR 572/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2160 047
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zlektriker kichard GC EB aus Ye, Landkreis a, geboren an WM. ED ED rn Ce, Landrreis
wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der yitzung vom 19. Februar 1960,an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschalt,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 30. Oktober 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist (Fall Sch@®). Aufgehoben werden insoweit auch die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derer zum äußeren Tatgeschehen. |
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
2as Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht - unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 5tGB) - zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. vie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
1.) Zinen unzulässigen Angriff auf die Beweiswüräigung der Strafkammer enthält allerdings das Vorbringen der Revision, die festgestellten Tatsachen hätten dem Landgericht den Schluß verwehrt, daß der Angeklagte die "Absicht" gehabt habe, den Jugendlichen Sch@®® zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen (vgl. § 337 5tPO).
2.) Das Urteil begegnet jedoch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht stützt sich insoweit auf ein von dem Obermedizinalrat Dr. WiiB in einem früheren Verfahren erstatteten Gutachten vom 2, Juli 1955, in dem sich der Sachverständige zu den möglichen Folgen eines von dem Angeklagten bei einem Verkehrsunfall des Jahres 1946 erlittenen Schädelbruchs zu äußern hatte, In dem Gutachten ist nach den Urteilsdarlegungen ausgeführt, "Hirnschäden dieser Art" griffen tief in die Persönlichkeit des Betroffenen ein und seien infolge ihrer Auswirkungen von hoher gerichtlicher Bedeutung. Den Geschädigten Tehlten oft das zielbewußte Streben, die Planmäßigkeit in der Verfolgung von Lebenszielen, die Entschlußfähigkeit, die Ausdauer und die Selbstbeherrschung. Infolge-
dessen würden sie triebhaft und hemmungslos oder unselbständig und beeinflußbar, und das umsomehr, wenn
sie - wie dies bei dem Angeklagten zutreffe — schon vor der Verletzung charakterliche Mängel aufgewiesen hätten. “egen ihrer Wesensveränderungen kämen sie sehr leicht mit dem Strafgesetz in Widerstreit. Bei dem Angeklagten seien diese Wesensveränderungen allerdings nicht so schwer,
daß ihm allgemein der Schutz des § 51 Abs. i StGB zuzubilligen wäre; das "käme unter Umständen bei Affektund Alkoholdelikten oder sonstigen besonderen Umständen in Frage", Dagegen lägen bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB in jedem Falle vor; denn durch die "Schädigung, die als eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit anzusehen sei, sei das Einsichtsvermögen in gewissem Umfang herabgesetzt, und die Fähigkeit, nach der noch vorhandenen Einsicht zu handeln, beim Angeklagten erheblich vermindert".
Das Landgericht sagt, daß es sich dem vorstehend inhaltlich wiedergegebenen Gutachten angeschlossen und bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des 8 51 Abs. 2 StGB bejaht, die der Zurechnungsunfähigkeit aber verneint habe. Es übersieht dabei nicht, daß der Beschwerdeführer vor der Begehung der Tat Alkohol zu sich genommen hat, hält dies aber für unerheblich, weil die genossene Alkoholmenge "nicht so groß war, daß der Angeklagte in Verbindung mit seiner Hirnschädigung nicht ehr wußte, was er tat". Er sei folgerichtig und zielbewußt vorgegangen und könne sich nach seiner Einlassung an alle Zinzelheiten des Zusammenseins mit Sch@® genau erinnern. Dies wäre nach der Ansicht des Landgerichts ausgeschlossen, wenn der Angeklagte infolge seiner Hirnschädigung und des genossenen Alkohols zurechnungsunfäühig gewesen wäre,
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- 4 - Diese Ausführungen sind nicht rechtsirrtuns(rei.
a) Bedenken begegnet es schon, daß die äötrafkammer von der Zuziehung eines Sachverständigen im gegenwärtigen Verfahren abgesehen und sich mit der Verwertung eines vor mehr als vier Jahren in einem anderen Strafverfahren erstatteten Gutachtens begnügt hat, das zudem die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für eine ganz andere Art von Straftaten (Betrügereien) prüfte und den -— nach dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens zu schließen - ein Untersuchungsbefund zugrunde lag, bei dem Alkoholgenuß keine Rolle spielte. Das Landgericht hat sich damit im Ergebnis selbst die Sachkunde zur Beurteilung der schwierigen Frage zugetraut, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten durch das Zusammentreffen der durch die Hirnverletzung' verursachten Ausfallerscheinungen mit der enthemmenden „irkung genossenen Alkohols aufgehoben worden sein kann. Diese Möglichkeit ist nicht von vornherein deshalb auszuschließen, weil der Beschwerdeführer nach der Annahme der strafkammer nur wenig Alkohol getrunken hat; denn Hirnverletzte sind für geistige Getränke im allgemeinen anfälliger als gesunde Menschen (vgl. BGH NJW 1952, 633 ür. 25).
b) Der erörterte Fehler vermöchte allerdings mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 i. Vs m. § 344 Abs. 2 StPO) den Bestand des angefochtenen Urteils nicht zu gefährden, wenn die vom Landgericht für das Vorliegen teilweiser Zurechnungsfähigkeit angeführten Gründe der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhielten. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Landgericht erwägt nämlich nur, daß der Angeklagte bei der ihm zur Last gelegten Tat folgerichtig
und zielbewußt vorgegangen sei und daß er sich an die sinzelheiten der Begegnung mit Sch@® genau erinnern könne. Diese Umstände rechtfertigen jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht den Schluß, das Willensvermögen des Angeklagten sei bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen gewesen. Die Fähigkeit, sich nachträglich an ein bestimmtes Geschehen zu erinnern, besagt nichts darüber, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat imstande war, sich entsprechend der zinsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu verhalten (vgl. BGH VRS 5, 198, 200; BGH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953, angeführt bei Dallinger MDR 1953, 596 zu 5 51 Abs. 1 StGB). Planvolles Vorgehen bei der Tat legt zwar die Vermutung nahe, daß der Angeklagte die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Tuns erkannte, ist aber für sich allein meist auch kein ausreichendes Beweisanzeichen dafür, daß er über die zur Unterlassung des erkannten Unrechts erforderlichen Yillenskräfte verfügte (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH DAR 1955, 22 Nr. 65 BGH GA 1955, 269, 271). Gerade Hirnverletzte sind nicht selten voll einsichtsfähig, aber außerstande, ihr Handeln nach dieser Zinsicht zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1952, 633 Nr. 25).
Das angefochtene Urteil kann daher, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist, nicht bestehenbleiben. Mit ihm sind auch die Feststellungen mit Ausnahme derer zur äußeren Tatseite aufzuheben;die letzteren können aufrechterhalten werden, weil sie von dem erörterten Mangel
“nicht berührt werden (§ 35% Abs. 2 StPO; BGH 4 StR 394/59 vom 27. November 1959, für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt).
Rotberg Krumme Martin
Lang-Hinrichsen Flitner