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BGH Entscheidung vom 22.04.1954 – 4 StR 884/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2324 04.22,
4 StR_884/53
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Invaliden Theodor H EEE aus DEEEEERD - (CD, geboren am @. ED ED ir CB, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in üer Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Oktober 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Die seit dem 20. Oktober 1953 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Tochter des Angeklagten war zusammen mit ihren Ehemann gegen Kriegsende ums Leben gekommen. Der Angeklagte und seine Ehefrau übernahmen die Pflege und Erziehung der aus jener Ehe stammenden Kinder und wohnten mit ihnen zusammen. Der Beschwerdeführer wurde zum Vormund seiner Enkelkinder bestellt, zu denen die am &. GEB :951 geborene Anneliese gehörte. Nach dem Tnde seiner Frau begann er seit dem zweiten Halbjahr 1949 mit Anneliese den Geschlechtsverkehr. Dieses Verhältnis dauerte bis zum Sommer 1952.
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht gegenüber einer Abhängigen läßt keinen Rechtsverstoß zu seinem Nachteil erkennen. Die Strafkammer hat sich zwar mit dem Einwand des Angeklagten, Anneliese sei von Anfang an einverstanden gewesen und später sogar von selbst zu ihm gekommen, nicht ausdrücklich befaßt. Der Tatrichter hat jedoch diese Einlassung offenbar als unerheblich angesehen.
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Darin liegt kein Rechtsverstoß. Die Fälle einer rechtlich beachtlichen Einwilligung der Minderjährigen im Rahmen
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des § 174 Nr 1. StGB (BGH 4 StR 438/53 vom 12. November 1953) sind äußerst selten. für das Vorliegen eines sol-- chen Ausnahmefalles besteht nach dem festgestellten Sachverhalt kein Anhalt {vgl auch BGHSt 4, 297 ff).
Die Anwendbarkeit des § 51 Abs I und II StGB hat der Tatrichter, der das hohe Alter des Beschwerdeführers mehrfach hervorhebt, mit folgender Begründung abgelehnt: "Br ist für seine Taten voll verantwortlich, wie, auf das ausführliche Gutachten des anerkannten und erprobten Sachverständigen ... gestützt, festgestellt wurde. Auch nach dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat das Gericht keinen Zweifel. daß er für seine Taten voll verantwortlich ist. Es «kennte ihm daher weder § 51 Abs I noch Abs II StGB zugebillsgt werden".
Diese sehr knappen Ausführungen, die nähere Einzelheiten des ärztlichen Gutachtens nicht wiedergeben (vgl BGH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1955), könnten rechtlich bedenklich sein, wenn es sich bei den Taten des Beschwerdeführers um Betätigungsformen der "Greisenliebe" gehande!t hätte, denn die senilen Sittlichkeitsverbrecher sind nach Ansicht der ärztlichen Wissenschaft in ihrer großen Mehrzahl 1..S. des § 51 Abs II StGB erheblich enthemmt {vgl Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S 270). Die Urteilsdarlegungen lassen jedoch hinreichend ersehen, daß der Angeklagte diesem Täterkreis nicht zuzurechnen ist. Er hat mit seiner Enkelin von deren 17 tis 19.
Lebensjahr regelrechten Geschle chtsverkehr unterhalten
Für eine das Hemmungsvermögen auch nur erheblich ver-
mindernde krankhafte Veranlagung ergibt der festge-
stellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Es ist daher
rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht diese Frage in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert hat: Die Verteidigung erhebt auch in dieser Richtung keine Angriffe.
"Die Wendung der Strafzumessungserwägungen, der Angeklagte habe wahrscheinlich das sittliche Wohl der Enkelin Helga gefährdet oder gar geschädigt, könnte zwar die Vermutung einer unzulässigen Verdachtsstrafe aufkommen lassen. Diese beiläufige Bemerkung hat aber bei der Strafbemessung ersichtlich keine Rolle gespielt.
Da das Urteil auch sonst keineu den Angeklagten
beschwerenden Rechtsverstoß erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
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Jedoch erschien es mit Rücksicht auf das hohe Alter des Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen anfi gezeigt, die weiter erlittene Untersuchungshaft aus-
nahnsweise in vollem Umfang anzurechnen.
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