Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 10.06.1966 – 4 StR 167/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2097 034 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_167/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Anstreicher Horst Tr EEE zus TEE: geboren an ED 1942 in EB zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
d
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
als beisitzende Richter,
BundesanveltB in aer Verhandlung,
Oberstaatsenwalt WB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. März 1966 wird ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittele zu
tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. März 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-
gerechnet.
Von Rechts wegen
rn (W)
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.
Die Erwägungen der Strafkammer zum Schuldspruch und zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Einer Erörterung bedarf nur folgendes;
Der Angeklagte hatte vor der Tat erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen, über deren Aussaß die Strafkammer keine näheren Feststellungen trifft. Sie folgert jedoch aus einer Reihe von Umständen, der Angeklagte habe nicht so viel an Alkohol genossen, daß dadurch zur Tatzeit eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit eingetreten sei.
Hierbei handelt es sich um Umstände, die jeder für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert für die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters haben mögen. Das gilt für die eigene Auffassung des Angeklagten über seinen Trunkenheitsgraä (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1959 - 4 StR 110/59), für sein planmäßiges Vorgehen bei der Ausführung der Tat (BGHSt 1, 384, 385), für sein genaues Erinnerungsvernögen an die Einzelheiten des Tatgeschehens (BGH Urteil vom 23. Juni 1953 - 1 StR 790/52 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 596, und Urteil von 28. April 1955 - 4 StR 96/55 abgedruckt in GA 1955, 269, 271) sowie für sein Verhalten vor und nach der Tat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1959 - 4 StR 110/59).
Die Strafkammer war jedoch rechtlich nicht gehindert, aus einer Gesamtwürdigung dieser Gesichtspunkte im Zusanmenhang mit den übrigen von ihr getroffenen Feststellungen die Überzeugung zu gewinnen, der Angeklagte habe trotz des Genusses erheblicher Alkoholmengen doch nicht so viel an Alkohol zu sich genommen, daß seine Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Das gilt umso mehr, als schon die Art, wie der Angeklagte den Abend vor der Tat verbracht hat, gegen die Annahme einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder auch nur erheblich vermindernden Trunkenheit bei der Ausführung der Tat spricht: Der Angeklagte hatte zunächst dem Wirt des Kolpingheims in TB vis gegen 23.00 Uhr in der Gastwirtschaft und in der Garderobe geholfen und sich dann noch mit einem Mädchen getroffen, das er zwischen 0.30 und 1.00 Uh nach Hause brachte. Auch die Schwierigkeit der Tatausführung sprach - darauf weist die Strafkammer zutreffend hin — gegen das Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit auch nur erheblich vermindernden Trunkenheit: Der Angeklagte ist zunächst auf eine Mauer, von dort aus über eine 2 m hohe Gitterwand geklettert und schließlich mittels eines Klinmzuges in ein von ihm hochgedrücktes Fenster eingestiegen (vgl: hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1959 - 5 StR 636/58).
Unter diesen Umständen sind die Erörterungen der Strafkammer zu § 51 StGB ausreichend, zumal da die Tat dem wiederholt gegen Diebstahls vorbestraften Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist. Das Landgericht durfte demnach ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze aus der Gesamtheit der festgestellten Tatsachen den Schluß ziehen, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit weder
im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit nöch in dem der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit befand (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1960 - 1 StR 91/60).
Scharpenseel Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal
c