Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 06.08.1958 – 5 StR 561/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
5 stR_561/58
ImNanmnen des Volkes
2193 035
In der Strafsache gegen
Gustav CO EB aus To äort geboren am EEE 1905,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 6.Januar 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr re ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— en das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründesz
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und 'Sicherungsverwahrung angeoränet.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil unbeschränkt Revision eingelegt. Sein Verteidiger hat beantragt, das Urteil "hinsichtlich der Strafzumessung" aufzuheben. Er hat das so beschränkte Rechtsmittel, wie es zu Beginn der Revisionsbegründung heißt, "auf besonderen Wunsch!" des Beschwerdeführers begründet. Das könnte den Verdacht erwecken, der Verteidiger wolle für den Inhalt der Revisionsbegründung nicht die Verantwortung übernehmen. Dann wäre das Rechtsmittel unzulässig. Wie die weiteren Ausführungen des Verteidigers ergeben, will er jedoch, soweit es sich um den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung handelt, dennoch die Verantwortung übernehmen und erhebt insoweit die Sachrüge. Bedenken gegen die Zulässigkelt des Rechtsmittels bestehen daher nicht,
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Es führt zur Aufhebung nicht nur des Strafausspruches, sondern auch des Schuldspruches. Eine Trennung von Schuld- und Strafausspruch ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Denn die Ausführungen der Revision, insbesondere zur Frage der Sicherungsverwahrung, zwingen zu der Prüfung, ob die Strafkammer die Einwirkung des vor der Tat vom Angeklagten gewrunkonen Alkohols richtig bewertet hat, :.
Insoweit leidet das angefochtene Urteil schon daran, daß es nicht ausreichend feststellt, wieviel Alkohol der Angeklagte getrunken hat. Die Strafkammer ist gegenüber den weitergehenden Angaben des Angeklagten den Bekundungen
- 3.
-— 3 2
der Zeugin R@WB gefolgt, nach denen der Angeklagte "ohne vorher gegessen zu haben, etwa mindestens 3 Glas Bier und
6 - 7 Korn getrunken habe, sich später aber an die Theke gesetzt hat und dort sitzen geblieben ist, als die Zeugin R@Rnit den drei Clubmitgliedern gegen 24 Uhr die Gaststätte verließ", Andererseits könne der Angeklagte, "wie
der Sachverständige Dr.med. FB überzeugend ausgeführt habe", in der Gaststätte der Zeugin Kup auch nicht die von ihm angegebenen Alkoholmengen getrunken haben, weil er dann "bereits bis zu seinem ersten angeblichen Weggehen aus der Gaststätte gegen 24 Uhr die Grenze der tödlichen Dosis von 4 - 5 %o erreicht haben würde. Das
läßt nicht erkennen, cb sich das Landgericht eine abschließend Meinung über die vom Angeklagten möglicherweise genossene Menge an Alkohol gemacht hat.
Nun hätte das Fehlen und die Möglichkeit einer genauen Feststellung in dieser Beziehung allerdings nicht unbedingt zu einer Aufhebung auch des Schuldspruches führen müssen, wenn die Strafkammer rechtsirrtunmsfrei die Anwendung des § 51 Abs.1 StGB ausgeschlossen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Im angefochtenen Urteil heißt es hierzus
"Nach den Ausführungen des Sachverständigen
Dr.J waren die angebliche besinnungslose Trunkenheit des Angeklagten und mithin auch die Anwendung: des § 51 Abs.1 StGB wegen Trunkenheit des Angeklagten vielmehr
schon um deswillen mit Sicherheit auszuschließen,
weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch. Kenntnis .von der Vorgeschichte seiner
Straftat gehabt hat."
Abgesehen davon, daß hierdurch die Besorgnis erweckt: .. wird, das Landgericht habe seine Stellung gegenüber dem Sachverständigen verkannt (vgl.hierzu BGHSt 7,238), lassen diese Ausführungen nicht erkennen, ob die Strafkammer und der Sachverständige von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen sind. Steht nämlich ein größerer Alkoholgenuß
-4-
p.)
-4-
fest oder läßt er sich nicht ausschließen, so ist es grundsätzlich rechtlich fehlerhaft, aus der Deutlichkeit der Erinnerung des Angeklagten allein zu folgern, daß das Einsichts- und vor allem das Hemmungsvermögen nicht ausgeschlossen waren. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechurg des Reichsgerichts schon mehrfach ausgesprochen (vgl.BGHSt 1,384; BGH 1 StR 790/52 bei Dallinger MDR 1953,596; BGH GA 1955,269 mit weiteren Nachweisen).
Es fehlen somit - selbst wenn man bedenkt, daß in der Frage, welche Willensanspannung von einem betrunkenen gäter zu verlangen ist, in der Regel ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl.RGSt 67,149,150) -— für das Revisionsgericht sichere Anhaltspunkte für die Frage, wie der Einfluß des Alkohols auf den Angeklagten bei der Tat rechtlich zu werten ist und ob die Strafkammer hier zutreffend vorgegangen ist. Das muß zur Aufhebung des Urteils führen. Es müssen neue Feststellungen in dieser Richtung getroffen werden, Sie können zu einer anderen Beurteilung nicht nur der Styaf-, sondern auch der Schuldfrage führen.
Das Urteil muß daher im vollen Umfange aufgehoben werden, mögen auch die weiteren Ausführungen der Strafkammer, die von der Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB
-56
-5-
ausgehen, an sich nicht zu beanstanden sein.
Sarstedt Schmidt . Siemer
Schmitt Börker