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BGH Entscheidung vom 04.12.1957 – 2 StR 468/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In cer Strafsache

gegen

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den Arbeiter Ednund W

geboren am «u 5:7 ink

haft, wegen Diebstahls im Rückfalle u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofsin der Sitzung vom 4. Dezember 1957, an der teilgenonmen habens

Senatepränddent Dr. Baläus s Vorsitzender,

Bundesrichter' Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Nr, Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwa in der Verhandlung, Bundesanwelt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ale Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

Tür kecht erkonnts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- - gerichts in Düsseldorf vom 30, Juli 1957 hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgenoben:

Die weitergenende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-Jung und üöntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung und wegen Diebstahlsin Rüczkfi.lle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. j

Seine Revision erhebt die Aufklärungsrüge und behauptet Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise rfolg.

gine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, daß die Strafkammer keine näheren Feststeliungen über den Zustand der Trunkenheit des Angeklagten bei Begehung der Straftaten getroffen hat, obwohl dies durch Vernehmung seines Zechkumpanen möglich gewesen wäre und auf diese Weise insbesondsre die Menge der genossenen alkoholischen Getränke hätte ermittelt werden können.

Der Angeklagte hatte die von Dieben weggeworfenen zwei Stangen amerikanische Zigaretten an sich genommen und eine Gastwirischeft in der Altstadt aufgesucht, wo er einen Bekannten tra’, der V-jiann der Polizei ist. Kit diesem zusammen besuchte er dann noch weitere Gastwirtschaften in der Altstadt, wo beiüs Bier und Schnaps tranken, "bis sich der Angeklagte im Zustand der Trunkeiheit befand", Der V-Mann hatte den Angeklagten zum Trinken animiert und ihn zur Wegschaffung der Gegenstände aus den amerikanischen Kraftwagen überredet, von denen der Angeklagte ihm als seinem Bekannten erzählt hatte. Der"unter Alkohol stehende" Angeklagte entwendete daraufhin diese Sachen aus dem Kraftwagen und brachte sie in dem Koffer, den ihn der V-Ydann zu diesem Zweck gegeben hatte, in dessen Wohnwagen. \

Nach den Darlegungen dss Urteils ist der Angeklagte zur Tatzeit für seine Handlungen verantwortlich gewesen. Der Sachverstänäige hat ausgeführt, daß er auch dann, wenn er "angetrunken" sei, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Eineickt su handeln vermöge; eine krankheitsbedingte Intoleranz g:ren Alkohol liege hei ihm nicht vor; Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB sei vom medizinischen Standpunkt aus für die Zeit des Diebstahls mit Sicherheit aus-

zuschließen.

Die Strafkamner stellt dazu noch weiter fest, daß der Angeklagte nach seiner Einlassung zeitlich unä örtlich orientiert gewesen sei und mit Überlegung den Diebstahl ausgeführt habe; nach der Auffassung des Gerichts wäre er im Falle seiner völligen Trunkenheit auch nicht in der Lage gewesen, den längeren veg zum Tatort hin und zurück zu gehen.

Schließlich bemerkt das Urteil, der Sechverständige habe bei dem Angeklagten für beide Tatzeiten, der Unterschlagung unä des Diebstahls, äie Voraussetzungen des § 5i Abs. 1 und 2 StGB verneint, jedoch eingeräumt, daß der Angeklagte infolge des Alkoholgenueses etwas entheunt gewesen sein nöge.

vegenüber diesen Feststellungen des Urteils greift die Aufklärungsrüge der Revision durch. Denn es fehlt eine nähere Feststellung dorüber, in welcher Maße der Angexlagte vor dem Diebstahl alkonolische Getränke zu sich geno: en hatte. Die vor dem Alkoholgenu3 negengene Unterschlagung der von Dieben weggevworfenen szerikanischen Zigaretten wird allerdings durch die spätere Trunkenheit des Angeklagten nicht berührt, so daß insoweit seine Revision keinen Erfolg haben kann. Mangels einer Aufklärung darüber, welche kengen alkonolischer Getränke der Angeklagte, animiert durch den V-Lanr, zu sich genommen

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hatte. ehe er sich auf dessen Zureden hin zu dem Diebstahl entschloß, entbehrt das Gutachten des Sachverständigen der erforderlichen tatsächlichen Grundlage und ist daher bedeutungslos. Die Feststellung der Menge der genosseuen alkoholischen Getränke drängte sich der Strafkammer auch deshalb besonders auf, weil der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung des V-Manns als Zeugen darüber beantragt hatte,

das der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat im Zustand der Trunkenheit begangen habe. Dieser Beveisamtrag mußte bei dem Gericht die Aufklärung darüber anregen, in welchen Maße der Angeklagte vor dem Diebstahl dem Alkohoı zugesprochen hatte, um sich ein verläßliches Bild über seinen Zustand bei Ausführung der Tat zu verschaffen (siehe BGH 4 StR 96.55 vom 28, April ‘955 in GA 1955. 269). Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle hat daher keinen Bestand.

Auch die Sachrüge muß insoweit zur Aufhebung des Urteils führen. Nachdem "Trunkenheit" des Angeklagten zur Zeit des Diebstahls als wahr unterstellt worden war, konnte nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, eine totale Trunkenheit mit der Folge der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB sei mit Sicherheit zu verneinen, Das ist denkgesetzlich fehlerhaft. Es konnte nicht mehr von bloßer "Angetrunkenheit" gesprochen werden, weil Trunkenheit feststand. Auch diese Mängel des Urteils nötigen zu seiner Aufhebung. Hinzu komit, daß plamnäßiges Handeln rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließt (vgl. SCHSt ?!, 384), so daß aus der überlegten Ausführung des Diebstahls für sich allein nicht auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geschlossen werden konnte. Ebensowenig ist das gute ürinnerungsvermögen des Täters ein sicheres Anzeichen dafür. daß die Hemmungsfähigkeit bei ihm zur Zeit der Tat noch vorlag (vgl: 36H 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1955, in MDR 1953. 596).

Die aufgezeigten Rechtsfehler des Urteils führen also zu seiner Aufhebung hinsichtlich des Diebstahls im Rückfalle sowie im Strafausspruch für die Unterschlagung; dies um deswillen. weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Strafe wegen Unterschlagung durch die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle und die dazu getroffenen Feststellungen beeinflußt ist,

Ter Senet hst von der 3estimmung des § 354 Abs. 2 Satz 2 £tPO Gebrauch gemacht:

Beldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseel Menges