Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.03.1955 – 1 StR 467/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A StR 467754 “2”4 028
IunNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schreiner Adolf G EB aus Anensterg (Landkreis Ken). dort geboren am I. NEED ED,
wegen Unzucht zwischen Männern u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin "Bundesrichter Dr. Hübner -Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt EBD in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in ıXegensburg vom 7. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
aründe: Der Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Lännern nach
§ 175 StGB und wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen
Männern nach § 175 a Nr 3 StGB, beide Straftaten begangen
in einem auf Alkoholgenuß zurückzuführenden Zustand erheb-
lich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe
von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er Verstöße gegen § 267 StPO rügt und die Sachbeschwerde erhebt.
1.) Die Rüge der Verletzung des _$_ 267_StPO deckt sich im wesentlichen mit der Sachbeschwerde. Unbegründet ist sie, soweit sie zum Falle FT vorbringt, aus den Urteilsgründen sei nicht ersichtlich, wo der Angeklagte den Jugendlichen TEE eigentlich abgegriffen habe, woraus ferner die Strafkammer entnommen habe, daß er zum Geschlechtsteil des TED. voräringen wollte, und worauf die weitere Feststellung des Landgerichts beruhe, daß er dem FEED» in den Hosenschlitz zu fassen versuchte. Nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe lediglich die für erwiesen erächteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diesem Erfordernis entsprechen die Urteilsfeststellungen.
2.) Die _Sachbeschwerde geht fehl, soweit sie sich gegen die Feststellungen der Strafkanmer zum äusseren Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten wendet. Das Urteil lässt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler ersehen. Aus welchem Grunde das Tun des Angeklagten im Falle Tem; in dem er an dem Glied des Zeugen bis zum Samenerguss: gerieben hat, noch nicht als eine "Handlung der Un-
zucht" im Sinne des § 175 StGB soll angesehen werden können, ist unerfindlich. Auch im Falle TEEEEE> rechtfertigen
die Urteilsfeststellungen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte mit seinem- Verhalten den äusseren Tatbestand der versuchten Verführung nach § 175 a Nr 3 StGB verwirklicht
hat,
Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist im Urteil dagegen nicht ausreichend dargetan, daß der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten, wenn auch nur erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs 2 StGB, zurechnungsfähig gewesen ist.
In beiden Fällen ist schon zu bemängeln, daß die Strafkammer keine näheren Feststellungen über die Art und die Menge der von dem Beschwerdeführer vor der Tatbegehung zu sich genommenen geistigen Getränke getroffen hat. Im Falle, WOmp erzibt sich insoweit aus den Urteilsgründen lediglich, daß er mit mehreren jungen Burschen, ‘darunter dem Zeugen VB, am Abenä vor dem Tattage in einer Gaatwirtschaft in AED zezecht, nach Mitternacht eine Wirtschaft in See aufgesucht und dort bis zum Mittag des Tattages weiter gezecht hat. Es ist auch nicht festgestellt, was und wieviel der Angeklagte vor der Trinkerei und im weiteren Verlauf gegessen hat, ob und in welchem Grade er alkoholgewöhnt ist, ferner wie seine allgemeine körperliche Widerstandsfähigkeit und sein Gesundheitszustand zur Tatzeit waren. Außerdem ist nicht ermittelt, welche Zeit zwischen der Beendigung des Alkoholgenusses und der Begehung der ‚Unzuchtshandlung mit Tgp "am Nachmittag" verstrichen war, Für diese Zwischenzeit ist dem Urteil nur zu entnehmen, daß der ıangeklagte den Wagner mit einem Kraftrad nach Aw zurückfahren wollte, auf dem von ihm eingeschlagenen, schlechten Feldweg jedoch "infolge seiner Trunkenheit" nach einigen 100 m nicht mehr weiterfahren konnte und dann das Rad ohne’ Wagner nach Äbensberg zurückbrachte.- Im Falle FpEEEEEE»>
ist aus dem Urteil lediglich zu ersehen, das der Beschwerdeführer mit dem Zeugen TE in einem aläcaf& geweilt hat, beim Weggehen "betrunken" war und nach der Bekunäung einer Zeugin torkelte sowie anders als sonst sprach.
Von den unzulänglichen Feststellungen abgesehen, geben auch die Ausführungen des Landgerichts zur Trage, welchen Einfluß der vorausgegan,ene Alkoholgenuß des Beschwerdeführers auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit gehabt hat, zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Was den Fall Tgggpp betrifft, so hat es die Strafkammer im ılinblick auf die lange Zecherei des Angeklagten zwar für möglich erachtet, daß sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Hingegen hat sie die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StöB mit der Begründung verneint, die Voraussetzungen eines "Yollrausches" lägen nicht vor; das ergebe sich schon daraus, daß der Angeklagte mit Ausnahme der eigentlichen Unzyuchtshandlung selbst, an die er sich offenbar bewußt nicht mehr erinnern wolle, sonst eine sehr gute Erinnerung an alle Einzelheiten bewahrt habe und daß er immerhin noch imstande gewesen sei, mehrere 100 m mit einem Kraftrad zu fahren. Diese Ausführungen lassen es als möglich erscheinen, daß das Landgericht einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausch nur bei Erreichung des höchsten Grades von Trunkenheit für vorliegend erachtet hat. Das wäre rechtsirrig. Vor allem ist gegenüber den vom Landgericht für den Ausschluß der vollen Zurechnungsunfähigkeit angeführten Beweisanzeichen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, wonach weder ein planmässiges, ziel- ir strebiges äusseres Verhalten unmittelbar vor oder nach der Tat noch ein nachträgliches Erinnerungsvermögen der Annahme einer unter § 51 Abs 1 StGB fallenden Aufhebung des Einsichtsund vor allem des Hemmungsvermögens unbedingt entgegensieht (u. a. BGHSt 1, 384; Urt.d. erkennenden Senats 1 StR 790/52
vom 23. Juni 1955). wes das Fahren mit dem Kraftrad betrifrt, so hat die Strafkammer im übrigen bei der Sachverhaltsschilderung ausdrücklich festgestellt, daß der Beschwerdeführer infolge seiner Trunkenheit nach kurzer Yahrt nicht mehr
in der Lage war, das Rad zu führen.
Im Falle FEED beschränkt sich das Landgericht auf die Feststellung, die Tatumstände ergäben eindeutig, daß von einem Vollrausch keine Rede sein könne, Welche Tatunstände die Strafkammer dabei im !uge gehabt hat, ist nicht ersichtlich. Sollte sie angenommen haben, daß sich der Angeklagte bei seinem Vorgehen zielstrebig verhalten habe, und aus dieser Art seines Vorgehens auf seine nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit geschlossen haben, so wäre das ein Rechtsirrtum (u.a. BGCHSt 1, 384). Jedenfalls erforderte gerade die Feststellung, daß der Beschwerdeführer torkelte und anders als sonst sprach, eine besonders »sorgfältige Prüfung der Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
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Das Urteil ist hiernach samt den Feststellungen auf-" .. zuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. j
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen auch zu prüfen haben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Fleckfiebererkrankung und etwaige sonstige Leiden, die der Beschwerdeführer in der russäichen Kriegsgefangenschaft durchgemacht hat, Folgen hinterlassen haben, die - in Verbindung mit dem Alkoholgenuß - auf seine Zurechnungsfäfligkeit von Einfluß sein konnten.
Soweit die Strafkammer die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers verneinen sollte, wird sie den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen unter dem Gesichtspunkt des § 350 a StGB zu würdigen haben. Yabei ist
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;, da3 die Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit festgestellt werden kann (vgl BGHSt 1. 275; 1. 327)
jedoch vorausgesetzt
In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte auch Gelegenheit haben, die in der Revisionsbegründungsschrift gegen die Strafzumessung erhobenen Eirwendungen vorzutragen» Das angefochtene Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler
ersehen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Martin
Hübner Dr.Hengsberger