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BGH Entscheidung vom 10.05.1955 – 5 StR 647/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 647/54
Im Namen des Volk e 8
In der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter August X Ge aus A EEE , geboren am EEE 1925 ın ra (Riga),
2.) den Arbeiter Ilmer W aus MM) Kreis CE,
geboren am EEE 1931 in HE (Rice),
wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Mai 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär u»
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 21.September 1954 werden verwcrfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Die in ihrem Wohnort als "Rabauken" und "Stänkerer! bekannten Angeklagten überholten auf dem Heimwege von einem Schützenfest den in geistiger Beziehung etwas einfachen, durch einen Sprachfehler gehemnten Arbeiter EEE , der auf seinem Fahrrade ebenfalls von dem Schützenfest nach Hause fuhr. Sie zwangen ihn abzusteigen und schlugen ihn mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Als die Angeklagten merkten, deß HE sich nicht wehrte und Angst vor ihnen hatte, verlangten sie von ihm etwas zu rauchen. HE gab jedem einen Stumpen. Die Angeklagten nutzten sodann die Angst und die Wehr- und Hilflosigkeit HEWs5 aus, um mit ihm "Schindluder" zu spielen. Sie veranlaßten ihn, die Hiüsen herabzulassen, steckten ihm einen Stock zwischen die Zähne und ließen ihn sinnlose Sprüche aufsagen, sie Jagten ihn auf einen Baum, wo er "Kuckuck" rufen und dann vom Ast herunterspringen mußte. Schließlich verlangten sie Geld von ihm. HD srwiderte ihnen, daß 'er nichts mehr bei sich habe. Sie forderten ihn auf, er solle ihnen an einem der nächsten Abende Geld ins Haus bringen. Als eie ihn endlich gehen ließen, befahlen sie ihm noch, sein Fahrrad in der Weise nach Hause zu bringen, daß er abwechselnd da* Vorderund Hinterrad hochhob, HB tat unter dem Eindruck der Faustschläge auch das.
Die Strafkammer hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung einer v“m Amtsgericht in Hankensbüttel verhängten Gefängnisstrafe von einem Monat wegen gemeinsamen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtstrafe v;n zehn Monaten Gefängnis verurteilt,
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
Mit der Verfahrensbeschwerde wollen die Angeklagten dartun, die Strafkammer sei zu zwei Punkten ihrer Pflicht nicht nachgekommen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO).
Die Beschwerdeführer meinen zunächst, um ihre Einlassung zu widerlegen, sie seien sinnlos betrunken gewesen, hätte festgestellt werden müssen, welche Mengen Alk>hol sle zu sich genommen hatten. Dieser Vırtrag ist als AufkKlärungsrüge unbeachtlich. Es fehlt die Angabe, auf welchen Wege das Gericht die erstirebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche geeigneten Beweismittel es zur weiteren Erf.rschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (vgl BGHSt 2,168). Daß die Revisionen vortragen, das Gericht habe die Angeklagten zu diesem Punkte befragen müssen, ist nicht ausreichend. Wie der Bundesgerichtshof schen mehrfach entschieden hat, kann die Auf-
klärungsrüge nicht darauf gestützt werden, gewisse Fragen _ seien nicht an die Angeklagten gestellt worden. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Erklärungen ein vernommener Angeklagter abgegeben hat (vgl hierzu BGHSt 4,126). Eine andere Frage ist es, ob die Reststellungen der Strafkamner zu diesem Punkte ausreichend sind. Das ist bei der Untersuchung der Sachbeschwerde zu erörtern.
Soweit die Revisi.nen in diesem Zusammenhange vorgetragen haben, es hätte ein ärztlicher Sachverständiger bei der Prüfung hinzugezcgen werden müssen, wie sich der Alkoholgenuß auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ausgewirkt habe, ist die Rüge zwar zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Strafkammer brauchte sich die Vernehmung eines Sachrerständigen nicht aufzudrängen. Er konnte ihr
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ohnehin nur dann bei den Feststellungen über die geistige und seelische Verfassung der Angeklagten tehilflich sein, wenn zuvor fesistand, was die Angeklagten getrunken hatten. Im übrigen handelte es sich nur um die Frage, wie eine größere Menge Alkohol auf gesunde jüngere Männer wirkt,
die an den Genuß von Alkohol gewöhnt waren. Eine derartige, verhältnismäßig einfache Frage konnte das Gericht auch ohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen entscheiden, wenigstens solange keinerlei Anzeichen für einen außer-- gewöhnlichen Einfluß des genossenen Alkohols vorhanden waren.
Schließlich meinen die Revisionen, die Strafkammer habe sich bei der eigenartigen Gemütsverfassung des EB nicht damit begnügen dürfen, dessen Zuverlässigkeit auf Grund ihres eigenen Eindruckes festzustellen.
Sie meinen, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hinzuziehen müssen, bevor sie lediglich durch dessen Bekundungen die Angeklagten als überführt ansehen durfte. Auch hierzu lag kein Anlaß vor, Die geistige Schwerfälligkeit des Zeugen und sein Sprachfehler sind keine Umstände, die das Gericht veranlassen mußten, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Die Revisionen übersehen insbesondere, daß die Feststellungen nicht nur auf den Bekundungen des He beruhen, sondern auch auf den eigenen Angaben der Angeklagten, die den Sachverhalt im wesentlichen zugegeben haben (UVA S 6).
Auch die auf die Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat keinen durchschlagenden Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten ergeben.
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wie hinsichtlich der weiteren Straftaten, zunächst die Frage nach der richtigen Anwendung des § 51 StGB dahingestellt bleiben,
Die Revisionen meinen, das Urteil leide an einem zweifachen Mangel.
Zunächst gehe die Strafkammer zu Unrecht davon aus, die Angeklagten hätten FBnit Gewalt oder durch Drohung zur Herausgabe der Stumpen genötigt. Sie hätten nur eine ohne Vorsatz der Veıimögensbeschädigung geschaffene Zwangslage ausgenutzt.
Hiermit vermögen die Revisionen nicht durchzudringen. Das Urteil ergibt klar, daß die Angeklagten gegen ihr Opfer Jedenfalls Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib angewendet haben.
Drohzu bedeutet seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels. Das Übel muß also irgendwie vom Täter in Aussicht gestellt sein. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es nicht an. Drohen kann man daher nicht nur mit klaren und eindeutigen Worten, sondern auch mit allgemeinen Redensarten, mit unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, selbst mit schlüssigen Handlungen, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil BGH 4 StR 8/55 vom 17.März 1955),
So liegt es hier. Nachdem die Angeklagten eben erst
aus ähnlichem Anlaß, nämlich weil er kein Bier für sie ausgegeben hatte, HEEEEB geschlagen hatten, enthielt die Forderung auf Herausgabe der Tabakwaren unausgesprochen
und unmißverständlich die Drohung an HEEB er werde weitere Schläge erhalten, falls er sich weigere, dem Verlangen der Angeklagten nachzukommen, Im übrigen ist auch ausdrücklich festgestellt worden, HAMM habe die Stumpen
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"nur unter dem Eindruck der empfangenen Faustschläge aus Angst und in der Erwartung hergegeben, bei Weigerung weitere Schläge zu erhalten",
Die Beschwerdeführer tragen weiterhin vor, sie hätten nicht die Absicht gehabt, sich zu bereichern. Sie setzen sich jedoch mit folgender zwar knappen, aber ausreichenden Feststellung der Strafkammer in Widerspruch: "Zwar haben die Angeklagten die Schläge, die den Zeugen Hai in seine Angst versetzten, nicht von vornherein zu dem Zwecke gegeben, durch diese Gewaltanwendung ihn zur Hergabe von Vermögensgegenständen d.h. zwei Stumpen, zu bewegen, Jedoch haben sie, nachdem sie ihn durch diese aus einem anderen Grunde gegebenen Schläge in eine Angstsituation versetzt hatten, diese von ihnen herbeigeführte Angst bewußt ausgenutzt, um sich Rauchwaren von dem Zeugen Hmm geben .zu lassen." Damit hat das Urteil die Bereicherungsabsicht der Angeklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht.
Allerdings heißt es im Urteil an anderer Stelle, der Gedanke,"hier einen geistig unterlegenen, mit einem Sprachfehler behafteten Mann zu quälen", habe"coffensichtlich eine die Angeklagten belebende Rolle gespielt". Das steht jedoch nicht im Widerspruch zu den im vorigen Absatz wiedergegebenen Urteilsfeststellungen. Die "sadistischen" Neigungen dee Angeklagten werden hiermit nicht als die alleinige Triebfeder der Angeklagten bezeichnet. Daß es den Angeklagten auch auf die Erzielung von "Vermögenswerten" ankam, wird auch dadurch unterstützt, daß sie bei Beginn der Schlägerei HE vorvrarfen, er habe auf dem Schützenfest kein Bier für sie ausgegeben.
Hinsichtlich der Revisionsangriffe gegen die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) gelten die gleichen Ausführungen wie zur Verurteilung wegen räuberischer Er-Pressung.
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Soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher ge- ?ährlicher Körperverletzung und Beleidigung verurteilt worden sind, enthalten die Revisionen keine Angriffe, Rechtsfehler in dieser Einsicht sind auch nicht erkennbar.
Ob die Strafkammer hinsichtlich aller Straftatbestände mit Recht Tateinheit angenommen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die Angeklagten hierdurch nicht beschwert.
Eingehenderer Ausführungen bedarf es jedoch zu dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten befaßt. Die Strafkammer stellt fest, die Zurschnungsfähigkeit der Angeklagten sei zur Zeit der Tat durch Trunkenheit erheblich vermindert, und zwar sei die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, erheblich herabgesetzt gewesen.
Irreführend ist es allerdings, daß im Urteil mehrmals e:wähnt ist, die Angeklagten seien nicht "einnl:s" betrunken gewesen. Das körnte den Anschein erwecken, das Landgericht halte - rechtsirrig - den Zustand der Zureohnungsunfählgkeit erst dann für gegeben, wenn "sinnlose" Betrunkenheit nachgewiesen ist. So sind indessen die Urteilsausführungen offensichtlich nicht zu verstehen. Hiermit sollte nur die Einlassung der Angeklagten widerlegt werden, sie seien "sinnl:s" betrunken gewesen. Den Revisionen ist zuzugeben, daß das Erinnerungsvermögen kein unbedingter Hinweis dafür ist, daß die Täter zur Zeit der Tat zurechnungsfähig waren (vgl 1 StR 790/52 vom 23.6.1953 bei Dallinger MDR 1953,596). Außerdem sind die Ausführungen der Strafkammer in dieser Beziehung auch deshalb bedenklich, weil das Gericht den Angeklagten ihre Angaben zu einem wichtigen Punkte gerade nicht geglaubt hat. Die Strafkamner hat aber auch noch aus anderen bestimmten Gründen, wie dem gesamten Tatablauf und der Tatsache, daß die Angeklagten chne IInfall auf Feldwegen mit dem Motorrad nach Hause gefahren sind, die Voraussetzungen des
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§ 51 Abs 1 StGB verneint. Dies wurde hinsichtlich des Angeklagten We noch dadurch unterstützt, daß er im Vorverfahren erklärt hatte, "er habe ausgesprochen wenig getrunken", Nach alluvdem ist ein Rechtsfehler nicht festzustellen, wenn das Urteil zu dem Ergebnis kommt, das £insichts- und Hemmungsvermögen der Angeklagten bei der Tat könne nicht durch starken Alkoholeinfluß ausgeschlossen gewesen sein.
Dagegen hat die Strafkammer ausdrücklich von der Möglichkeit des § 51 Abs 2 StGB Gebrauch gemacht, die Strafe nach den Grundsätzen des Versuches zu mildern. Nicht nur insoweit, sondern ganz allgemein sind durchgreifende Mängel bei der Strafzumessung nicht ersichtlich.
Der nachträglichen Bildung einer Gesanmtstrafe stand es nicht entgegen, daß die frühere, vom Schöffengericht in Hankensbüttel verhängte Strafe zur Bewährung
ausgesetzt worden war. Mit der Einbeziehung in die Gesamt-
strafe entfiel die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHSt 7,180).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Schmidt Siemer Schnitt Börker