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BGH Entscheidung vom 16.05.1961 – 1 StR 110/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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12 StR_110/61 Im Nauen des Volkes In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Otto __X\ aus WED - ‚ dort geboren am 1907, "
zur Zeit in anderer Sache in Strafhalt,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanvwalt Dr un in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Eu bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. November 1960 im Strafausspruch wit den Feststellungen hierzu aufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit einem Kinde ( § 176 Abs. I Nr. 3 StGB) als gefänrlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. lit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist nur im Strafausspruch begründet.
1.) Die Verfahrensrügen:
a) Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer nicht den Zeugen BB über die Behauptung des Angeklagten gehört habe, der Flaschnermeister I habe ihm gedroht, er werde ihn anzeigen, wenn er ihn mit einem Kinde zusammen antreffe; ihm,
iD: werde dann mehr geglaubt als dem Angeklagten.
Zur Vernehmung BB: war die Strafkammer jedoch nicht gedrängt. Der Angeklagte hatte die Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Daß L@WB ihn gedroht hatte, er werde ihn anzeigen, wenn er ihn nochmals mit einem Kinde zusammen sehe, hat die Strafkammer ohnehin festgestellt, sie nat also insoweit offenbar der Einlassung des Angeklagten geglaubt ( S. 9 a UA). Schon deshalb geht die Rüge fehl. Dad die Strafkanmer aus der festgestellten Tatsache nicht den Schluß zog, der Angeklagte habe sich mit dem Kinde Doris Hill nur üeshalb vom Eingang des Hauses H@liWstr. Ir. in den. Eingang des gegenüberliegerden Hauses HB tr. 1. begeven, um von I nicht gesehen und von diesen ungevecntfertigt beschuldigt zu werden, daß sie also insoweit
der Einlassung des Angeklagten nicht folgte, liegt im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt darin nicht.
b) Die Strafkammer hat den Antrag auf Vernehuung eines Obergutachters zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgelehnt, weil durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr.Klaaßen das Gegenteil der Behauptung, der Angeklagte sei vermindert zurechnungsfähig, bewiesen sei. Die Ablehnung mit dieser Begründung hält die Revision für unzulässig, da ein Beweisamtrag nicht deshalb abgelehnt werden dürfe, weil das Gericht das Gegenteil schon für bewiesen ansehe. Damit irrt die Revision, denn die-Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen ist. Daß einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht abgelehnt werden darf, behauptet die Revision nicht.
2.) Die Sachbeschwerde:
a) Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsirrtum ersehen. Soweit die Revision die Beweiswürdigung der Strafkanner angreift, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO). Die behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze bestehen in Wirklichkeit nicht. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich. Aus dem Verhalten des Angeklagten im Vorverfahren durfte die Strafkammer für ihn ungünstige Schlüsse ziehen. Der Satz "im Zweifel für den Angeklagten" bedeutet nur, daß der Tatrichter seiner Entscheidung keinen
Umstand zugrunde legen darf, von dessen Vorliegen er nicht überzeugt ist. Hiergegen hat die Strafkammer nicht verstoßen. Die Urteilsausführungen ergeben, daß sie das Vorbringen des Angeklagten, soweit es mit ihren Feststellungen in Widerspruch steht, für widerlegt gehalten hat. .
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der sechs;jährigen Loris He in wollüstiger Absicht einen Zungenkuß in die rechte Nundgegend gegeben, hat dann einen Teil des Unterhöschens des Kindes nach oben gestreift und dessen Geschlechtsteil geraume Zeit betrachtet und auch kurz betastet. Die Annahme der Strafkammer, daS der Angeklagte damit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt habe, unterliegt keinen Bedenken.
Daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht zurechnungsunfähig war, ergibt sich bedenkenfrei aus den Urteilsgründen und wird auch von der Revision nicht angezweifelt.
b) Dagegen ist die Frage, ob der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig war, nicht widerspruchsfrei verneint. In den Urteilsgründen wird hierzu abschließend bemerkt, die Jugendkammer habe sich daher - d.h. auf Grund ihrer eigenen Beobachtungen - dem Sachverständigengutachten angeschlossen und dementsprechend die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten voll bejaht. Das in den Urteilsgründen (S. 16 UA) zum Teil wörtlich zitierte Gutachten des Sachverständigen kommt aber zu dem Schluß:
"Eine Verminderung der Verantwortlichkeit des Angeklagten kann eingetreten sein. Ich halte es aber nicht für wahrscheinlich, daß diese Verminderung die von § 51 Abs. 2 StGB geforderte Erheblichkeit erreichte, Auch der Alkoholeinfluß bewirkte keine sol-
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che Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, denn sonst xönnte sich der Angeklagte nicht so gut an Einzelheiten seines Verhaltens vor und bei der Tat erinnern."
Danach hält es der Sachverständige nicht etwa für ausgeschlossen, sondern nur für unwahrscheinlich, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Die hiernach noch bestehende Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfänigkeit wird auch nicht durch den weiteren Hinweis des Sachverständigen ausgeschieden, daß sich der Angeklagte nicht so gut an Einzelheiten seines Verhaltens erinnern könnte, wenn der Alkoholeinfluß eine solche erhebliche Verminderung bewirkt hätte, Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 596; 1 StR 91/60 vom 29, März 1960), ist die Erinnerungsfähigkeit eines Täters an die Tat kein untrügliches Zeichen dafür, daß seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert war. Selbst wenn man’ die Möglichkeit, daß die Zurechnungsfähigkeit allein durch Alkoholeinfluß erheblich vermindert war, Gurch die eigene Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte sei in ungewöhnlich hohem Maße alkoholverträglich, als ausgeräumt ansähe, wäre es nach dem von der Strafkammer übernommenen Sachverständigengutachten immer noch nicht ausgeschlossen, daß die durch Trunksucht verstärkte psychopathische Abartigkeit des Angeklagten, die möglicherweise als krankhafte Störung der Geistestätigkeit in Betracht käme (vgl. BGHSt 14, 30,32), seine Zurechnungsfähigkeit
- vielleicht in Verbindung mit Alkoholgenuß - im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert hätte,
Das angefochtene Urteil kann daher im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Damit entfallen auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Ausspruch über die Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die an sich zu Bedenken keinen Anlaß geben würden.
Die Strafkammer wird auch von neuem über die Anrech-
nung der Untersuchungshaft zu befinden haben.
Dr.Geier Seibert willmns Hübner Fischer