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BGH Entscheidung vom 03.08.1956 – 1 StR 504/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Banen des volkes

In der Strafisache

Begen

den Gärtner Gerhard K I J aus SCREEN

(Schlesien);

‚wegen Beleidigung

hat der 1s Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom le März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner wu ‘als Vorsitzender;

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr: Hengsberger „als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. August 1956 mit den Peststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwieseno

Von Rechts wegen

Gründes

an Basar wen m mm se mer nr werner nem

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung. begangen in gleichartiger Tateinheit gegenüber zwei noch nicht 12 Jahre alten Schülerinnen, zur Gefängnisstrafe von ärei Monaten verurteilt und die Strafe für durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt erklärt. Den Urteilsgründen zufolge | hat er sich bei den. beiden Kindern Heidemärie DEE und Eleonore A: nach einem anderen Mädchen, das. er angeblich an Tage zuvor beim Spielen mit einer weißen Schlupfjacke bekleidet geachen hatte, : erkundigt und dabei in Bezug auf die Brust dieses Mädchens von einer "Molkerei" oder "elektrischen Milchzentrale" gesprochen, die man in der Sehlupfjacke besonders gut gesehen habe. .

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.

a) Soweit die. Sachbeschwerde ausgeführt ist, vermag sie allerdings nicht äurchzugreifen.. Das Landgericht hat in den objektiv überaus schmutzigen und schamlosen" Redensarten

des Angeklagten vor den beiden Määchen eine bewußte Kundgebung

. der Mißachtung ihrer Ehre gesehen, wie die Ausführungen der,

8 rafkamner Zu der Frage ergeben, ob sich der Angeklagte durch _

| seine, Äußerungen eines vollendeten oder versuchten Verbre- -

..chens nach § 176 Abs INr3 StGB schuldig gemacht hat, ist sie. hierbei‘ davon. ausgegangen, daß die Redensarten. sich auf einen das Geschlecht bestimmenden Körperteil der Frau bezogen haben und deshalb geeignet waren, das geschlechtliche Schamgefühl | | der beiden Mädchen zu verletzen. Die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Beleidigung der Schülerinnen begegnet, so betrachtet, zur äußeren Tatseite keinem rechtlichen Bedenken (vgl u.a. BGH NIW 1951, 929 Nr 20). Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, daß der

in die Morgenstunden Wirtschaften der Karlsruher Altstadt

. tränke zu sich genommen. Nach seiner Rückkehr trank er zu

Angeklagte glaubhaft zugegeben hat, gewußt zu haben, daß

seine Bemerkungen eine Kundgebung der Mißachtung der Per-

sönlichkeit und der Ehre der Mädchen darstellten. Gegen

diese rechtliche Würdigung der Strafkammer kämpft die Revi-

sion vergebens an. Es kommt entgegen ihrer Meinung nicht darauf

an, aus welchem Anlaß der Beschwerdeführer das Gespräch auf

das fremde Wädchen gelenkt hats im übrigen sind die Ausführun-

gen der Revision in dieser Hinsicht gegenüber den Urteilsfest-

stellungen neu ‚und schon aus diesem Grunde unbeachtlich. Es ist

für den Hatbestand der Beleidigung gegenüber den beiden Schüle-

Planen feier ohne Belang, daß der Angeklagte die Brust eines | anderen Mädchens als "Molkerei" oder "elektrische Milchzentralen|

bezeichnet hat, Irrig ist schließlich ‚auch die Meinung der B

Revision, zum Vergehen der Beleidigung. gehöre, daß der Betröffee

die Ehrenkränkung als solche empfindet (vgl u.a. BGH NJW 1951, “

8368 Nr 21 und 5 929 Nr 20); überdies haben sich äie beiden

' Mädchen durch die Äußerungen des Angeklagten auch "betroffen und verletzt". ‚gefühlt, EEE

. Urteil kann jedoch: aus ‚einem anderen, auf die naletige, ‚des Beschwerdeführers von Ants wegen zu beachtenden ‚runde, nicht aufrechterhalten bleiben. — \ “

Nach den Unteilsteststellüngen : hat der Angeklagte in der Nacht vor dem Tattage in der Zeit von späten Abend dis

nach -: seiner Ehefrau, die ihn fortgesetzt hinterging, erfolglos abgesucht und dabei verschiedentlich alkoholische‘ Ge- \

Hause starken Kaffee und ging dann, ohne geschlafen zu haben, zur Arbeit. Von 7 Uhr bis zur Vesperpause arbeitete er in dem

Fark des Höpfnerschen Anwesens; bei der Arbeit und in der Vesperpause trank er Flaschenbier. In der Mittagspause trank er nochmals Bier, ohne auch diesmal etwas zu essen. Als der

oo mit. Sicherheit nicht gegeben gewesen; eine Zubilligung des 85

Beschwerdeführer gegen 13 Uhr von dem Gärtner Bei. mit dem

er zuvor gearbeitet hatte, wegging, sah dieser,daß:."der

Aikohoil nicht ohne Wirkung geblieben war und der Angeklagte

beim Gehen leicht schwankte", Kurz darauf traf dann der Beschwerdeführer mit den beiden Mädchen Heidemarie BEE und Ele- . onore | zusammen, die er durch Rufen oder Pfeifen auf sich Bu ‚aufmerksam gemacht und aufgefordert natten zu ihm zu kommen.

Die Strafkanmer hat verneint, daB der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge des vorausg&angenen Alkoholgenusses zurechnungsunfähig oder auch nur in seiner Zurechnungsfähigkeit. erheblich beschränkt gewesen sei ( (8 ‘51 Abs ılund 2 StGB). sie hat sich dabei.dem Gutachten. des in der Hauptverhandlung "zur. Alkoholfrage" vernommenen’ ärztlichen Sachverständigen "vollinhaltlich angeschlossen, Dieser hat sich nach den Urteilsgründen, wie Zolgt, geäußert: Angesichts äer ungenauen Angaben des Angeklagten. über den Alkoholgenuß nach Zeit und Menge seien genaue Berechnungen über die Höhe on des ‚Blutalkoholgehaltes zur. Tatzeit ‚nicht möglich; doch könne der Angeklagte die von ihm behaupteten Mengen ‚alkoholischer . Getränke nicht zu. sich ‚genommen ‚haben, da er sonst eine Alkoholvergiftung erlitten hättes das klare Erinnerungsvermögen des Angeklagten. on viele Einzelheiten des gesamten Tebensvor-. gangs lasse im Zusammenhang mit: ‚den Zeugenaussagen deutlich, Bi . erkennen, daß er wohl möglicherweise ‚durch den Alkohol enthemm © gewesen sei; eine Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit oder gar deren. Ausschließung durch den: Alkohol sei aber.

| Abs 2 oder gar Abs 1 SteB. scheide“daher "aus der Alkoholebene

Diese von dem Landgericht übernommenen Ausführungen geben zu äurchgreifenden Bedenken Anlaß, Schon im Ausgangspunkt sind sie zu beanstanden: Hat der Angeklagte zur Henge des.

ver

der Tat hatten, so wäre dem entgegenzuhalten, daß die Alkohol-

. mäßi.ges odersinnvolles Handeln kein sicheres Beweisanzeichen

vr

genossenen Alkchols eine übertriebene Darstellung gegeben,

so darf seinen Angaben zu dieser Frage nicht schon deshalb jeder Beweiswert abgesprochen werden, weil er bei der von ihm behaupteten Menge eine Alkoholvergiftung hätte erleiden müssen. zu bemängeln ist nach Lage des Falls ferner, da in dem Urteil - mit Ausnahme der Angaben des Gärtners Be - nicht die Zeugenaussagen wiedergegeben sind, auf Grund deren der Sachver-

‚ständige und, ihm folgend, die % Strafkammer die oben viederge- . gebenen Folgerungen gezogen haben. Sollten sich die Zeugen darüber geäußert haben, ‚welchen Eindruck sie selbst von der Einwirkung

des Alkoholgenusses. auf den Ängeklagten unmittelbar vor und. bei wirkung. nach außen hin nicht immer erkennbar ist "und daß plan-

für die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täte eETS; insbesondere in Bezug auf sein Hemmungsvermögen, ist (vgl Ua. BEHSt 1; 384); im übrigen hat sich, wie erwähnt, der Gärtner Bein ausweislich des Urteils dahin geäußert, daß der Alkohol nicht ohne Wirkung auf den Angeklagten geblieben. sei und dieser

beim Gehen leicht geschwankt habe. Die Ausführungen des Sachver- ‚ständigen, wie sie im Urteil vermerkt sind, erwecken umsomehr

Bedenken, als er einerseits von der Möglichkeit spricht, daß: der !

‚ Angeklagte durch den Alkohol"enthemt" war, während er anderer-

seits eine Beeinträchtigung. seiher Zurechnungsfähigkeit. "mit. Sicherheit" ausschließt. Auch das "klare Brinnerungsvernögen ' des Angeklagten an viele Einzelheiten des gesamten Lebensvorgangs" ist kein untrüglicher Beweis dafür, daß die Einsichts-

‚fähigkeit und namentlich das. Hemmungsvermögen des Angeklagten

zur Zeit der Tat nicht beeinträchtigt gewesen ist (vgl war BCH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 596). Die Urteilsausführungen lassen weiterhin

nicht erkennen, ob der Sachverständige und die Strafkammer bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers seine psychopathische Veranlagung sowie seine

| in Bezug auf seine. 'schamlosen Reden ‚gegenüber den beiden Mädch,

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körperliche und seeiische Verfassung zur Zeit des Alkoholgenusses und der Tat (vgl auch RG HRR 1939. Nr 1316) und namentlich den Gwad seiner allgemeinen Alkoholverträglichkeit ausreichend klargestellt und berücksichtigt haben. Schließlich

hätte sich das Landgericht auch nicht mit den "ungenauen!

Angaben des Angeklagten über die Zeit seines Alkoholgenusses

unä die Menge der Getränke begnügen dürfen. Die Strafkammer

hätte vielmehr im Rahmen des Möglichen Feststellungen in die-

ser Hinsicht treffen müssen; dies dürfte wenigstens für die Zeit, in der der Angeklagte : im. m Anwesen. Höcpfner arbeitete,

Aut, die evisien des Beschwerdefü Irers st daher das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und. ‚die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bendgericht zurückzuverweisen.

Ta nach Lage des Falls die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 SIEB ‚nicht zweifeisfrei ausgeschlössen werden kann, ist ‚die ‚Aufhebung auf den Schuläspruch zu erstrecken.

In der. neuen Hauptverhandlung wird das handgericht auch den zweiten. Teil der In: dem Eröffnungsbeschluß. gegen een den Angeklagten unter dem Sesichtspunkt ‚der natürlichen. "Hanälungseinheit ‚des "Gesamtvorgangs erhobenen Beschuldigung nochmals. zu. untersuchen und strafrechtlich zu würdigen ha- | ben. Hierbei wird zu beachten sein, daß der Beschwerdeführer.

auch dann eines. (versuchten) Verbrechens gegen N 176 Abs 1 u Nr3 StGB schuldig zu sprechen. wäre, wenn er die Sinnenlust.

bei den Mädchen wachrufen wollte, ohne aus eigener Wollust zu handeln (el. ü.a. BGHSt 1, 168, 1755 BGH NIW 1951, 929 Nr 20).

Sollten über das Waß der strafrechtlichen Verentwortlichkeit des Angeklagten Zweifel verbleiben, so müßten diese nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" zu seinen Gunsten in dem Sinne ausschlagen, daß statt voller Versntwortlichkeit mur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit oder statt dieser Zurechnungsunfäkigkeit angenommen wirds gegebenen- ‘falls kommt eine Verurteilung aus N 33%: a StEB. in Frage (BeHst > 390 22). BR

m: ie ch a Dr, Peetz

Buhdesrichter Dr. Hübner ist . erkrankt und deshalb an der - . . . Unterzeichnung voruindertan TS

Dr. Hör cher ...n 5 Dr. engsberger