Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 13.11.1952 – 4 StR 108/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
“ Der Betriebsprüfer eines Finanzamtes, der sich ausserden in seinem Steuerbezirk entgeltlich als Buchhalter von Privatpersonen betätigt, verletzt 'äienstliche ‚Obliegenheiten nur, wenn er die Bücher falsch führt ' (mie RGSt 72, 70). 2 ER E ee . ” , > .
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Gesetz: StGB § 332 u ee Rechtssatz: “
Der Betriebsprüfer eines Finanzamtes, der sich ausserden in seinem Steuerbezirk entgeltlich als Buchhalter von Privatpersonen betätigt, verletzt 'äienstliche ‚Obliegenheiten nur, wenn er die Bücher falsch führt ' (mie RGSt 72, 70).
2 ER E ee . ” , > . Aktenzeichen: 4 stk. 1oB/s2.. ME . m Keyigpe u . won... Urt v 13. Novenber 1952. \ “ , 16 Bochum Sn . ER, >. . “ ER ERS . ‘2 x r Pr: rs}, + u. ER * . >
1°)
2.)
3.)
Im Namen des volkes In der Strafsache gegen
den ehemaligen Angestellten des Finanzamtes Bochum, Be-
triebsprüfer Karl C aus geboren 5 in A,
den Steuerinspektor Ferdinand geboren am 1896 in K
den en 655 Ernst F ER zus BEE Keboren
am 1909 in Du
‚wegen schwerer passiver Bestechung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter_ :Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ran als Vertreter der undesanwaltschaft,
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Justizsekretär rar als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1.) Die Revisionen der Angeklagten Ci und Fin gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom
15. November 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen: “
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2.) Auf die Revision des Angeklagten WER wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststel-Jungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgerieht zurückverwiesen. “s nn
Von Rechts wegen
Der Angeklagte FR betreibt eine gutgehende Metzgerei; er hat für die .Jahre 1947 bis 1950 vorsätzlich die Einkommen-, die Umsatz- und die Gewerbesteuer um rund 75 000 DM verkürzt und hat sich der vom Finanzamt deswegen festgesetzten Strafe von 35 500 DM unterworfen. Der Angeklagte WEM war der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes für die Einkommensteuer und CR Betriebsprüfcr dieser Behörde.
Das Landgericht hat Funke wegen aktiver Bestechung des CM diesen wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zu der Steuerhinterziehung und Wieland wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden teilweise das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
I.
Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Ci sind unbegründet. Die Oberfinanzdirektion Münster hat das von ihr gegen Cgggpund WEM nach § 441 RAbgO eingeleitete Steuerstrafverfahren durch Schreiben vom 7. Mai 1951 an die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß § 425 RAbgO abgegeben. Der Entscheidung des ordentlichen Gerichts stand also kein rechtliches Hindernis entgegen. Zu einer Aussetzung nach § 468 RAbgO bestand kein Anlass, da die Steuerveranlagungen des Funke rechtskräftig sind. Die weitere Rüge des Ci das Gericht sei nicht vorschriftsmä-Big besetzt gewesen (§ 338 Abs 1 Nr 1 StPO) ist verspätet
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vorgebracht (§ 345 StPO) und daher unzulässig; ein von
Amts wegen zu beachtender Verfahrensverstoß wäre darin nicht zu erblicken. Die Verfahrensrüge des Angeklagten REED entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des
§ 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich.
11:
Die Sachbeschwerden sind nur teilweise begründet.
1.) Das Landgericht ist auf Grund des erneuten Geständnisses den Angeklagten FB der Beitundung des Fahndungsbeamten MEER und der Einsicht in ‘die ihm vorgelegten Geschäftsbücher in Verbindung mit der Unterwerfung des Fp erkennbar zu der eigenen Überzeugung gelangt, dass Fig in den Jahren 1947 bis -1950 durch fortgesetzte Falschbuchungen die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer und die Gewerbesteuer um rund 75 DOO NM verkürzt hat. Das Urteil schildert sogar ausführlich, wie Fi bei F einzelnen Erklärungen gegenüber dem Tinanzamt, die den Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden, vorgegangen isi,. und welche Nachteile dem Fiskus daraus erwachsen - sind. Wenn die Strafkammer auf Grund dieser Beweistatsachen ‚ zu der Feststellung. gelangt ist, -das5 Fi die Steuern mindestens in der von ihm eingeräuniten’Höhe verkürzt habe, so lag diese Entscheidungim' Rahmen der dem Tatrichter durch § 261 StPO eingeräumten freien Beweiswürdigung. “ Im übrigen verkennen die Ausführungen des Angeklagten VER 325 Wesen des Unterwerfungsverfahrens gemäß § 445 ı RAbONer Abschluss der Unterwerfungsverhandlung steht einer rechtskräftigen Verurteilung mit allen ihren Folgen gleich;
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es steht daher rechtskräftig fest, dass FB Steuerverkürzungen in dem in der Unterwerfungsverhandlung festgestellten Umfang bewirkt hat; ob Fig dabei vorsätzlich gehandelt hat, ist für die Strafbarkeit des Gehilfen nach §§ 49, 50 Abs 1 StGB unerheblich. Ins einzelne gehender Feststellungen zum äusseren wie inneren Tatbestand bedurfte es in diesen Strafverfahren nur insoweit, als es sich um die Beamtenbestechung und die Vorteilsbeihilfe handelt, die die Bediensteten des Finanzamtes dem Steuerschuläner Funke geleistet kaben.sollen; um diese bemüht sich das Urteil.
2.) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat CE in Herbst 1949 die Buchführung bei rm ständig übernommen und diese "Tätigkeit bis April 1950 ausgeübt. Schon darin hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Rechtsausführungen zu § 332 StGB eine Handlung gesehen, die eine Verletzung seiner Amts- oder NDienstpflicht als Betriebsprüfer des Finanzamtes enthalte. Diese Annahme wäre bedenklich, wenn Ci die Bücher richtig geführt hätte; denn die Strafkammer stellt selbst fest: "Die Anliegung von Handakten über diese Tätigkeit beweist, dass Ci als Helfer des FB: nicht als Angestellter des Finanzamts gewirkt hat." Damit wäre dargetan, dass es sich bei einer ordentlichen Buchführung nicht um eine in das Amt oder den Dienst des x fallende pütigkeit, sondern um eine private Beschäftigung gehandelt hätte, die jeder andere ebenso hätte vornehmen können. Sie wäre nicht dadurch zu einer Amtshandlung geworden, dass COM sich wegen der Übernahme dieser entgeltlichen Nebenbeschäftigung wahrscheinlich Vorwürfen dienststrafrechtlicher Art ausgesetzt hätte (RGSt 70, 172). co verletzte jedoch seine dienstlichen Obliegenheiten dadurch, dass er seine Tätigkeit bei Fb zu umfangreichen Falschbuckungen
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missbrauchte. und dadurch das wahre Einkommen seines Auf-
traggebers für den Steuerfiskus verschleierte. Als Betriebs-
prüfer des zuständigen Finanzamtes war er besonders dazu angestellt, bei der Bekämpfung von Steugrhinterziehungen und der Aufdeckung verborgener Steuerquellen im eigenen Finanzamtsbezirk mitzuwirken. Dieser dienstlichen Pflicht hat er bewusst entgegengewirkt, indem er: Steuerhinterziehungen durch. FPalschbuchungen förderte - (RGSt 72,. 70).
Die Vorteile, die Fü "bis Mitte 1950" zur Bestechung des Co (§ 333-StGB) gewährte, und die dieser annahn, bestanden in wöchentlichen Fleiächlieferungen und einem Darlehen von 500-DM im Oktober 1948; "auf dessen Rückerstattung er'im August 1949 verzichtete. ‘Diese Zuwendungen waren das Entgelt -für die pflichtverletzende Eilfe Os bei den Steuerhinterziehungen. Dass beiden dieser Zusammenhang ihrer Leistungen auch bewusst war, kann in Anbetracht dieses Sachverhalts dem Urteilszusammenhang mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. FB musste sich seinem "Buchhalter" nicht so sehr für die richtigen als gerade für die steuerverkürzenden und daher einträglichen fal-
. schen Eintragungen verpflichtet fühlen und EB eher eine - besondere Vergütung’ für die Tätigkeit erwarten, die Seine Anstellung beim Finanzamt: gefährdete, wenn, sie’ zutage trat. ' Dass CB rLüchtling war, hat die Strafkamier’ anfangs der Gründe selbst festgestellt; diese Tatsache ist ihr also bekannt gewesen; sie brauchte bei ‚der Strafzumessung nicht nochmals betont zu werden. ..
Die Revisionen dieser Beschwerdeführer sind also im Ergebnis unbegründet.
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3.) Die Mängel der Gründe liegen dffen zutage bei den Feststellungen, die sich auf den Beschwerdeführer Wi veziehen, der seines Vorteils wegen fortgesetzte Beihilfe zu den Steuerkinterziehungen des FB geleistet haben soll; das bezieht sich erkennbar auf sein Verhalten von 1948 bis 1950. Das Landgeficht kat als erwiesen ängesehen, dass Wie- ]and von den Mängein der ‚Buchführung bei Tg, die sich in Zuge der formlosen Prüfung des Spätsommers 1948 herausstellten, erfahren und Op dazu veranlasst hat, Fi "behilflich zu sein" und sich um dessen Betrieb zu "kümmern". Wieland kannte die.private Nebentätigkeit des Ci die sich aus diesem Ansinnen entwickelte. Es fehlt jedoch für die “Jahre 1948 und 1949 bisher eine ausreichende Darlegung darüber, dass VE wusste oder aber einverständlich damit rechnete, wie Off äie Bücher führte, und dass vornehnich den Eingaben an das Finanzamt von September, Oktober und Dezember 1948, die Ci entworfen hatte, falsche Eintragungen zugrunde lagen; erst wenn das nachgewiesen ist, kann in dem Auftrag an Cain eine vorsätzliche Förderung der Steuerverkürzungen gesehen werden. Es ist zwar im Urteil einmal zusammenfassend davon die Rede, "ven habe den H 56 steuerunehrlich ‚erkannt; belegt durch Tatsachen ist das aber nur für Oktober. 1950. Damals stellte EB I Steuerschuldner FE von den Vorauszahlungen für die Einkommensteuer 1950 Srei, indem er ihm die Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau des Geschäftshauses zugute prachte, obzwar er erkannte, dass die Voraussetzungen des § 7 b EStGes nicht vorlagen; ferner unternahm er als zuständiger Sachbearbeiter des Finanzamtes pflichtwidrig nichts in der "Schlussbesprechung" gegen die Verdoppe-
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lung der Abschreibungen, obwohl er aus dem Widerspruch von COM erkannte, dass diese Massnahme sachlich nicht berechtigt war. Als. Folge dieser Massnahmen sind dann an den jeweiligen Fälligkeitstagen keine Steuern oder geringere als tatsächlich geschuldete abgeführt worden. Gegen die Annehme einer Beihilfe für 1950 bestehen also keine Bedenken; eine Begünstigung scheidet-aus. “ .
Vie Verurteilung aus § 398 RAbgO setzt fermer voraus, dass der Gehilfe "seines Vorteils wegen" gehandelt hat. VO ist im September 1950 in eine Wohnung des Neubaus FO eingezogen, ohne dass er einen Baukostenvorschuss abführen musste. Die Verbesserung der Wohnverhältnisse kann ein Vorteil sein (R6St 58, 15, 16). Das Streben danach muss aber der Beweggrund gewesen sein. Für die Jahre 1948 bis 1949 fehlt auch insoweit bislang eine nachprüfbarc Feststellung; für 1950 könnte es zweifelhaft sein, da Wu schon im Genuss des Vorteils war, als er im Oktober 1950 den Angeklagten FB bei seinen steuerverkürzenden Nassnahmen unterstützte.
Die Strafkammer wird daher bei diesem Beschwerdeführer genauere Feststellungen zum äusseren und inneren Sachverhalt des § 398 RAbgO treffen müssen, als das bisher geschehen ist, und auch Gelegenheit haben, das Verhalten des Wieland unter dem Gesichtspunkt der Bestechung (§ 332 StGB) zu prü-' fen, nachdem es den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen kat (§ 265 StPO).
8 358 Abs 2 StPO stünde einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht entgegen. Das Landgericht wird vornehmlich prüfen müssen, ob diesem Angeklagten aus den Umständen, unter denen
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ihm die Neubauwohnung überlassen wurde, erkennbar war, dass dieser Vorteil äls Entgelt für die Amtskardlungen gewährt wurde, die ihm als Veranlagungsbeanter oblagen.
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