Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 4 StR 112/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Der Verurteilung wegen Beihilfe zur Vorsatztat (hier zur Sachhehlerei) steht es nicht entgegen, dass der Haupttäter wegs4 Unkenntnis eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals nicht vorsätzlich gehandelt hat (im Anschluss an das für die Amtliche Sammlung bestimmte Urtei BGH 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953).
9287 020 26
Für das Nachschlagewerk ! Für die, Amtliche, Sammlung !
Gesetz: StGB 88 49, 50 Abs 1, 259
Rechtssatz: Der Verurteilung wegen Beihilfe zur Vorsatztat (hier zur Sachhehlerei) steht es nicht entgegen, dass der Haupttäter wegs4 Unkenntnis eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals nicht vorsätzlich gehandelt hat (im Anschluss an das für die Amtliche Sammlung bestimmte Urtei BGH 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953).
Aktenzeichen: 4 StR 112/ 53 Urteil des BGH vom 22, Oktober 1953 LG Dortmund
4_StR_112/53
1.) den Rohproduktenhändler Fritz K .„ geboren am
2.) den Platzmeister Josef M
wegen Sachhehlerei E| 5% G % Ex
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen ha-
ben:
für Recht erkennt:
geboren am
wird das Urteil des Landgerichts in Tortmund vom 25. November 1952, soweit es sie betrifft, samt den ‘ tatsächlichen Peststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmitel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Namen des Volkes ji In der Strafsache “B gegen $ x
=
| Auf die Revisionen der Angeklagten KW uni vun 1
aus DMEEED aus EEE.
1911 in
1914 in
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bund-srichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzende Aichter,
Landgerichtsrat in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Pr x . x x s ler ou Kor u IE x Kurt mt I SAUSS s . s PER
.. $ u, B RA, art
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
e ET Ne
s Im
a EEE en 200 2
un za VB
a0 rs
Von Rechts wegen
mern +
.. [0 tn EITT 2 w Tes =
- 0.
x Y DR
- 2.
Gründe: Sl
Der Angeklagte Köster ist wegen Sachhehlerei in drei 1: Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verur- F teilt worden, weil er - in zwei Fällen fortgesetzt handelnd - 7 als Rohproduktenhändler seines Vorteils wegen aus Trümmergrundstücken gestohlenes Alteisen angskauft hat, Der Ange- “ klasrte MB ist we.;en Beihilfe zur Sachhehlerei in zwei Fällen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von je Pi: 20 Tagen zu Geldstrafen von je 100 DM verurteilt worden, weil er als Angestellter der Schrottgroßhandlung vo - in einem ' Falle fortgesetzt handelnd - aus Trümtergrundstücken gestohlenes Alteisen für die Firma angekauft hat.
Die Revisionen beider Angeklagten erheben die Sachbeschwerde,
Io Die Revision des Angeklagten KW.
Sie Tührt zur Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten,
Das Landgericht hat den Hehlervorsatz des Angeklagten mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Die Ausführungen, mit denen es die An:ahme begründet, der Angeklagte habe einen strafbaren Vorerwerb des ihm angebotenen Altmetalls annehmen müssen, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass die Verkäufer mitten in der Trüm ergegend wohnten, den Verdacht nahelcegte, sie hätten das Alteisen strafbar erworben. Diese Tatsache wäre nur
“u
Kar 46 ae,
PEVIERGE ea SE
go
need
nr TE TI
s . .*8r “ PETIPERNUEE, KURT “rn anf Kr VEREREEE- Ei SRRFEERIEB SE BT Sn .tun ”
dann als Beweisumstand im Sinne des § 259 StGB verwertbar, wenn ein solcher Verdacht bei Personen, die, ohne in der Trümmergegend zu wohnen, Trüm ergut verkaufen,
nicht oder jedenfalls in geringerem Masse gerechtfertigt wäre, eine Annahme, die mit der Lebenserfahrung
nicht vereinbar ist,
Die gesetzliche Beweisregel ist überdies dann nicht anwendbar, wenn die dem Täter bekannten Umstände nur geeignet sind, in ihm "Bedenken" zu erwecken, Die Umstände müssen vielmehr so liegen, dass sie ihm die Erkenntnis, die zum Erwerb angebotenen Sachen seien mittels strafbarer Jandlung erlangt, geradezu aufdrängen (RGSt 55, 204, 207). Die bisherigen Feststellungen der Strafkammcer lassen diesen Schluss nicht zu. Gegen die Kenntnis “es Angeklagven spricht jedenfalls, dass er das ihm zum Zaul snzebotene Trümmergut in den Fällen 2 4 bei’den Trümmergrunistücken hat abholen lassen oder selbst abgeholt nat, Der hiergegen im Falle 4 angestellten Erwägung der Strafkammer uass der Angeklagte, hätte er ein gutes Gewissen gehabt, sich des Einverstänädnieses des Grunöstückseigentümers Heinrichs vergewissert hätte, als er diesen bei der Abholung der eisernen Trepnenstufen ia der Nähe des Grundstücks sah, könnte nur dann beigetreten werden, wenn feststünde, dass der Ange’iagte ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Verkäufe hatte; das ist ihm bisher nicht nachgewiesen.
Ä ..
. -
II,
Die Revision des Angeklagten Mg.
Auch für seine Verurteilung reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus,
Die Strafkammer sah sich ausser Stande, Mg als Täter”:
nach § 259 StGB zu verurteilen,weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er seines. Vorteils wegen gehan- Er delt hat, Sie hat ihn aber wegen Beihilfe zur Hehlerei kr des Geschäftsinhabers Vogel verurteilt. VB habe - so 2
führt die Strafkammer aus - das von Mg angekaufte, 3 gestohlene Alteisen an sich gebracht und damit den äusseren % Tatbestand der Sachhehlerei verwirklicht; er habe auch rechtswiärig gehandelt, sei aber nicht strafbar, weil er beim Ankauf nicht zugegen gewesen sei und deshalb keine die gesetzliche Vorsatzvermutung rechtfertigenden Umstände
habe erkennen können, bei ihm alsc die subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Hehlerei fehlten, Das stehe jedoch nach § 49 StGB seiner V.-rurteilung wegen Beihilfe zur‘ ; Sachhehlerei nicht entgegen. Mg habe durch den Ankauf und 2% die Entgegennahme des zestohlenen Alteisens zur (nicht E 12 vorsätzlichen) Hehlerei des VgpTathilfe geleistet, und zwafi: vorsätzlich, weil er gewusst habe, dass der Firmeninhaber die Sachen mit dem Ankauf durch ihn - MB - an sich bringe, und weil er aus den Umständen habe erken:en müs. sen. dass die Sachen nicht "ehrlich" erworben seien,
fe ZERFTT
ET 327722 Sue ie ni
1.) Wie der erkennende Senat in der für die Amtliche Sammlung bestimnten äntscheidung 4 StR 224/53 vom § 1. Oktober 1953 dargelegt hat, ist durch die Strafrechtsan-,,
“ 4 |
«“
€
rn re un
or ee Zpr u Rt
\n
chungsverordnung vom 29, Mai 1943 (RGBl I. 339) und die Durchführungsverordnung hierzu vom selbe: Tage (RGBl I, 341)- die den § 50 Abs 1 n.,F, eingeführt
und in § 48 StGB den Begriff der"strafbaren Handlung" durch den Begriff der "mit Strafe bedrohten Handlung" ersetzt heben, die strenge Abhängigkeit der Anstifterhandlung von der HAaupttat dahin gelockert worden, dass der Anstifter auch dann strafbar ist, wenn der Haupttäter infolge Irrtums über ein Tatbestandsmerkmal nicht schuldhaft gehandelt hat (vgl Rietzsch bei Pfundtner-Neubert II c 6 S 223 zu Art 2 VO vom 29. Mai 1943 Anm 1). 1 Entsprechendes gilt für die Teilnahmeform der Beihilfe, Auch der Gehilfe ist Tatbeteiligter im Sinne des § 50
Abs 1 StGB; durch die erwähnte Durchführungsverordnung
ist auch § 49 StGB entsprechend geändert worden, indem
an die Stelle der früheren Worte "zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens" die Worte "zur Begehung
einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung" gesetzt worden sind. Der erkennende Senat hat dahe schon in dem nicht veröffentlichten Urteil. 4 StR 108/52 vom 13. November 1952 strafbare Beihilfe zur nicht vorsätzlichen Steusrhinterziehung für rechtlich möglich erachtet, Aus gleichliegenden Erwägungen hat er in den Urteilen 4 StR 578/51 vom 29. November 1951 in ZfZ 1952, 59 und 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953 die Möglichkeit strafharer Steuerhehlerei oder Beihilfe dazu im Falle nicht vorsätzlicher Steuerhinterziehung als Vortat unter Berufung auf Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt. Dem Einwand der Revision, der Angeklagte habe nicht wegen Beihilfe zur Sachhehlerei bestraft werden können, weil der Firmceninhaber WB, für den er das Alteisen angekauft habs. dessen strafbare Horkunft nicht zeka nt habe, ist mithin kein Erfolg beschieden.
-6-
2.) Trotzdem kann die Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben, Das Landgericht hat nämlich nicht ausreichend dargetan, dass VB den äusseren Tatbestend der Sachhehlerei verwirklicht hat. Auch unter der Geltung der gelockerten Abhängigkeit der Teilnahme von der Hauptat ist das Vorliegen einer tatbestandsmässig rechtswidrigen Handlung in der Person des Haupttäters notwendige Voraussetzung der Bestrafung des Teilnehmers.
a) Zum äusseren “atbsstand der Sachhehlerei gehört
das Ansichbringen seiner Sache, die mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden ist, Das Ansichbringen - ein Oberbegriff des Ankaufens -— besteht in der bewussten und gewollten Ü!bernahne der V rfügungsgewalt über die Sache; die rein äusserliche Gewahrsamserlangung mit der dem Gewahrsamsinhaber icht bewussten Möglichkeit der Sachherrschaft genügt diesem Trordernis nicht (RGSt 55, 220; 56, BGH 4 StR 16/52 vom 14. Februar 1952; 4 StR 735/52 vom 2%, April 1953). Wer daher, wie der vom Gewerbegehilfen vertretene Firmeninhaber, den Gewahrsam an Sachen ohne sein Wissen erlangt, bringt diese erst dadurch an sich, dass er sich der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewusst wird und diese rillentlich fortbestehen lässt,
Die Gründe des angefochtenen Jrteils geben keine Klarheit darüber, ob der Geschäftsinhaber VO das von dem Angeklagten Mi angekaufte Alteisen in dem erörterten Sinne an sich gebracht hat, Er war bei dem Ankauf des Alteisens selbst nicht zugegen, Das Urteil enthält auch nichts darüber, ob er später von dem Zrwerbe erfahren und diesen gebilligt oder doch hingenommen hat,
- 17 -
Nun kann allerdings ein Geschäftsinhaber, der sich durch seinen Angestellten vertreten lässt, von vornherein den Willen haben, schlechthin alle von dem Vertreter erworbenen Sachen seiner Verfügungsgewalt zu untcrwerfen, In diesem Falle bringt er die Sachen im Zeitpunkt des Ankaufs an sich, ohne dass er von dem einzelnen ®rwerb etwas zu erfahren oder zu sehen braucht (RGSt 59, 204). Das gilt indes nur im Kahmen des dem Angestellten erteilten Auftrags. Trwirbt dieser Sachen unter Umständen, die der Geschäftsherr nach seinem gesamten Geschäftsgebaren nicht billig:n würde, dann kann nicht mehr angenommen w:rden, dass der Geschäftsinhaber die Sachen mit dem Ankauf ohne Kenntnis der näheren Umstände des ärwerbes schon "an sich gebracht hat", Der Angeklagte M hatte nach dem festgestcllten Sachverhalt zwar eine allgemeine Ankaufserlaubnis seines Geschäftsherrn. Das Urteil lässt jedoch nicht ersehen, ob dieser auch allgemein damit einverstanden war, dass Altmetalle unter Umständen erworben wurden, die auf eine strafbare Mandlung schliessen liessen, Träfe dies zı, dann bestünden keine Bedenken gegen die Annahme, dass Vi. das Alteisen sofort mit dessen Ankauf durch den Angeklagten - an sich gebracht hat, Solchen?alls drängte sich allerdings die Prüfung der weiteren Frage auf, ob Vg@p nicht schuldhafter Haupttäter war (vgl RGSt 59, 204; 64, ?1), "berschritt dagegen der Angeklagte seine Einkaufsvollmacht, dann musste. wie bereits ausgeführt, fessgestellt werden, ob Vegp nachträglich von dem Eingang des Altmetalls Kenntnis erhalten und diesen gebilligt hat. Hät’e er das Metall nie zu Gesicht bekonmen, weil es während seiner Abwesenheit angeliefert unä ohne sein Wissen wieder vom Lager gebracht wurde, dann würde es schon am äusseren Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens fehlen und eine strafbare Beihilfe des Angeklagten an fremder Hehlerei aus diesem Grunde ausscheiden,
-8-
b) Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Sachhehlerei
durch den Haupttäter ist weiter erforderlich, dass dieser seines _Vorteils wegen gehandelt hat, Das Streben nach eigenen Vorteil grenzt, obwohl es ein Willensakt ist und deshalb auch dem inneren Tatbestanä angehört, den äusseren Tatbestand '' -* und damit den Unrechtsbereich der Hehlefhandlung gegenüber gleichgeartetem Tun ab, das kein oder anders strafwürdiges Unrecht ist, Wer eine Sache strafbarer Herkunft nicht im eıgenen Interesse. sondern um den Vortäter der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vorteile seines Verbrechens zu sichern, an sich bringt, macht sich der Begünstigung, nicht der Sachhehlerei,schuldig (vgl Schönke, 6. Aufl Anm II zu
§ 259 StGB); wer eine solche Sache ohne eine dieser Zweckrichtungen an sich bringt, also 2.B. um die Sache dem Verletzten zurückzugeben, macht sich überhaupt nicht strafbar, obwohl sein äusseres Tun dem in § 259 StGB umschriebenen Verhalten entspricht. Die Vorteilsabsicht des Mehlers ist j daher nicht nur ein Bestandteil seiner Schuld, sondern kennzeich-!: net (als subjektives Tatbestands- oder Unrechtselement) gleichzeitig das äussere Erscheinungsbild des als Sachhehlerei unter Strafe gestellten Unrechts {vgl LeipzKomm - Mezger -
£s)
3,) Bei der Erörterung des inneren Tatbestandes der Sachhehlerei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegan-
gen, dass die Vorsatzvermutung des § 259 StGB auf den Angeklagten anwendbar ist, obwohl er nur als Gehilfe aufgetreten ist (BGHSt 2, 146). Auch hat es die Strafbarkeit der Beihilfe mit Recht nicht davon abhängig gemacht, welche Vorstellung sich
der Angeklagte von dem Willen des"Haupttäters" VW gemacht
gern . N 2 Zst Acheter €, there 2 Ru er ee söhmähe a en “ DI TI
een re IVETTTLLER BERN *
EAN
. N Dune Z 7 un 7 3 WR En na
a 227 Z pär:
nr? Een ce Sr = Pape x Nas zuge‘ x on.
le er N n De Fr won
! Ne) ]
NEUN
hat, insbesondere ob er gewusst oder angenommen hat.
dass Vgwricht vorsätzlich( II 1) tätig geworden ist, Das Vorliegen der unter II 2 a und b bezeichneten Merk-. male beim Haupttäter musste der Angeklagte jedoch kennen oder wenigstens damit rechnen und es billigen, weil er nur dann wissentlich eine mit Strafe bedrohte Hehlereihandlung förderte (§ 49 StGB). Insoweit wird es noch näherer Darlegungen bedürfen. Auch reichen die bisher getroffenen Feststellungen nichtaus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, die Umstände hätten dem Angeklagten das Wissen um den strafbaren Vorerwerb des angekauften Alteisens aufgedrängt. Im Urteil ist lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe "aus den schon beim Angeklagten Kg dargetanen" Umständen erkennen müssen, dass die Sachen nicht ehrlich erworben seien. Diese Bemerkung erfüllt
aus den zur Revision des Angeklagten KM erörterten Gründen nicht die an den “Hachweis der gesetzlichen Vorsatzvermutung zu stellenden Anforderungen,
4.) Sollten die neuen Feststellungen die Bestrafung des Angeklegten aus § 259 StGB nicht zulassen; dann wird
das Landgericht die Anwendung des § 18 des Gesetzes
über den Verkehr mit unedlen Metallen zu prüfen haben. Diese Vorschrift lässt hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs fahrlässiges Nichterkennen genügen und erfordert auch keine auf den Einzelerwerb abgestellte Vorteilsabsicht, wenn die Tat nur beim Betriebe eines Gewerbes
nach § 1 des Gesetzes begangen ist, Wie der Bundesgerichtshof im Urteil 3GHSt 2, 262 (vgl auch BGHSt 2, 355) dargetan ist ausserdem der für seinen Geschäftsherrn ankaufende Ge-
- 10 -
werbegshilfe als Täter zu bestrafen, falls er bei dem Ankauf eine selbständire Tätigkeit entfaltet hat.
An m ad EN
5.) In der neuen Verhandlung wird auch die Möglichkeit 2 der Strafaussetzung zur Bewährung nach dem inzwischen in % Kraft getretenen § 23 StGB zu prüfen sein, 51: Krumne Engels Hülle Dr. Augustin Martin
.. 22.04 2, RS MT ra Tr ;
BE
sw 23
DER
% .
er