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BGH Entscheidung vom 19.12.1957 – 4 StR 485/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für die.Amtliehe Sandlung |. : u, ;, 7 Br; j ; Gesetz: SteB §§ 331, 332

Rechtssatzs Der-Beamte einer Baubehörde, zu dessen Aufgabenkreis die Prüfung und Begutachtung der eingereichten Bauzeichnungen, jedoch nicht ihre Anfertigung genört, macht sich allein dadurch nicht der Bestechlichkeit schuldig, daß

‚er entgeltlich die Arfertigung von Bauzceichnungen für Baulustige übernirmt, cofern ihre Prüfung in den betreffenden Fällen nicht in den Bereich ., seiner Zuständigkeit fällt. Dic Anfertigung der . Zeichnungen schlägt nicht schon deshalb in sein >»: Amt, weil er dabei im Amt corworbene Fachkenntnisse «+ verwertet. BR Werden dem Beamten jedoch nach der von ihm er- - kannten Absicht der Baulustigen die Vortcile auch dafür zugesagt, daß er im Zusammenwirken mit den für die Prüfung in diesen Fällen zuständigen Beamten einen Einfluß auf die Begutachtung ausüben soll, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit, und zwar, sofern er also Srmescensbcanter tätig werden soll, der schweren Bestechlichkeit

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erfüllt. wen ‚ktenzeichen: 4 StR 485/57 . on x x Irteil des BGH vom 19. Dezember 1957 LG Bochum

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In der Strafsache gegen

den Dipl. Ing. Yilkelu W EEE aus TE, geboren en. DE in 2:

wegen passiver Bestechung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Roiberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, ' Staatsanwalt MB in der Verhandlung, Oberstastsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. Kärz.1957 insoweit, als der Angeklagte wegen einfacher Bestechlichkeit in zwei Fällen (JCEEEEEB und 11) verurteilt und dieserhalb ein Betrag von 1.450,- DM, Tür verfallen erklärt worden ist, mit den Fesistellungen aufgehoben, sowie im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und „ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriickverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen einfacher passiver Bestechung in zwei Fällen und wegen schwerer passiver Bestechung in weiteren zwei Fällen gu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden, Zu Lasten des Angeklagten ist der Wert der durch die Bestechung empfangenen Summen von 4;712,- Du zu gunsten des Landes für verfallen erklärt worden, Die Vollstreckung der erkannten Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt; Der Angeklagie war in der Abteilung Bauberatung des Bauordnungsamts der Stadt BEE beschäftigt, zunächst als Hitarpeiter, später als Leiter. Seine Aufgabe bestand im wesentlichen darin, die von Bauherren und Architekten eingereichten Bauzeichnungen daraufrin zu prüfen und zu begutachten, ob sie den Stadtbauplänen entsprachen, sich in das Straßenbild einfügten und die Umrisse und Raumgestaltung insbesondere im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus die günstigste Lösung darstellten. Die von ihm zu treffenden Entscheidungen waren überwiegend bauästhetischer Natur und beruhien auf freiem Ermessen und der regelmäßig von iragen des Geschmacks und der Zweckmäßigkeit abhängenden Beurteilung. Das Arbeitsgebiet des Angeklagten betraf fast ausschließlich die Stadtnitte SB; die Außenbezirke wurden normalerweise von anderen Mitarbeitern, u.a. den Zeugen Kb und To 3 5 geprüft. . . . N

Nach 3esutachtung der eingereichten Zeichnungen und Pläne gab der angeklagte die Baugenehmigungsamträge an die verschiedenen anderen Abteilungen des Baudezernats weiter. Sobald die ıinträge sämtliche zuständigen Abteilungen durchlaufen hatten, konnse die Baugenehmigung erteilt werden.

Der augeklagte war selbst zu ihrer Erteilung nicht befugt,

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vielmehr nur der Leiter des Amtes oder dussen Vertreter, Jedoch konnte der Angeklagte die eingereichten Pläne in eigener Zuständigkeit zurückweisen, ürgänzungen oder Abänderungen empfehlen und solche Ratschläge erteilen, die

für die angesirebte Baugenehmigung zweckmäßig waren. Da-

bei entsprach es seinen Pflichten, etwaige Abänderungen,

die er für notwendig hielt, skizzenhaft darzulegen. Dies geschah meist durch Abänderung der eingereichten Bauzeichnungen selbst. Kicht zur Aufgate des Angeklagten gehörte es dagegen, von sich eus gänzlich neue Zeichnungen zu erstellen, Seine Skizzen sollien vielmehr nur eine Anregung für die von Architekten oder Bauherrn erioräderlichenfalls neu anzufertigende Zeichnung bedeuten. Die Gutachten des Angeklagten waren in aller Regel ausschlaggebend für die Srieilung der endgültigen Baugenehmigung.

Der Angeklagte fertigte ohne Kenntnis und Erlaubnis seiner Dienstvorgesetzten gegen !ntgeli Bauzeichnungen an, die seine Dienststelle durchliefen, teilweise von ihm selbst seprüft werden mußten, obwohl dienstliche Rundschreiben in gewissen Abschnitten auf das Verbotensein jeder nicht genehmigien Nebenarbeit hinwiesen.

1.) In zwei Fällen hat das Gericht angenommen, daß sich der Angeklagte der einfachen passiven Bestechung gemäß § 331 StGB schuldig gemacht hat,

In äiasen Fällen waren, da die Bauten Außenbezirke betrafen, seine Mitarbeiter Kb und RP mit der Beurveilung der Bauzeichnungen befaßt gewernen, er selbst dagegen nicht.

a) Im Jahre 1950 beabsichtigte der Zeuge W, sein Grundstück in einem Außenbezirk der Stadi zu bebauen. ür wandte sich an ien Angeklagten und beauftragte ihn mit der

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Anfertigung der Bauzeichnungen. Der mit der Bauleitung betrauie Architekt Ip sollte sodann die Baınläne unterschreiben und einreichen. IE sagte dem Angeklagten einen Beitrag von 250,- DM zu, der nach Zrteilung des Bauscheins auch gezahlt wurde.

Die Bauzeichnungen wurden von dem Angeklagten angefertigt, der wußie, deß sich TED gerade wegen der besseren Kenntnisse, die der Angeklagte in seiner amtlichen Eigenschaft als Bauberater der Stadt Be erworben hatte, an ihn wandte.

Sie nahmen den vorgesehenen Weg. Im Hinblick auf die Geschäftsverlsilung in der Abteilung Bauberatung wurden

sie "maßgeblich" nicht von dem Angeklagten, sondern von dem Zeugen KM bearbeitet, der keine Einwendungen erhob. Ob der Angeklagte dennoch in der Sache amtlich tätig geworden isi, konnte nicht mehr festgestellt werden,

b) In einem weiteren Fall wanäte sich der mit dem Angeklagten persönlich bekannte Grundstückseigentüner Oo 5 der ein Crunästück ebenfalls in einem Außenbezirk bebauen wollte, an den Angeklagten mit üem Auftrag, für die Voranfrage und für den Antrag auf Baugenehmigung die erforderlichen Zeichnungen anzufertigen. Der Angeklagte sagte zu und war sich auch hier im klaren, daß dieser Auftrag ihm nicht erteilt wurde, weil er ein tüchtiger Architekt war, sondern in ersier Linie, weil er auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit in der Lage war, den seitens der Bauberatung gestellten hohen Anforderungen zu enisprechen. . '

HOEEEED reichte die Zeichnungen, ‘die mit der Unterschrift seines Sohnes versehen waren, als Voranfrage ein und erhielt eine befürworiende Stellungnahme des Zeugen REED, in Gessen Arbeitsbereich das Bauvorhaben planmäßig fiel. Daraufhin fertigte der Angeklagte auch die 3aupläne an, liaß sie mit dem Antrag auf Erteilung der Bauerlaubnis,

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der ebenfalls wieder mit der Unterschrift des Sohnes versehen war, durch HB einreichen. Abgesehen von einer geringfügi.gen Abänderung, die RB bei seiner Pıifung der Pläne verlangte, wurde die Baugenehmigung erteilt.

für seire Tätigkeit hatte der Angeklagte von Hin einen Beirag von 1.200,- Dii nach der Planung erhalten.

In beiden Fällen wollten die 3auherren bzw. der Architekt, was dem Angeklagten nicht verborgen blieb, auf diese Weine über die schwierige Klippe der Bauberatung ohne weiteres hinwegkonnen.

2.) In zwei weiteren Fällen hat das Gericht den Angexlagten der, schweren Bestechung gemäß § 352 StGB für schuldig erachtet. . .

a) Im Jahre 1951 suchte die Grundstückseigentümerin TC den Angeklagten in seinen Dienstzimmer auf und berichtete ihm, daß das von dem Architekten IB für sie beantragte Verfahren auf Erteilung der E.laubnis zur 3ebauung ihres Grundstücka in BED Keinen Fortgang nehne, weil die Bauzeichnungen ungeeignet seien. Der \ngeklagte erklärte sich bereit, eine Skizze anzufertigen, die den neu zu erstellenden Plänen -zugrundeliegen sollte. Die Zeugin sollte äie Pläne Über den Architekten RögD dem Angeklagten zugehen lassen. Als dieser mit der vom Angeklagien angefertigien Skizze bei ihm vorsprach, einigten sich beide ohn> Wissen der Frau Joe derüber, daß der Angeklagte auch die endgültigen Bauzeichnungen erstellen sollte, die RO dann urterschroiben und als von ihm angeleriigt wieder sinreichen sollte. Über die Höhe des Hororars Tür den Angeklagten nurde in diesem Zeitpunkt noch nicht ver-

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Enteprechend den Vereinbarungen Teriigte der Angeklaxte die Baupläne an. Er ließ sie Röggg> zugehen, der sie dann mit seiner Unterschrift versehen bei der Behörde einreichte. Obwohl ar wußte, daß er in seiner Ermessensontscheidung nicht mehr frei, vielmehr entschlossen war, die ?läne schon in Hinblick auf das zu erwartende Honorar ohne besondere Prüfung weiterzuleiten, nahm er selbst dienstlich zu dem Baugesuch Stellung und befürworiete die Erteilung des Bauscheins, die später auch erlolste. Inzwischen hatte der Angeklagte mit ROW vereinbart, daß er einen Betrag von 1.820,60 DIE erhalten sollte, den dann Rö@WEEE> selbst ohne Wissen seiner Aufsraggeberin ScEEED in Raten an den Angeklagten zahlte,

b) In Frühjahr 1952 kam der Angeklagte mit dem Architekten RO überein, auch die Pläne für das Bauvorhaben des Eigentümers Rep zu erstellen. Dies geschah ebenfalls ohne Wissen des Bauherrn, der die Bauausführung lediglich seinen Archiickten übertragen hatte. Der Angeklagte fertigte die Pläne an, und RöG> reichte sie zur Genehmigung ein. Der

Angeklagte wurde wiederum, und. zwar mit der gleichen inneren

Kinstellung wie im Falle I 2 in den Verfahren tätig

und befürwortete die Erteilung der Baugenehmigung, die sodann durch den Leiter des Auts verfügt wurde. Für das gleiche Yauvorhaben sind durch den Angeklagten in folgenden Jahre in Fortsetzung seiner begonnenen Tätigkeit noch weitere Bauzeichnungen angeferiigt worden, deren Kotwendigkeit sich aus einer Auflage des Plianungsamtes ergeben hatte. Tür seine Tätig-

keit erbielt er von RÖC@MED einen Betrag von 1.441,40 Dii.

“it ver Revision rügt der Angeklagte die Verletzung ver-Tahrensrechtlicher und sachlichrechtlichor Vorschriften.

I: Verfahrensrügen.

1.) Die Revision trägt vor, zu der Zeit, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu dem Fall TCHD vernommen

worden sei, ssisn dieser und der Zeuge IB iu Zutörerraum anwesend gewesen, ohne aufgerufen zu sein. Hierin liege sine Verletzung des ) 58 Abs. 1 StPO. Auf die angebliche Verletzung dieser Vorechrift kann jedoch die Revision nach ständiger Rechtsorschung nicht gestützt werden.

2.) Der Beschwerdeführer rügt ferner, deß die zu Gunsten des Laudas für verfallen erklärte Summe von 4.712,- DM unrichtig berachnet worden sei. Die von JB erhaltene Summe sei fälschlicherweise mit 250,- iii crgegeben, während sie in Wahrheit nur 200,- Di betragen habe, Abgesehen davon, deß es sich hierbei nicht um eine Rüge verfahrensrechtlicher, sondern sachlichrechtlicher Vorschriften handeln würde, greift sie nicht durch. Das Revisionsgericht ist an dia Tatsachenfaststellung, daß 250,- Di! gezahlt worden seien, gebunden.

3.) Die Revision macht weiterhin geltend, daß in der Urteilsurschrift bei der ıngabe der Beweismittel die Namen der Zeugen Rep und KEN durchgestrichen seien; tatsächlich seien jedoch beide vernommen worden. Der Sachverhalt, wie ihn der Tetrichter festgestellt habe, beruhe daher nur auf einem Teil der Beweisaufnahme, während ein anderer Meil außer Beiracht geblieben sei. Inwiefern das Urteil , wenn hierin überhaupt eine Rechtsverleizung gefunden werden könnte, auf dieser angeblichen Rechtsverletgung beruhen soll, ist nicht ersichtlich. Aus der ziederschrift der Hauptverhandlung gehi hervor, daß diese Zeugen unbeeidigt geblieben sind, weil ihre Aussagen ohne Bedeutung gewesen seien (§ 61 Abs. 3 StPO). Im übrigen ergibt das Urteil, daß der Angeklaz;te hirsichtlich des taisächlichen Geschehens in vollem Umfang geständig war.

II. Rügen der Verletzung sachlichen Kechis.

1.) Soweit der Angeklagte wegen einfacher Bestschlichkeit in den Fällen IMDB una I verurteilt worden ist, ergeben sich durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht führt aus, daß die Herstellung der Bauzeichnungen zwar keine unmittelbare Amtshandlung, aber auch nicht rein privater Nalur gewesen sei und nicht völlig außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen habe, da die Prüfung von Bauzeichnungen und die Anfertigung von Skizzen zu seinen Aufgabenkreis gehört habe. Er habe die Baupläne nur kraft seiner antlichen Kenninisse als Bauberater der Stadt Bein sachgemüß auszuführen vermocht. Daher sei ihm die Anfertigung nur durch seine Amtsstellung ermöglicht worden.

Zu den "in das Amt einschlegenden" Handlungen im Sinne des § 331 StGB gehören einmal solche, die in den Kreis der Obliegenheiten fallen, welche dem Beamten durch Gesetze und

Dienstvorschriften übertragen sind (RGSt 77, 75). Diese Voraus-

setzungen sind hier nicht gegeben, da es loeäiglich die Aufgabe des Angeklagten war, die eingereichten Bauzeichnungen zu prüfen und zu begutachten und erforderlichenfalls Ergänzungen usw. zu empfehlen, so wie etwaige Abänderungen, die er Tür notwendig hieli, skizzenhaft derzulegen, dagegen nicht gänzlich neue Zeichnungen zu erstellen. Unter die Vorschrift fallen darüber hinaus auch Handlungen, die mit denjenigen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, welche ihm gerade durch seine amtliche Stellung ermöglicht werden, die er also nur vermnöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann (R6St 69, 3935 77, 753 HRR 1940 Nr. 872). Auch dieser Gesichtepunkt tTriffi hior nicht zu. Das Landgericht meint zwar, daß der \ingeklagte die Bauzeichnungen nur kraft seiner amtlichen Kenıinisse als Bauberater der Stadt sechgenäß aussuführen vermocht habe, die Handlungen also nur durch seine

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amtsstellung ernöglicht worden sei. Diese würdigung des Sachverhalts widerspricht aber der Lebenserfshrung. Denn dann könnten Bauherren oder Architekten überhaupt keine Baupläne entwerfen, le Aussicht hätten, von der Behörde genehmigt

zu werden. Es wird zwar zutreffen, daß die Kenntnisse eines in der Bauberatung tätigen Beamten, der die dort gestellten Erfordernisse besser als ein Außenstehender zu beurteilen vermag, denen eines anderen Architekten, soweit es sich um die bei der Bauberatung einschlägigen Fragen hendalt, oft überlegen sein werden. Eine Handlung wird aber dann noch nicht zu einer in das Amt einschlagenden Handlung, wenn der Beante seine in dem Amt erworbenen Fachkenntnisse einem anderen zur Verfügung stellt. Auch die von Landgericht in ezug genommene Entscheidung RGSt 77, 75 I£ besagt nichts anderes. Hier ist ausgeführt, die ınnahme liege nahe, daß

Jie 3eratung der Firma durch den daraligen Angeklagten nicht nur auf einer allsemeinen Kenntnis des Angeklagten in Preisfragen, die er sich in seiner awilichen Yätigkeit erworben habe, sondern gerade auf seiner dienstlichen Kenntnis der Fragen und amtlichen Verhältnisse beruhe, die jenes Firma,

für die der Angeklagte die Preisberatung Übernommen hatte, berührten. Diese Tirme hatte wegen eines Preisverstonses eine Orinungsstrafe erhalten. Weitere Verfahren waren zu erwarten und zun Teil schon anhängig. Das Reichsgericht nat es Äaeher für nsheliegenä erachtet, daß gerade die Kenntnis der besonderen Gesichtspunkte, die in den erledigten und schwebenden Verfahren aufgetaucht waren, den ingeklagten befähigten, dic Beratung in Preisfragen vorzunehmen. Hierum handelt es sich aber im vorliegenden Falle nicht. :ier kamen ledig-

lich die allgemeinen Kenntnisse und Fehigkeiten, die sich

der Angeklagte in seirer Amtstäiigkeit crworben hatte, für die Übernanme der Anfertigung der Bansläne in Frage. Wenn die

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Vorteile dem Angeklagten jedoch nach der von ihm erkannten Vorstsllung der Gelägeber auch dafür hätten zugenagt werden sollen, daß er in Zusammenwirken mit den für die Beratung

in diesen Fällen zuständigen Beauten sinen Einfluß auf die Begutachtung hätte ausüben sollen, käme eine Bestechung in Yrage, die sich jedoch dann auf jene ihm durch das Amt erwöglichte Kinflußnahme bezogen hätte. Die bisherigen Feststellungen argebeu nicht, daß ein Fall Gieser Art vorlag.

Ts wird Sache des Landgerichts sein, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären. Hierbei wäre os allerdings ohne Bedeutung, da3 der Angeklagte für die 5auberatung in dissen Fällen nach der 'Geschäfteverteilung nicht zuständig war (RG in DR 39, 994; HRR. 1940 Nr. 155; BGISt 5 StR 151/53 vom 9, Juni 1953, NJW 1953, 1401). Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprachung in jenen Fällen, in welchen ein Beamter ohne Genehmigung. seiner Bahörde Gutachten usw. erstaitet hat. So hat der Bundesgerichishof in einem Fall, in

welchen sich ein Betnieksprüfer des Finanzamtes außerdem Er

in seinem Steuerbezirk ‚entgeltlich als Buchhalter von pri-

seine Buchführung ordnungsgemäß gewesen. wäre, nicht um eine

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k vaten Personen betätigte, ausgesprochen, daß es sich, wenn Br M %

in das Amt oder den Dienst fallende Tätigkeit gehandelt hätte (BGH 4 StR 108/52 vom 13.November 1952 = IM § 332 Yr. 5 im Einklang mit RGSt 72, 70; der kn HRE 1940 Nr. 872 benandelte Fall - Gutachten eines Branddirektors - ist , wesentlich anders selagert). Die Handlung des Angeklagten . ist such nicht dadurch zu einer Amtshandlung geworden, daR es den Angeklagten verboten war, olue alenssliche Genchnigung Bauzeichnungen für andere zu fertigen (RGSt 70, 17235 3CHSt aa0).

Unter Giesen Umständen iet mach üdem-bis jetzt fustgestellten Sachverhalt nur anzunehmen, das der Angeklagte Surch die Anferiigung der Baugeichnungen private Handlungen vorzenommen hat.

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2.) Die Revision greift jedoch insoweit nicht aurch, als die Strafksımer in den Fällen Tee w.ıd Rep den angeklauten der schweren Besteehli.chkeit für schuldig erechtet hat. Nach den in der Rechtsprachung anerkannten Grundsätzen (Band 77, 75 £) handelt ein Beamter pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich durch sachliche Gesichtspunkte leiten l&ßt, sondern Rücksichten auf Vorteile Raum gibt. ir verstößt schon dadurch gegen seine Ants»flichten, da3 er an die Entecheidung nicht unbelangen herangeht, sondern mit der inneren Belastung, die für ihn in den Versprechen von Vorteilen liegt. Denn durch eine Belartung dieser Art wirä sein Urteil regelmäßig getrübt. Zur Erfüllung des Tai-- bastsndes des § 332 SiGB gekört es nicht, daß ein Beanter innerlien entiechlossen ist, sich in dar Frsiheit seines Ernessens durch Vorteile wirklich beeinflussen zu lassen. Es genügt, daß er - mindestens mit bedingtem Vorsatz - erkannt hat, der Vorteilgeber erwarte von ihm eine »pflichtwiärige Amtshandlung, und daß er gleichwohl Vorteile annient. Die tatsächliche Vornahme einer pflichtwidrigen Amtsbardlung ist nicht Voraussetzung der Bestrafung, ebensonenig wie der Uustand, daß er zu einer solchen wirklich bereit ist,

Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen des § 332 StGB hast dia Strafkammer zutreffend bojaht. Den steht nicht entgegen, daß der Angeklagte in dem Fall Job in Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit bereits eine Skizze angefertigt Yaöte. Dies scklo3 sein freies ärmessen, falls ihm später ein von dem Architekten vorgelegter, dieser Skizze enisprechender Bauplan eingereicht worden wäre, nicht vollkommen aus. Wenn er sich auch im allgameinen an seine frühere Stellungnahme im wesentlichen gebunden gefühlt baben würde, so wäre eine nachträglich abweichende Entscheidung doch noch im Bereich der Möglichkeit gewesen.

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Denn es können sich Gründe sechlichker Art ergeben, die nachiräglich eine andere Stellungnahme rochtfertigen. Dadurch daß der Angeklagte jedoch für die Anfertigung des Bauplancos Vorteile sich versprochen ließ, brachte er sich um den ihm sonst noch verbliebenen Rest seiner Unbefangenheit. Er konnte sich nunmehr nicht nehr frei fühlen, etwaigen eachlichen Gesichtspunkten, die nachträglich für eine andere Bauplanung hättan sprechen können, Rechnung zu tragen. ör hatte sich äurch die Annahme des Angebots, entgeltlich tätig zu werden, in der Ausübung seines Amtes gebunden und sich auch dem Geldgeber in die Hand gegeben, da ihn dieser, für den Fall, daß der Angeklagte die Pläne nicht befürwortet hätte, allein schon im Hinblick auf die entgeltliche Ausübung einer Nebensätigkeit dienstliche Schwierigkeiten hätte bereiten können. Der Urteil ist gu entnehmen, daß der Angeklagte sich - inabesondere im Hinblick auf seinen Dildungsgrad - über diese Folgen für seine Hardlungsefreiheit in klaren war. Denn aus den Festsiellungen ergibt sich, daß sich der Angeklagte bewußt war, durch die Annahme des Versprechens der Vorteile in der Ermessensenischeidung nicht mehr Zrei zu sein, vielnenr entachlossen war, die. Pläne schon im Hinblick auf das zu erwartende Intgelt ohne besondere Prüfung weiterzuleiten. Das Landgericht hat ferner ‚angenommen, daß der Angsklagte-Gas Zutgelt nicht lediglich für das Anfertigen der Beunaeh sondern auch für äie voreingendmhene Prüfung rhalten sollte, da er und zöp von vornherein von der sicheren Srwartung ausgegangen sind, der Angeklagte werde die Baupläne mit den Baugesuchen selbst bearbeiten oder an sich ziehen können. Der Tatrichier konnte unter diesen Unständen ohne Rechisverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte das Bewußtsein hatte, day seine Handlungen sine Verletzung seiner Amtspflicht enthielten und sein Verhalten gegen die Rechtsoränung versiie3. Ein Bewußtsein der Strafbarkeit ist nicht erfordcrlich.

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Eiernach ergeben sich gegen die Aunamme der schweren Beantenbestechlichkeit in beiden Fälle. keine rechtlichen Bederker Insoweit war die Revision unvegründst-

Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafsussprüche in diesen Fällen durch die Verurteilung in den Fällen Jin und TB beeinflußt worden sind, mußte das Urteil im gesamten Strafaussnruch aufgehoben werden. Auch die Verfallerklärung, soweit sie sich auf die Verurveilung wegen einfacher Bestechlichkeit in zwei Fällen bezietti, unterlag der Aufhehung

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Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ‚ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhirdert.

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