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BGH Urteil vom 01.07.1954 – 4 StR 142/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR, 142/54 . 23

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Steuerinspektor dinand W aus BED geboren an W. iD in N ’ wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts BMW als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 13. Oktober 1953 samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte WED war Sachbearbeiter, der frühere Mitangeklagte CB Betriebsprüfer des Finanzants in BB. Zu WERE Bezirk gehörte der frühere Mitangeklagte FD, der eine gutgehende Metzgerei betreibt. Fee hat sich wegen der Beschuldigung, für die Jahre 1947 bis 1950 vorsätzlich die Einkommen-,Umsatz- und Gewerbesteuer um rund 75 000 DM verkürzt zu haben, der vom Finanzamt deswegen festgesetzten Strafe von 35 000 DM unterworfen. Im vorliegenden Strafverfahren hatte das Landgericht FB wegen aktiver Bestechung, CEEED wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zu der von FE begangenen Steuerhinterziehung und Wi@EEED wegen Vorteilsbeihilfe zu der gleichen Tat verurteilt. Die Revisionen der’ Angeklagten FB und CB hatte der erkennende Senat durch Urteil vom 13. November 1952 - 4 StR 108/52 - verworfen, die Verurteilung des Angeklagten WED jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht WERMED nunmehr freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts als Nebenklägers, mit denen die Verletzung von verfahrens- und sachlichrechtlichen Vorschriften gerügt wird. Ihnen kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben.

‚I. Rüge der. Verletzung des_$, 358_Abs, 1 StPO.

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"Beide Revisionen wenden sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Abschluß der gegen FB ergangenen Unterwerfungsverhandlung habe keine bindende Wirkung gegen den Angeklagten indem Sinne, daß auf Grund der Unterwerfung auch gegen ihn rechtskräftig feststehe, daß TB Steuerverkürzungen begangen habe. Die Beschwerdeführer meinen,

diese Ansicht des Tatrichters widerspreche der Rechtsauf-

“"fassung, die der Senat in seinem Urteil vom 13. November

1952 vertreten habe. Sie können mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben.-

§ 358 Abs 1 StPO ist nicht verletzt, weil nur die Rechts-

ansicht des Revisionsgerichts, die zur Aufhebung des angefoch- $

tenen Urteils führt, für das Gericht, an das die Sache zurück- E verwiesen wird, bindend-ist (BGHSt 3, 357 /3677). Die gegen | die Feststellung der Steuerverkürzung gerichteten Angriffe hat der Senat jedoch zurückgewiesen und die Verurteilung Wielands aus anderen Gründen aufgehoben (Abschnitt II, 3 des Urteils vom 13. Novenber 1952).

Außerdem haben sowohl das Landgericht wie die Beschwerdeführer die Ausführungen des Senats in Abschnitt II, 1 seines Urteils mißverstanden. Der Senat hat zwar dort ausgeführt, der Abschluß der Unterwerfungsverhandlung stehe einer rechtskräftigen Verurteilung gleich; es sei daher rechtskräftig festgestellt, daß FD Steuerverkürzungen in dem in der Unterwerfungsverhandlung angegebenen Umfang bewirkt habe, Diese Darlegungen schließen sich unmittelbar an Ausführungen an, in denen der Senat die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatbestand der von FB begangenen Steuerverkürzung ausdrücklich als das Ergebnis einer freien Beweiswürdigung bezeichnet hat. Sie treten unter Hinweis darauf, daß nach §§ 49, 50 Abs 1 StGB auch die Beihilfe zu einer nicht vorsätzlich begangenen Haupttat strafbar ist, lediglich der Rüge des Angeklagten WEB entgegen, es hätten darüberhinaus im vorliegenden Verfahren auch zur Schuld Funkes Feststellungen getroffen werden müssen (vgl dazu BGHSt 4, 355 /3587/; 5, 47 /#9/. Eine allgemeine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des äußeren Tatbestandes sollte

der Unterwerfungsverhandlung indessen, wie schon die einleitenden Sätze jenes Abschnitts (II 1) zeigen, nicht beigelegt werden. Das 1äßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß der Senat ins einzelne gehende Feststellungen zum äußeren wie zum inneren Tatbestand nur insoweit als erforderlich bezeichnet hat, als dem Angeklagten Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zur Last gelegt werde. Dadurch sollten nur Feststellungen zur Schuld des FB für entbehrlich erklärt, nicht aber die Berechtigung und Verpflichtung des Landgerichts verneint werden, ohne Bindung an die tatsächliche Annahme des Unterwerfungsverfahrens in der Richtung des Angeklagten selbständige Feststellungen zum gesamten äußeren Tatbestand der Vorteilsbeihilfe, also auch darüber zu treffen, ob und in welchem Umfange Steuerverkürzungen bewirkt worden seien. Wenn das Landgericht in dem angefochtenen Urteil eine Bindung an die Feststellungen, die der Unterwerfungsverhandlung zugrunde liegen, abgelehnt hat, so befindet es sich im Einklang mit dem Erkenntnis des Senats vom 13. November 1952. § 358 Abs 1 StPO ist mithin nicht verletzt.

Demit erledigen sich zugleich die unter Nr 1 der Revisionsbegründung des Nebenklägers erhobenen Verfahrensrügen, besonders auch die Rüge des Nebenklägers, das Landgericht habe über seinen Antrag, den Präsidenten a.D. Dr. KEMD 215 Zeugen zu vernehmen, nicht entschieden, Da der Unterwerfungsverhandlung im Verfahren gegen den Gehilfen keine bindende Wirkung zukommt, sind die Unrichtigkeit der dem Zeugen Dr. KB nachgesagten Äußerung und die sachgemäße Abwicklung des Besteuerungsverfahrens und des anschliessenden Verwaltungsstrafverfahrens für die Entscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung. Das Urteil kann daher auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen.

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Im übrigen war das Landgericht bei der Feststellung des äußeren Tatbestandes auch nicht an die im Besteuerungsverfahren getroffenen Entscheidungen der Finanzbehördanhinsichtlich der eingetretenen Steuerverkürzung gebunden; denn diese Bindung (§ 468 RAbgO) besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht im Verfahren gegen den Gehilfen, weil sie eine persönliche Steuerpflicht voraussetzt (RGSt 66, 208

(3017):

II. Beihilfs_zur Abgebenhinterziehung, für 1947. 1/1948 und

für die Zeit vom 21. Juni_bie 31, Juli 1948:

Die Veranlagung des Steuerpflichtigen FW für die genannten Zeiträume wurde auf Weisung des Angeklagten nach den Steuererklärungen FE vom 10. September und 22. Oktober 1948 vorgenommen und von dem Angeklagten und dem Sachbearbeiter Dr. Sch apgezeichnet. Die Steuererklärung vom 22. Oktober 1948, die der frühere Mitangeklagte Ci» entworfen hatte, war möglicherweise zu niedrig, so daß FEB u.U. für 1947 zu einer zu geringen Steuer weranlagt wurde. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat sich Jedoch nicht mit Sicherheit nachweisen lassen, daß sich der Angeklagte bei der Veranlagung der Unrichtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen (und demzufolge der Unrichtigkeit der Veranlagung) bewußt war. Das gleiche gilt für die Veranlagung für 1/1948. Aus diesen Gründen hat das Landgericht den Angeklagten nicht für schuldig befunden.

Die gegen diese Würdigung des Sachverhalts gerichteten Angriffe der Revisionen können keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel darauf gründen, daß der Tatbestand der Steuerverkürzung für das Landgericht bereits bindend festgestellt gewesen Sei, wird auf

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-142-54#rd_11

die Ausführungen zu I, verwiesen (vgl ferner Urteil des Senats vom 24.6.1954 - 4 StR 805/52). Im übrigen hat das Landgericht der rechtlichen Beurteilung die Annahme zugrunde gelegt, daß möglicherweise der äußere Tatbestand einer Steuerverkürzung verwirklicht sei.

2. Soweit der Nebenkläger die Feststellungen der Strafkammer, die Finanzämter seien gegenüber der Buchführung der Steuerpflichtigen in der RM-Zeit großzügig gewesen und hätten damals Angaben der Steuerpflichtigen über Renngewinne hingenommen, mit der Verfahrensrüge bekämpft, diese Feststellungen seien "mit der Wahrheitserforschungspflicht nicht vereinbar" und es "wäre insoweit Beweiserhebung über die Handhabung des Besteuerungsverfahrens durch die Finanzämter notwendig gewesen", liegt keine den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs 2 StPO genügende Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht vor; die bestimmte Bezeichnung der Beweismittel fehlt, deren sich der Tatrichter nach der Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Abgesehen hiervon geben das Urteil und der sonstige Akteninhalt keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme, daß sich dem Landgericht, das in der Hauptverhandlung mehrere Finanzbeamte, darunter einen Oberregierungsrat vernommen hat, die Erhebung noch weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen.

3, Inwiefern die in dem Urteil enthaltenen tatsächlichen Angaben über die Praxis der Finanzämter in der RM-Zeit "steuerlich unrichtige Rechtsensichten", d.h. eine unrichtige Anwendung des sachlichen Steuerrechts darstellen sollen, ‘ist nicht ersichtlich.

III. Beihilfe zur Hinterziehung, von, Einkommensteugrvorauszehlungen, für, 1950. Durch Bescheid vom 5. Juni 1950 hatte das Finanzamt die

Einkommensteuervorauszahlungen des FW für 1950 auf vierteljährlich 1590 DM festgesetzt. Kit Schriftsatz vom 21. Septenber 1950 beantragte Fi, die Vorauszahlungen auf 0,- DM festzusetzen, weil wegen der Sonderabschreibung nach § 7 b Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem steuerpflichtigen Einkommen nicht zu rechnen sei. Der Angeklagte zeichnete am 2. Oktober 1950 eine entsprechende Verfügung ab. Auf den Hinweis des Städtischen Steueramtes vom 9. Oktober 1950, daß die Voraussetzungen des § 7 b EStG bei Fb nicht gegeben seien, veranlaßte er selbst nichts. Als CM ihn erklärte, die völlige Streichung der Vorauszahlungen des FE "ginge wirklich nicht", stimmte er dieser Meinung zwar zu, änderte aber nicht die Verfügung vom 2. Oktober 1950. Am 3. November 1950 beantragte FB in einem von seinem damaligen Steuerberater Bowwp-EB und von CB entworfenen Antrag, die Einkommensteuervorauszahlungen nach einem vorläufigen Gewinn von 15 600 DU festzusetzen. Der Angeklagte ließ diesen Antrag ebenfalls unbeachtet, so daß FE auch weiterhin keine Vorauszahlungen leistete.

1. Gegenüber dem Vorwurf, er habe durch die Verfügung vom 2. Oktober 1950 dazu beigetragen, daß FEB keine Steuervorauszahlungen leistete, hat sich der Angeklagte mit der Behauptung verteidigt, er habe den Antrag Feb von 21. September 1950 nicht näher geprüft, weil er sich auf dessen Richtigkeit verlassen habe; die gesetzliche Vorschrift sei nicht eindeutig, die Ausführungsbestimmungen seien ihm nicht bekannt gewesen. Diese Einlassung hat das Landgericht für nicht widerlegbar erklärt, und zwar u.a. deshalb, weil sich nicht habe feststellen lassen, wann die-"undatierten" Ausführungsbestimmungen zu § 7 b EStG erlassen worden seien. Weiter sei es offen geblieben, ob zu jener Zeit (gemeint ist: am 2. Oktober 1950) das von FEB errichtete Gebäude im we-

sentlichen Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken habe dienen sollen. Es sei mithin nicht festzustellen, daß der Angeklag-

te’ dem FEB bewußt unzulässigeSteuervorteile verschafft habe.

Die gegen diese Ausführungen erhobenen Einwände der Revisionen müssen teilweise als berechtigt anerkannt werden.

a) Unbegründet ist freilich die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe dadurch die Aufklärungspflicht verletzt, daß es über den Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsbestimmungen zu § 7 b EStG nicht den in der Hauptverhandlung anwesenden Vertreter des Nebenklägers gehört habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Behauptung, an einen Verfahrensbeteiligten sei eine bestimmte Frage nicht gerichtet worden, grundsätzlich nicht die Aufklärungsrüge (vel 4 StR 4/50 von 7. Februar 19525 1 StR 719/51 vom 19. Februar 1952; 4 StR 885/51 vom 5. September 1952; 5 StR 701/52 vom 19. Februar 1953).

b) Die von dem Nebenkläger erhobene Rüge, § 60 Nr 3 StPO sei durch’ Vercidigung des Zeugen Bob verletzt worden, braucht nicht abschließend erörtert zu werden. Das Revisionsgericht könnte ohnehin nur nachprüfen, ob das Landgericht aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen angenommen hat, daß Bommme nicht teilnahmeverdächtig sei (RGSt 59, 166 /T687). Die Hinweise: der Revision des Nebenklägers reichen zum Nachweis eines solchen Rechtsfehlers nicht aus.

Es hat vielmehr den Anschein, daß das Landgericht den Verdacht der Teilnahme aus tatsächlichen Gründen verneint hat,

c) Die von den beiden Beschwerdeführern erhobene allzemei Sachrüge und die Aufklärungsrüge greifen in diesem Punkt jedenfalls durch.

Die Feststellung der Strafkammer, die Ausführungsbestimmungen zu § 7 b EStG - gemeint sind ersichtlich die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) - seien undatiert, so daß (wie der Gedankengang des Urteils offenbar zu ergänzen ist) dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, er habe sie am 2. Oktober 1950 gekannt, beruht auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Da der Angeklagte die Kenntnis dieser Verwaltungsanordnung bestritt und es auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankem, hätte das Landgericht hierüber Beweis erheben müssen. Dazu hätte es lediglich der Einsicht:

“ in den amtlichen Wortlaut bedurft. Die EStR II1/1948 und 1949

sind am 6. Juli 1950 erlassen und sogleich veröffentlicht worden, und zwar nicht nur im Steuerblatt für Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1950 (1950 S 319), sondern schon

im Bundesanzeiger (Nr 127 vom 6. Juli 1950 S 1) und im Binisterialblatt des Bundesfinanzministeriums (Nr 15 vom 6, Juli 1950, S 349 ff). Sie enthalten in den Nummern 64 ff eingehende Erläuterungen zu § 7 b EStG, die als Verwaltungsanordnungen für die Sachbearbeiter der Finanzämter - vorbehaltlich der Entscheidung der Finanzgerichte - verbindlich sind. Nach gesicherter Erfahrung kann davon ausgegangen werden, daß ein Steuerbeamter wie der-'Angeklagte, der täglich mit dem Einkomnensteuergesetz zu tun hat, alsbald von den für ihn bei der Auslegung des Gesetzes unentbehrlichen EStR

Kenntnis erhält. Hiernach steht die für die Beweisführung des :;

Tatrichters wesentliche Annahme, es sei nicht nachzuweisen, daß die Ausführungsbestimmungen zu § 7 b EStG dem Angeklagten bis zum 2. Oktober 1950 bekannt sein konnten, im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Vor der Herabsetzung

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der Steuervorauszahlungen hätte sich der- Angeklagte überdies selbst um eine zuverlässige Kenntnis von der Auslegung der anzuwendenden Steuervorschrift bemühen müssen.

2. Auch gegen die rechtliche Würdigung, die das Landgericht dem Verhalten des Angeklagten nach dem 2. Oktober 1950 hat zuteil werden lassen, sind Bedenken zu erheben.

Kurz nach dem 2. Oktober 1950 hatte CB, der die steuerlichen ‘Verhältnisse des FB genau kannte, dem Angeklagten mitgeteilt, es.ginge wirklich nicht, daß er FEB von ESt-Vorauszahlungen gänzlich freistelle; der Angeklagte hatte dem zugestimmt; eine ähnliche Mitteilung hatte er schon am

9. Oktober 1950 von dem Städtischen Steueramt erhalten. Waren beide Hinweise objektiv richtig, d.h. war FB trotz der Vorschrift des § 7 b EStG verpflichtet, Steuervorauszahlungen zu leisten, so war die Verfügung des Angeklagten vom 2. Oktober 1950 unberechtigt. Der Angeklagte wäre daher als Steuerbeanmter, der für die rechtzeitige Vorauszahlung durch den Steuerschuldner verantwortlich war, verpflichtet gewesen, sofort eine Rechtslage herzustellen, die den Eingang der fälligen Zahlungen sicherstellte. Dies hat er vorsätzlich nicht getan.

a) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht hierin nicht den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerverkürzung gefunden hat, beruhen auf einer Verkennung des Wesens und des Zwecks der Steuervorauszahlungen,

Die ESt-Vorauszahlungen bemessen sich seit dem Änderungsgesetz vom 29. April 1950 (BGB1 S 95) wieder wie vor der Kontrollratsgesetzgebung (Art XVI Ziff 2 KRG 12 vom

‚ Auffassung der Strafkamner, ein solches Verhalten sei "sach-

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11. Februar 1946, ABl KR Nr 4 S 60) nach dem Einkommen, das in einem früheren Zeitraum erzielt worden ist. Die im Jahre 1950 zu leistenden Vorauszahlungen waren, soweit sie nicht festgesetzt wurden, nach dem Einkommen für 1949 zu errechnen (§ 2 VO über die Bemessung, Entrichtung und Abrechnung der für die Kalenderjahre 1949 und 1950 zu leistenden Vorauszahlungen auf die ESt und Körperschaftssteuer vom 3. Kai 1950, BGBl S 107). Seit 1951 richten sich die Vorauszahlungen nach der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 35 Abs 2 EStG idP des ÄnderungsG vom 29. April 1950, BGBl S 95). Ist die Jahressteuerschuld kleiner als die geleisteten und anzurechnenden Vorauszahlungen, so werden die zuviel gezahlten Steuern dem Schuldner nachträglich gutgeschrieben oder zurückgezahlt (§ 47 Abs 3 EStG). Das Gesetz geht mithin im Interesse der Sicherung der Staatseinnahmen davon aus,

daß gegebenenfalls zunächst einmal auch zu hohe Steuervorauszahlungen geleistet werden müssen. Allerdings kann das Fi- \ nanzamt die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 35 Abs 2 Satz 2 EStG). Es wäre also nicht grundsätzlich unzulässig gewesen, die von WB zu zahlenden Vorauszahlungen dieser voraussichtlichen Steuerschuld anzupassen; jedoch bestand keine gesetzliche Ermächtigung, J von der Veranlagung und Erhebung von Vorauszahlungen schlechthin abzusehen, solange eine Steuerschuld zu erwarten war. Die

lich gerechtfertigt", verstößt gegen den Wortlaut, Sinn und Zweck der erwähnten Bestimmungen des EStG. Wenn die Bedeutung der Steuervorauszahlungen für den Fiskus nicht entwertet werden soll, darf die Anpassung der Vorauszahlungen nicht in der Weise gehandhabt werden, daß während des Zeitraums, in dem solche Zahlungen zu leisten wären, überhaupt keine erhoben werden lediglich auf Grund der Annahme, viel-

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leicht werde sich nach eingehender Betriebsprüfung durch Co für 1949 ein niedrigeres Einkommen und damit auch eine geringere Vorauszahlung für 1950 ergeben, als anfänglich anzunehmen gewesen wäre. Auf dieser unrichtigen Auslegung des EStG fußt die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe es "möglicherweise für sachlich gerechtfertigt gehalten", das Ergebnis der sachlichen Prüfung abzuwarten.

b) Schließlich beruht die Annahme des Landgerichts, in der Nichtleistung der Vorauszahlungen durch FD liege nicht nachweisbar eine objektive Steuerverkürzung, auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Die Beurteilung der Frage einer Steuerverkürzung hängt entscheidend davon ab, ob das Gebäude zu mehr als 80 v.H. für Wohnzwecke diente oder dienen sollte. Das Landgericht hat dazu "lediglich den Steuerschuldner FB und seinen Steuerberater Bogen 21s Zeugen vernommen. Im Hinblick darauf, daß “ der Steuerschuläner bereits rechtskräftig wegen erheblicher Steuerhinterziehungen verurteilt war und daß sowohl‘. er. wie sein Steuerberater ein dringendes eigenes Interesse deren keren mußten, ihren Antrag auf Streichung jeglicher Vorauszahlungen vom 21. September 1950 als inhaltlich richtig erscheinen zu lassen, mußte sich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen, andere, zuverlässigere Beweismittel heranzuziehen, Mit Recht weist die Revision der Staatsanwaltschaft darauf hin, daß es nahegelegen hätte, etwa die gewerblichen Mieter des Hauses als Zeugen über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu vernehmen. Weiter wäre etwa an die Verwertung der behördlichen Bauakten zu denken, in denen sich Angaben über den beabsichtigten Verwendungszweck des Gebäudes befinden können.

"ser niedrigeren Werte mitgewirkt hat, welche Abschreibungen

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IV. Beihilfe zur _Hinterziehung_ von Einkommensteuer für

11/1948, und, 1949. a u

CE, der am 4. Juli 1950, mit der steuerlichen Überprüfung des Betriebs des Funke beauftragt war, hatte einen zu versteuernden Gewinn von 10 249 DM (II/1948) und 16 634 DM: (1949) ermittelt. In einer Schlußbesprechung, die Ende Oktober 1950 zwischen FT, BoD, CB und dem Angeklagten stattfand, wandte sich FB gegen die Höhe der zu versteuernden Gewinne und schlug eine Verdoppelung der Abschreibungen auf seine Maschinen vor. Sein Steuerberater Bo unterstützte ihn hierbei, während Cie erklärte, er könne eine Erhöhung der Steuerabschreibungen nicht mitmachen. Der Angeklagte nahm zwar nicht gegen eine Erhöhung der Abschreibungen Stellung, setzte sich aber auch nicht für das Verlangen des FEB ein, sondern verlangte von Funke die Einreichung "der Bilanz" (welcher, ist den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen) beim Finanzamt und von CB die beschleunigte Herstellung des Prüfungsberichts. Über die weiteren Geschehnisse sagt das Urteil lediglich:

"Durch die Verdoppelung der Abschreibungen wurden

die von CB kalkulierten Gewinne von 10 240 DM

auf 7 382 DM und von 16 634 DM auf 11 535 DM herabgedrückt."

Nachprüfbare Angaben tatsächlicher Art darüber, ob und wie der Angeklagte bei der offenbar daraufhin vorgenommenen Veranlagung zur Einkommensteuer auf Grund die-

im einzelnen und auf welche Gegenstände und mit weitner: Begründung sie vorgenommen wurden, inwiefern sie berechtigt waren und welche Vorstellungen der Angeklagte sich . insoweit gemacht hat, finden &ich hingegen in den Urteils-

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gründen nicht. Vielmehr beschränkt sich die Strafkammer, ohne weitere Feststellungen zu treffen, auf die allgemeine Schlußwürdigung: "Jedenfalls läßt sich eine eindeutige Feststellung, daß die erhöhte Abschreibung sachlich in keiner Weise berechtigt und daß dies dem Angeklagten auch bekannt war, nicht treffen."

In diesem Punkte leidet das Urteil an einem durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, nach welchen Rechtsgrundsätzen die Strafkammer die Berechtigung der Abschreibungen und ihrer Höhe beurteilt hat. Zur inneren Tatseite fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der Tatsache, daß CB, der die Verhältnisse des FW am genauesten aus eigener Anschauung kannte, höhere Abschreibungen für unberechtigt hielt und dies dem Angeklagten auch gesagt hat. Gegen die Übergehung dieser Tatsache bei der Beweiswürdigung wäre allenfalls dann kein Bedenken zu erheben, wenn CB etwa in dem späteren Prüfungsbericht seine ursprüngliche Auffassung über die Abschreibungen in begründeter Weise geändert hätte. Ob dies der Fall war, vermag der Senat nicht nachzuprüfen, da das Urteil den Inhalt des Prüfungsberichtes nicht mitteilt.

V. Da Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten fortgesetzte Beihilfe zu den Steuerverkürzungen 1947 bis 1950 zur Last legen, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

- 15 - Es erschien angezeigt, von der durch § 354 Abs 2 Satz 2 StPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert