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BGH Urteil vom 24.06.1952 – 5 StR 745/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 745/52 2249 058 4

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Hans-Helmuth GC ED

aus 7 AED traße @D, geboren am EEE 1914 in Op,

wegen Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom A.Dezember 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, bei der Verhandlung Oberstaatsanwalt Dr EB bei der Verkündung 3undesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten G@Bwird das Urteil des Landgerichts in ilannover vom 24.Juni 1952 insoweit mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte GB verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Der Angeklagte G@pist unter Freisprechung im übrigen

wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 8 !ionaten

verurteilt worden, weil er gemeinsam mit dem früheren Nitangeklagten Gr seinen Arbeitgeber 4.350 kg Betonstahl gestohlen hat. Hiergegen richtet sich die Revision des An-

geklagten CB Er rügt die Verletzung 'verfahrensreshtlkcher

Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts. Die sachliche Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Die Verfahrensrügen. * Die Verfahrensrügen sind unbegründet. 1.) Die Verurteilung des Angeklagten GE beruht auf

den Erklärungen, die im Ermittlungsverfahren von den frühe-

ren Mitangeklagten Gr und CE abgegeben worden sind. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung. sind Gr seine Bekundungen vor dem üriminalpolizeiwachtmeister Igpvon 17.Januar und 1.März 1952 (B1.21 und 65 d.A.) vorgehalten worden, CB seine Angaben vor demselben Zeugen vom 18.Januar 1952 (31.33 d.A.). Außerdem ist der Kriminalpolizeiwachtmeister IWW in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden.

Die Revision beanstandet die Verwertung der nicht zu richterlichem Protokoll abgegebenen Angaben der früheren Mitangeklagten und erblickt hierin einen Verstoß gegen § 254.5tP0. Sie ist der Ansicht, daß gemäß § 250 StPO nur die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen von Grober und Czok hätten zugrundegelegt werden dürfen, die ihre £rüheren den Angeklagten belastenden Erklärungen widerrufen haben. Diese Auffassung der Revision ist unrichtig. § 254 StPO verbietet lediglich, zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein früheres Geständnis des Angeklagten dessen in einem nichtrichterlichen Protokoll nicder-. gelegten Erklärungen zu verlesen, sie also im ifege des

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i Urkundenbeweises gegen früher geständige Angeklagte zu verwerten. Damit ist nicht jegliche Art der Verwertung eines polizeilichen Protokolls ausgeschlossen. Es kann

den Angeklagten vorgehalten werden, um sie auf diese Weise zu einer Stellungnahme zu veranlassen, ob sie ihre früheren Erklärungen bestätigen oder widerrufen. Außerdem hindert § 254 StPO den Tatrichter nicht, den Polizeibeanten als Zeugen über seine frühere Vernehmung des Angeklagten zu hören, diese Zeugenaussage bei der Beweiswürdigung zu verwerten und seiner Entscheidung über die Schuld des Angeklagten zugrunde zu legen (vgl. BGH Urteil vom 15.8.52 - 3 StR 267/52 - abgedruckt NJW 52, 1265).

2.) Was nun die Vernehmung des Zeugen Kriminalwachtmeister IB angeht, so rügt die Revision weiter, daß dieser vernommen worden ist, obwohl er nicht geladen war.

K Die Revision erblickt hierin eine Verletzung des § 222 StPO

Be und will anscheinend geltend machen, daß dem Angeklagten I von der beabsichtigten Vernehnung des Zeugen nicht recht-

zeitig Mitteilung gemacht worden sei. x

Hierauf kann die Revision nicht gestützt werden. Das Urteil kann nicht auf einer Verletzung des § 222 StPO beruhen. Dies muß wenigstens dann gelten, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger nicht von der Möglichkeit des '§ 246 Abs.2 StPO Gebrauch gemacht haben, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen.

3.) Der geladene Zeuge RB ist nicht vernommen worden. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten auf die Vernehmung verzichtet. Die Revision rügt, daß nicht auch die Staatsanwaltschaft Verzicht geleistet habe.

Allerdings kann nach § 245 StPO von der Erhebung einzelner Beweise Abstand genommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte damit einverstanden sind. Diese Erklärung kann aber nicht nur ausdrücklich,

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sondern auch in schlüssiger \!eise abgegeben werden (vgl. RGSt 64, 339 /3417). “Tenn daher der Staatsanwalt nach den ausdrücklichen Verzicht des Verteidigers und damit auch dus anwesenden Angeklagten nicht beanstandete, daß die Vernehmung des Zeugen unterblieb, so konnte sein Verhalten nur als Einverständnis im Sinne dos § 245 Satz 3 StPO gewertet werden,

4.) Die Revision rüst ferner die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO), da das Gericht nicht von Amts wegen die zur Entlastung des Angeklagten dienenden Tatsachen gewürdigt und die hierzu in Betracht kommenden Zeugen geladen und vernommen habe, darunter auch den Zeugen

ROEEEED. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Was zunächst den Zeugen RB tetrifit, so ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht trotz des Verzichts der Verteidigung aufärängen mußte, er werde für den Angeklagten GP entlastende Tatsachen bekunden, „er Zeuge hatte im Vorverfahren erklärt, sich auf Einzelheiten nicht ‚besinnen zu können.-

Hinsichtlich der vernommenen Zeugen 9, EEEEED

und KU beanstandet Ale Revision, an diese seien Fragen darüber nicht gestellt worden, aus welchen Gründen

möglicherweise der frühere Liitangeklagte Gr» den Ange-

klagten GB zu Unrecht belastet habe. „ie der Bundesgerichts-

hof.schon mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. 5 StR 423/51 vom 13.11.52), kann aber die Aufklärungsrüge nicht derauf gestützt werden, an einen vernonmenen Zeugen seion be» stimmte Fragen nicht gerichtet worden. Eine Nachprüfung in dieser Richtung ist dem Nevisionsgericht nicht möglich, da die einzelnen Bekundungen der Zeugen im Urteil nicht angegeben zu werden brauchen (vgl. auch 5 StR 679/52 von

20.11.52).

5.) Was die Revision unter 3erufung auf § 261 StPO vorträgt, läuft darauf hinaus, daß die Beweiswürdigung wegen der bereits gewürdigten Beanstandungen nicht fehler-

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frei sei. Hierauf braucht daher nicht nochnels cingegansen zu werden. Zu diesem Punkte ist jedoch noch die „ige zu behandeln, es sei gegen den Grundsatz verstoßen, da3 Zweifel stets zu Gunsten des Angeklasten zu berücksichtigen seien, Ein Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich. Jas Landzericht hat nicht erkennen lassen, daß es an der .tichtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen Zweifel hat. Ob die Feststellungen die Verurteilung rechtfertigen, ist cine

Frage des sachlichen llechts. II. Die sachliche Prüfung.

Auf die Rüge der Verletzung sachlichen ‚trafrechts war das Urteil seinen gesamten Inhalte nach zu überprüfen, Dies führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils,

soweit es den Angeklagten G petrifft:

Das Landgericht sieht den Angeklagten GB. als üiittäter an dem von dem früheren Mitangeklagten CrB begangenen Diebstahl an. ıs hält die früheren Angaben des Grin für richtig, daß Gr "mit ce verabredet habe, daß der Stahl entwendet werden sollte, daß GB damit einverstanden gewesen sei, daß weiter vereinbart sei, daß der Lrlös geteilt werden sollte und daß GB von ihm auch aus dem Zrlös des gestohlenen Stahls 430.- DM erhalten habe." Unterstützend wird noch verwendet, der Angeklazte habe den früheren NMitangeklagten CP, als er ihn nach dem Diebstahl aufsuchte, gesagt, er habe sich nit Gr@e verabredet, "um das Geld für den Betonstahl in Einpfang zu nehmen".

Mit Recht rügt hiernach die Revision eine Verletzung des § 47 StGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bisher nicht hinreichend festgestellt worden. Zunächst ist davon auszugehen, daß jeder !iittäter in irgendeiner Weise zur Ausführung nitwirken muß. Das Urteil läßt aber Ausführungen darüber vermissen, worin der Tatbeitrag des Angeklagten erblickt wird. ijierbei würde allerdings schon eine geistige Mitwirkung genügen, und es wäre nicht erforderlich, daß der Angeklagte in eigener Person irgend-

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ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat (vgl. RGSt 67, 392). Selbst wenn man die Feststellungen des Urteils insoweit noch als ausreichend ansehen wolltc, so ist aber gu beachten, daß vs für die ıbgrenzung zwischen “ittäterschaft und Beihilfe nicht auf das liaß des äußerlich crkennbaren Beitrags eincs Beteiligten zur Tatbestandsverwirklichung, sondern auf seine innere ‚[illensrichtung ankommt, Der Täter muß ein solches inncerus Veruältnis zum äußeren Geschehen und deu .ırfolg gehabt haben, daß Ihn die Herrschaft oder wenigstens die Nitherrschaft derüber zugesprochen und das Vergehen als scine Tat bezeichnet werden darf (vgl. 3GH 2 Stn 98/51 vom 19.58.51 und 5 StR 279/52 vom 20.11.52). Dine derartige llitwirkung ist bisher auch aus dem Urteilszusammenhang nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. üs erscheint möglich, daß nur eine Beihilfe (§ 49 StGB) in Frage kommt.

Da es somit an klaren Feststellungen fehlt, die dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung geben, ob die Beteiligung des Angeklagten Can Acın Diebstahl des Betonstahls rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als Ci verurteilt worden ist.

Dr. Waschow Sarstedt Dr. hoffka Schmidt Siener