Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 5 StR 679/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Viehhändler August B EEEEEEREEEN>
zus SUR, REED 3: ED geboren am GENE 1907 ir. DEE Krs . NEED,
wegen Versicherungsbetruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 20.November 1952, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28.Hai 1952 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe s
: Anklage und Eröffnungsbeschluß haben dem Angeklagten Versicherungsbetrug vorgeworfen. Er ist durch das ange-
Kenn Urteil freigesprochen worden.
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.Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision einge-Eyogt, die sich auf Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Sie hat keinen Erfolg.
I.
In formeller Hinsicht rügt die Revision Verletzung "der 88 244 Abs.2 und 245 StPO.
1.) Zur Rüge der Verletzung des § 245 StPO fehlt os ‘an den nach § 344 Abs.2 StPO erforderlichen tatsächlichen ; Angaben. Aus der Revisionsbegründung geht nicht hervor, daß ‚ nicht alle vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sach- : verständigen vernommen und nicht alle übrigen herbeige- ; schafften Beweismittel zum Gegenstand der Hauptverhandlung : gemacht worden sind, Soweit die Revision unter Berufung :auf § 245 StPO bemängelt, die in der Hauptverhandlung ver- ‚wandten Beweismittel seien nicht erschöpfend ausgewertet, % findet diese Rüge in der Vorschrift des § 245 stro keine
‚Stütze.
2.) Auch die Ermittlungsrüge ist unbegründet. Soweit sie sich nicht in unzulässiger Weise gegen die tatsächf lichen Feststellungen richtet, läuft. sie auf die Forderung hinaus, das Urteil müsse in allen Einzelheiten’ genau dar- ‚legen, wie das Gericht zu seinen Feststellungen gekommen ‚ist. Das ist aber unrichtig. Weder brauchen die einzelnen ‚Bekundungen der Zeugen und Sachverständigen im Urteil angegeben zu werden, noch muß dieses erkennen lassen, ob bestimmte Fragen an einen Sachverständigen gustellt sind (vgl. OGHSt 3, 59), noch braucht cs die einzelnen Irgebnisse einer Augenscheinseinnahme oder von Versuchen zu
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enthalten, die ein Sachverständiger gelegentlich einer solchen macht,
II.
Auch materiell läßt das Urteil Rechtsfehler nicht er. kennen. Insbesondere enthält es auch keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze. Das Urteil führt aus, als der angeklagte, um die Ursache des plötzlich auftretenden Brandgeruchs zu ermitteln, mit der linken Hand die Tür aufgerissen habe und dann rasch nach links aus dem Wagen gesprungen sei, könne er sehr wohl unwillkürlich das Steuerrad mit der rechten Hand um etwa 180 Grad herumgerissen haben, so daß die Räder noch weiter nach rechts eingeschlagen seien. Hierin sieht der Oberbundesanwalt die Verletzung eines allgemein gültigen Erfahrungssatzes. Er führt aus, bei einem haltenden, beladenen LKW sei es nur mit erheblicher Kraftanstrengung möglich, das Steuerrad um 180 Grad zu drehen und dadurch die Vorderräder in cine seitliche Stellung zu bringen. Dies könne nicht durch cine unbeabsichtigte Berührung des Steuerrades beim Aussteigen geschehen, vielmehr müsse das Steuerrad hierzu mehrere kale kräftig angefaßt und bewegt werden. Dieser Angriff scheitert schon daran, daß der Oberbundesanwalt zu Unrecht davon ausgeht, die unwillkürliche Drehung des Steuerrades könne nach den Urteilsfeststellungen erst crfolst sein, als der Wagen bereits gehalten habe. Die Feststellungen des Urteils lassen aber durchaus die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die Tür bereits geöffnet und dabei das Steuerrad unwillkürlich gedreht hat, als der Wagen noch im Auslaufen war.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt Siemer