Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Beschluss vom 20.11.1952 – 5 StR 279/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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tR 279/52 2249 019
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
en Treuhänder Kurt DB ii, ‚eboren am ED :882 in HD, ıchnhaft in ED, OEM Str WB,
segen Monopolhinterziehung
„at der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten 3 wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 2.0ktober 1951, soweit es diesen Angeklagten anlangt, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von techts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte BB ist wegen Monopolvergehens zu einer Geldstrafe von 2,500,- DM und zu einer Wertersatzstrafe von 4.250,- DM verurteilt worden. In dem gleiehlen Strafverfahren wurde gegen zwei weitere Angeklagte auf Gefängnis-, Geld- und Wertersatzstrafen bezw. nur auf Geld- und Wertersatzstrafen erkanntı Die Revisionen des Angeklagten RB - der Angeklagte HB hatte kein Rechtsmittel eingelegt - und der Nebenbeteiligten hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 8.0ktober 1952 als "offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten BEP hat jedoch Erfolg. I.
Der formellen Rüge kam keine Bedeutung bei, weil sie nicht im Sinne des § 344 Abs.II Satz 2 StPO ausgeführt wurde.
II.
Das Rechtsgittel hebt aber zu Recht hervor, daß die Strafkammer materielles Recht durch Anwendung des $. 119 BMG verletzt habe.
1.) Nach den Urteilsgründen hat der Haupttäter, HEMMMe, in der Zeit vom 1.August 1947 bis zum 23.Juli 1948 als Geschäftsführer einer GmbH insgesamt eine Branntweinmenge von 611 Litern heimlich hergestellt und die Monopolabgabe hierfür nicht entrichtet. BED war einer der Gesellschafter der in Rede stehenden GmbH. Er hatte im Jahre 1946 - mithin längere Zeit vor dem Monopolvergehen des Hin - der Gesellschaft ein Darlehn von 20.000,- RM gewährt und sich bei Fälligkeit des Darlehns "wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft etwa Ende 1947 bereit erklärt, mit der Rückforderung seines Darlehns zu ‚werten; hiergegen hatten ihm die Angeklagten Teii>
- 3.
‚Beistungen auf Grund des 'erwähnten Besserungsscheines die ordnungswidrige Branntweinerzeugung und -verwertung be-
‚lehnegewährung, Hingabe des ‚"Besserungsscheines") keine für ihn nachteiligen Schlüsse ziehen, zumal an anderer
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und RB einen sogenannten Besserungsschein gegeben". Das Darlehn sollte nunmehr erst nach Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH zurückgezahlt werden, "Um die Jahreswende 1947/48 hat BÜP,. obwohl die Gesell. schaft damals, wie er wußte, noch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und eine lohnende Produktion nicht unterhielt, von den Angeklagten HE und REEEB annähernd 10.000.- RM auf dieses Darlehn zurückerhalten; das Geld stammte aus dem Verkauf des bis Weihnachten 1947 schwarz gebrannten Branntweins." ‘
Die Strafkammer sieht eine u twirkung dea Ba" an dem Monopolvergöhen der anderen.Angeklagten nur. für die Zeit vom 1.Januar' 1948 bis 23.Juli 1948 als erwiesen an, weil er erst in diesem Zeitraum von der bestimmungswiäriken Alkoholherstellung gewußt und weil er hierdurch und "durch seine weitere Kreditgewährung und Annahme von
wußt gefördert" habe, "um auch sich selbst ‚unrechtmäßig zu bereichern".
2.) Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils sind widerspruchsvoll und, abgesehen hiervon, auch so unzureichend, daß eine Nachprüfung der Rechbeauffansung des Landgerichts nicht möglich ist.
&) Widersprüche; . Da die Strafkammer eine Schula des, >) erst für die Zeit n nach dem i.Januar 1948 als erwiesen ansieht, darf sie aus seinem - zeitlich - davor liegenden Verhalten (Dar-
Stelle des Urteils ausdrücklich hervorgehoben wird, daß der Beschwerdeführer sich nur "wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft" zu einer Verlängerung des Darlehns bereitgefunden hatte.
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Im übrigen erscheint es auch zweifelhaft, ob im Falle einer fristgerechten Rückforderung des Darlehns durch B@EWBdie Gesellschaft zur Zahlung in der Lage gewesen wäre. Dann aber kann gegen den Beschwerdeführer - selbst wenn in der neuen Hauptverhandlung ein früherer Schuldzeitpunkt des BEE festgestellt werden sollte - kein Vorwurf daraus hergeleitet werden, daß er als interessierter Gesellschafter offenbar eimen Konkurs der GmbH durch sein Stillhalten verhindern wollte.
Weiterhin ist unverständlich - mindestens bedarf es hierüber eingehenderer Ausführungen,als sie das angefochtene Urteil enthält -, aus welchem Grunde dem Be einerseits die Verlängerung des Darlehns und andererseits die Entgegennahme eines zurückgezahlten Darlehnsteilbetrages von 10.000,- DM (im übrigen beides vor dem Tatzeitraum geschehen) nebeneinander zur Last gelegt wurden.
Schon wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche, die einen materiellen Rechtsfehler darstellen, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht
erheblich genauere Feststellungen zu treffen haben, Der
Senat verkannt insoweit nicht, daß die Aufgabe der Straf-
. kammer bereits in der letzten Verhandlung, wegen des zeit-
lichen Abstandes zu der Tat, schwierig war. Jedoch durfte sich dies nicht zu Ungunsten des Angeklagten auswirken.
b) Abgesehen von den erörterten Mängeln hat das Landgericht völlig offengelassen, ob die Schuld des Angeklagten im Sinne einer Mittäterschaft oder in anderer Weise (Anstiftung oder Vorteilsbeihilfe) als erwiesen angesehen werden sollte. Die Urteilsformel weist eine Bestrafung des Busse als Alleintäter aus. Nach den Urteilsgründen begegnet aber schon die Annahme einer Mittäterschaft - selbst bei Nichtberücksichtigung der erwähnten Widersprüche - rechtlichen Bedenken. Das Landgericht
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wird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten haben, daß es für die Abgrenzung zwischen Täterschaft (Mittäterschaft) und Beihilfe nicht auf das Maß des äußerlich erkennbaren Beitrags eines Beteiligten zur Tatbestandsverwirklichung ankommt, sondern auf seine innere Willensrichtung. Der Täter muß ein solches inneres Verhältnis zum äußeren Geschehen und dem Erfolg gehabt haben, daß ihm die Herrschaft oder wenigstens die Mitherrschaft darüber zugesprochen und das Vergehen als seine Tat bezeichnet werden darf. (Vgl. BGH in 2 StR 98/51
vom 19.6.51.) Für eine derartige Mitwirkung des Busse ergibt. auch der Urteilszusammenhang nicht das geringste. Es hat den Anschein, als könnten - entgegen der Urteilsformel - allenfalls einfache Beihilfe oder Vorteilsbeihilfe in Betracht kommen. Insoweit fehlt es jedoch ebenfalls an genaueren Ausführungen darüber, aus welchen Gründen sich das bloße "Wissen" von dem Verhalten des Hennecke als strafbare Hilfeleistung darstellte.
Das. engefochtene Urteil unterlag daher auch wegen des "dargestellten weiteren Rechtsfehlers der Aufhebung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. :
Dr. Neumann Sarsteilt Dr. Koffka Schmidt Siemer