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BGH Entscheidung vom 20.03.1952 – 5 StR 701/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Imvamen des Volkes

In der Strafsache gegen

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f,.) den Kaufmann Iwald X up

aus BD- , geboren am EEMEMEEEEB 1904 in Lommmmum Krs. GEEEEREED,

2.) den Einkäufer Jakob. U ip zus Tump- CusuEmimmmEEn,

geboren am ED :914 ir mm Kr: . 1 (EEE) ‚

wegen Wirtschaftsvergehens

| hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

ı Sitzung vom 19.Tebruar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende lichter,

Bundesanwalt Dr, EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

gr wer

Die Revisionen der Angeklagten KB und WEB und die Revision des Nebenbeteiligten Pr gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.März 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

ver Angeklagte TB 15: wegen fortgesetzter jhilfe zu einer Wirtschaftsstraftat und wegen einer ‚iteren selbständigen Wirtschaftsstraftat zu einer Gesamtingnisstrafe von [Lünf Tionaten und zu Geldstrafen von .000:- und 2.000:- DM-West verurteilt worden. Gegen den ıgeklagten What die Strafkammer wegen fortgesetzter :ihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat auf eine Gefängnis- ‚rafe von drei Monaten und auf eine Geldstrafe von 300.- I-West erkannt. Weiterhin ist die Einziehung von 5.703 kg ‚tblei - an denen der Nebenbeteiligte PB Tigentuns- ıchte geltend macht - angeordnet worden.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten und der :benbeteiligte Revisionen eingelegt, mit denen sie die rletzung formellen und materiellen Rechtes rügen. Die chtsmittel bleiben ohne ürfoleg.

I.

Das angefochtexne Urteil trifft unter anderem folgen- : Feststellungen:

1.) Der Zeuge ‘Wh kaufte in Westberlin für eine tzonale Einkaufsorganisation ilietalle, darunter auch Alt- ‚ei, und organisierte den Abtransport in das sowjetisch setzte Gebiet. Das Altblei wurde von den ostzonalen ıpfängern nur abgenommen, wenn es vorher zu hüttenreinen, 'genanntem Berliner Blei, mit einem Bleigehalt von minstens 99% verarbeitet worden war. WEB nahm daher Verndung zu dem Angeklagten Tip auf und überzeugte ch, daß dessen Betrieb imstande war, größere Mengen Altei zu Berliner Blei in Barren der gewünschten Qualität ızuschmelzen. Er forderte nun seine Lieferanten auf,

s “\etali in der Bleischnelze KB verarbeiten zu ssen.

2a) Dir Schrotthändler Köggp ließ als erster auf Ver-- lassung des WEB -inscdimelzungen bei KB in der

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Zeit von April 1951 bis Ende Nai 1951 vornehmen. Für ihn wurden 85 Tonnen Altblei veredelt; KB erhielt 60.- DM-West pro Tonne.

b) Der Angeklagte WB - ein Angestellter des Angeklagten KB - brachte einen Umschmelzauftrag der Firma PR über 60 Tonnen Blei ein. Kilß forderte hier für die Verarbeitung 80.- DM-West pro Tonne, Bei dem Absatz des umgeschmolzenen Metalls schaltete sich Uhl wiederum ein, weil Pol keine Verkaufsmöglichkeit hatte, Unter Vermittlung des Angeklagten WB und des Zeugen wurde das Blei in den Osten verbracht.

c) Schließlich veredelte KB noch für die Firma Mn SCEREB 40 Tonnen Blei gegen ein Entgelt von 80.- DM-West pro Tonne, Auch dieses Blei brachte WM mit Hilfe eines Fuhrunternehmers in das sowjetisch besetzte Gebiet,

Bei allen vorerwähnten Geschäften verlangte keiner der Beteiligten Rechnungen oder stellte solche aus, Die Wiegekarten verbrannte KB nach der Abrechnung.

Er trug auch nur einen kleinen Teil der Verarbeitungsvorgänge in das Warenausgangsbuch ein und gab hierbei als Erwerber unrichtig westdeutsche Firmen an; weiterhin bezeichnete er die Bleibarren als "Dichtungsblei".

2.) Den aus den Umschmelzungen von Altblei in Berliner Blei gewonnenen Rückstand - sogenannte Bleiasche - bat der

Angeklagte KB dem Zeugen WB unmittelbar zum Kauf en. Auch diese Ware ließ ‘ii abfahren und nach dem Ver-

wiegen in den Ostsektor bringen. KB erhielt für die Bleiasche 9.450.- Dii-West. Der Angeklagte U@Bnalf unmittelbar bei dem Transport der Bleiasche über die Sektorengrenze.

3.) Am 2.Juni 3951 wurden bei dem Angeklagten

KO 5.703 ks Altblei beschlagnahmt, die Pi an KB zur Weitergabe an WW ZEliefert hatte.

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-4- . man

j 4a), Die Verteidigung der Angeklagten Ks und vB - sie hätten nicht gewußt, daß WEB Einkäufer einer 3 ostzonalen Firma gewesen sei, und daß die umgeschmolzenen Bleimengen in das sowjetische Besatzungsgebiet gehen “ sollten - sieht das Landgericht als "widerlegt" an. Hierzu wird im Urteil unter anderen folgendes ausgeführt; -

"...Dem Angeklagten KB mußte auch auf- ' ‚„£allen, daß die Aufträge zum Umschmelzen von A}tblei in Berliner Blei sich plötzlich anhäuften, und daß. ihm die Aufträge auf Veran-

. Lassung des Zeugen TB zuflossen. In Erkenntnis der wahren Verhältnisse verlangte der An-

geklagte Ko, zleichsan als Risikoaufschlag, von Pu uns SCEMEmp- CHE

nicht mehr 6 Pf, ‚sondern 8 Pf pro Kilo für das „ Umschmelzen. Die Angeklagten haben aufgrund der plötzlich ‘eintretenden Geschäftsbelebung erkannt, "daß das Blei. gerade in der Form und Qualität benötigt wurde, wie der Angeklagte.

U es herzustellen in der Lage war, - |

"und daß diese Mengen Berliner Blei in Barren. ; nach dem. Osten, verbracht wurden, da nach ihren eigenen Angaben derartige Mengen Blei damals in erster Linie nur im Osten abzusetzen waren. Trotz dieser Erkenntnis hat der Angeklagte KEEEEB das Blei umgeschmolzen und hat der Angeklagte Uhl bei der Durchführung der Geschäfte Hilfe geleistet und haben beide gepilligt, daß die Bleibarren in den Ostsektor verbracht wurden."

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ui.

‚Hinsichtiich des Zeitpunktes, von dem ab die Ange-Kasten. pöagläubig waren, enthält das angefochtene Urteil unter. anderem’ folgende. Feststellungen:

n,..E8 ist den Angeklagten auch nicht zu widerlegen, daß sie bei den ersten Aufträgen der Firma

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Kö noch nicht wußten, daß das umgeschmolzene Blei in den Ostsektor verbracht werden sollte,obwany se... 1,..Die Angeklagten haben sehr bald erkannt, daß die Bleilieferungen nach dem Osten gingen, zumal immer der gleiche Fuhrunter-

nehmer, nämlich der Zeuge PB, die Fahrten ausführte..." u

Hinsichtlich der unter Ziff.1) angeführten Fälle be. straft das Landgericht die Angeklagten wegen "fortgesetzter Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat". Der Angeklagte KOEEB Habe es durch das Umschmelzen des Bleies dem Zeugen WB ermöglicht, die Ware anzukaufen und den beanstandeten Posten Blei in das sowjetisch besetzte Gebiet zu verbringen. In Tateinheit hiermit sei Ko des Verstoßes gegen § 21 des Wirtschaftsstrafgesetzes schuldig. In Bezug auf den Vuorkauf der Bleiasche nimmt die Strafkammer eine selbständige Wirtschaftsstraftat des KB an. Der Angeklagte Up habe in sämtlichen Fällen nur mit dem Vorsatz gehandelt, den Angeklagten Kestermann zu unterstützen.

Die Einziehung des beschlagnahmten Altbleies wurde angeordnet, "weil Pol aus den Geschäftsabschlüssen ohne Rechnungserteilung erkennen mußte, daß die Ware ohne die erforderliche Genehmigung nach dem Osten ging. Außerdem hatte Pol von dem Verkauf nach dem Osten einen Vorteil, weil er bis dahin für das umgeschmolzene Metall nach Angaben des Ängeklagten WBkeine Absatzmöglichkeiten

besaß", II.

Revisionen der Angeklagten Kb und uw:

1.) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen decken sich überwiegend mit den sachlich-rechtlichen Rügen und können daher — soweit überhaupt beachtlich - in diesem Zusammenhange erörtert werden.

2.) Der von den Beschwerdeführern zum "Fall Pe" Epehauptete Widerspruch löst sich zwanglos aus dem Urteils- ‚us ammenhange.

"4 Es ist richtig, daß die Strafkammer - wie oben wieder-BP: gegeben (siehe I 1b) - feststellt, daB Kill das Blei E:.des PO vereits ungeschmolzen hatte, bevor die durch Re U vermittelten Verkaufsverhandlungen mit WB begannen. = Bei dieser Sachlage kann allerdings aus dem Umstande, daß E: dem Kin "Aie Aufträge auf Veranlassung des Zeugen 4 WB zuflossen", nicht auf die Bösgläubigkeit dieses An-

‘ geklagten geschlossen werden, soweit es den Fall Po anlangt.

Eine solche Folgerung aber hat dem Landgericht auch ferngelegen. Die Mitwirkung des Zeugen W@bwar vielmehr nur insoweit beweiserheblich, als der Fall MuB-SCEEER und ein großer Teil der Aufträge des Kö in Betracht kamen. Im Falle Fol sa das Landgericht die Bösgläubigkeit des Angeklagten Kl in wesentlichen auf Grund folgender Umstände als erwiesen anı erhöhten Bisikopreises, alsbaldiger Vernichtung der Wiegekarten, Nichterteilung von Rechnungen, unrichtiger Bezeichnung des Empfängers und des Bleies und Häufung der gleichartigen Aufträge, Dies ist dem angefochtenen Urteil mit Sicherheit zu entnehmen, Zwar behandelt der Tatrichter die Fälle Kö. TED und SHE Dei der Beweiswürdigung nicht getrennt, sondern führt alle Be-

weisumstände - auch insoweit sie nur einzelne und nicht sämtliche Fälle betreffen - durcheinander an, Jedoch läßt der Urteilszusammenhang stets erkennen, worauf die Beweisanzelchen jeweils bezogen werden sollen. Unklarheiten oder . gar Widersprüche behaupten die Beschwerdeführer mithin

zu Unrecht; gesetzliche Kegeln für den Aufbau eines Strafurteils bestehen aber nicht.

SED und Kö nicht "eindeutig" entnommen werden, von

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3.) Abwegig ist die weitere Beanstandung der Revisionen, es könne den Urteilsfeststellungen in den Fällen MiiNB-

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welchem Zeitpunkt ab Ku >öszläubig gewesen sei. a) Im Falle Moin -Senebt das angefochtene

Urteil hervor, daß sämtliche Gaschäfte mit dieser Firma bereits zu den erhöhten Preisbedingungen (80.- DM pro Tonne) abgewickelt worden seien und es sich insoweit um einen "Risikoaufschlag" gehandelt habe. Schon hieraus allein ergibt sich klar, daß Kb pei sämtlichen Arbeiten für SW pösgzläubig war. Da im übrigen vom Landgericht Gutgläubigkeit der Angeklagten nur "bei den ersten Aufträgen der Firma Kögp" angenommen wird, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß diese Aufträge nicht

in den Zeitraum der Geschäfte mit VO SCHE Hin-

einreichten.

Mit ihrem neuen Tatsachenvortrag können die Beschwerde-. führer in der Revisionsinstanz kein Gehör finden.

b) Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Strafkamer einen Teil der Geschäftsvorfälle mit der Firma Kö von der Bestrafung ausnimmt, ohne den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit anzugeben. Dieser wird in Fällen wie dem vorliegenden zumeist nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. Eine Ungefährangabe muß daher im allgemeinen ausreichend sein, sofern - wie hier - eine Benachteiligung des Angeklagten vermieden wird. Das Landgericht ist bei seinen Schuldfeststellungen nur von einer Gesamtmenge von 150 Tonnen ausgegangen, während insgesamt 185 Tonnen Blei in das sowjetisch besetzte Gebiet geliefert wurden. Ein Teil der für Kg erledigten Aufträge ist daher - selbst bei Bsrücksi:chtigung des Verarbeitungeschnundes von 13,5 Tonnen Bleiasche - den Angeklagten nicht zugerechnet worden. (Das beschlagnahmte Blei spielt in diesem Zusammenhange keine Rolle.) Im übrigen stellt der Tatrichter ausdrücklich fest, daß die Angeklagten "sehr bald" bösgläubig geworden sind.

Nach alldem gehen auch die in diesem Zusammenhange erhobenen Verfahrensrügen sowie die Angriffe gegen die Mengenfeststellungen fchl.

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3 4.) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß fjie Umarbeitung des Metalls nicht als Beihilfe, sondern gs strafloss Vorbereitungshandlung zu beurteilen sei. ‚insoweit unterliegen sie mehreren Irrtünern:

a) Zunächst gehen die Rechtsmittel an den Urteilsfeststellungen vorbei, wonach durch die Verarbeitung des Bleies eine Wirtschaftsstraftat überhaupt erst ermöglicht wurde und die Angeklagten in Kenntnis und Billigung dieses Unstendes handelten (UA.S.6).

d) Weiterhin wird übersehen, daß Beihilfe auch vor Ausführung der Haupttat gelsistet werden kann.

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c) Schließlich ist es unerheblich, ob und wieviele, Teilnehmer (oder Werkzeuge) sich bei dem Tatablauf sonst noch einschalteten.

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5,)} Die Revisionen bekämpfen in unzulässiger Weise die Anwendung des $- 6 WiStG überwiegend nur nit einem »euen ‚Tatsachenvortrag oder einer von dem Urteile ab- "weichenden neuen Beweiswürdigung (im Falle Blelasche).. nd

‚Dem Angeklagten Ki ist kein "gewerbsmäßiges Vorgehen", sondern verwerflicher Eigennutz zur last gelegt worden, ohne daß insoweit ein Rechtsirrtum ersichtlich ist. -

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Zutreffend hat das Landgericht - wie die Beschwerde= führer. offenbar übersehen - auf den Sachverhalt Art.8 der Berliner Versrdnung über Deyisenbewirtschaftung und Kon-- trolle des Güterverkehrs angewendet. Die Vorschrift des § 6 WiStG ist nur herangezogen worden, um festzustellen,

0b eine Wirtschaftsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt (abgesehen von der mit dem Devisenvergehen nicht

F zusammenhängenden Verurteilung aus § 21 WistG). Hierzu

.. war das Landgericht aber auf Grund der Verordnung Nr.503

n zur Ergänzung der Verordnung über Deyisenbewirtschaftung

F und Kontrolle des Güterverkehrs vom 19.Dezember 1950 Ei; (Art.5 Abs.II, b) verpflichtet.

- 9.

6.). Abwegig sind auch die Angriffe der Rechtsmittel . gegen, die Strafzumessung und die in diesem Zusammenhange erhobene Rüge der mangelnden Aufklärung.

a) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Angeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse gehört worden.. Auf die Unterlassung einzelner Fragen aber kann. die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden, wie der Bundes. gerichtshof mehrfach schon entschieden hat (vel. ur. 5 StR 745/52 v. 4.12.52).

b) Weiterhin ist auch kein sachlichrechtlicher Mangel darin zu. finden, daß der Tatrichter nicht sämtliche für die Straffrage bedeutsamen Tatsachen im Urteile erschöpfend angegeben hat.

e) Die Verwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmaie bei der Strafzumessung wird dem Landgericht von den’ Revisionen zu Unrecht vorgeworfen. In diesen Züsammenhange berufen sich die Beschwerdeführer auf folgende Ausführungen des Urteils:

" Andererseits mußte strafschärfend die beträchtliche. Menge Berliner Blei bewertet werden; die durch ihre Hilfe in den Ostsektor verschoben worden, ist.. Der Angeklagte Ki mußte

wagen der Bedeutung seines Tatbeitrages sowie

"wegen des Umfanges des von ihm veredelten Bleies i empfindlich bestraft werden."

Hiermit wollte die Strafkammer ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß auch bei einem Vergleich mit sonstigen Wirtschaftsstraftaten das Verhalten dieser Angeklagten dem Umfange nach besonders strafwürdig ist. Eine solche vergleichsweise Erwägung ist nicht nur zulässig, sondern sogar erwünscht.

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d) Die Vorschri?t des Art.8 a.a.0., dem der Tat- ,° richter die Strafen entnommen hat, sieht als Strafarten Gefängnis- und Geldstrafe wahlwsise und nebeneinander vor.» Das Landgericht hat Ge“ängnis- und Geldstrafen nebeneinander verhängt. l!it Sicherh-it hat dabei die Möglichkeit

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Hauszuscheiden, daß die Strafkammer sich etwa nicht des ; UGmstandes bewußt gewesen sein sollte, sie könnte auch i ur auf Geldstrafe erkennen.

Alle übrigen Erwägungen der Revisionen greifen un-

: qulässig in das freie Ermessen des Tatrichters ein.

Revision des Nebenbeteiligten Po:

1.) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß die Einziehung der 5.703 kg Blei, an denen er Eigentumsrechte geltend macht, nicht in seiner Abwesenheit hätte angeordnet werden dürfen.

Diese Rüge geht fehl, Der Hebenbeteiligte war - wie er überdies einräumt - ordnungsgemäß zu der Hauptverhandlung geladen worden. Dann aber konnte das Landgericht gemäß § 45 Abs.III WiStG auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers über die Einziehung befinden. Denn die angeführte Vorschrift hätte keinen Sinn, wenn sie dem Gericht nur die Befugnis zur Verhandlung, nicht aber auch die zur Entscheidung einräumte. Dies ergibt sich im übrigen auch aus § 46 WiStG (wonach das Gericht die Wlederherstellung der Rechte nur desjenigen Eigentümers anordnen kann, der ohne sein Verschulden zur Rechtswahrung außerstande war). Weiterhin spricht der Absatz IV des § 45 WiStG für diese Auslegung; er unterscheidet zwischen Ladung und Erscheinen in der Hauptverhandlung und sieht für beide Fälle - mithin auch bei Ladung ohne Erscheinen - die Urteilszustellung vor, .

2.) Es bedarf keiner näheren Erörterung darüber,

' daß eine namentliche Aufführung des Nebenbeteiligten x weder im Urteilskopf noch in der Sitzungsniederschrift > über die Hauptverhandlung noch auf dem Terminszettel ‚ Roch im Eröffnungsbeschluß erforderlich ist, Abgesehen

davon könnte das Urteil in keinem Falle hierauf beruhen.

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Ebensowenig beruht es auf dem Fehlen einer Belehrung im Sinne des § 235 Satz 2 StPO.

3.) Eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist völlig unzureichend vorgetragen worden (§ 344 Abs,.II Satz 2 StPO). .

4.) Die Ausführungen des Rechtsmittels zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet; sie enthalten überwiegeng nur unbeachtliche Tatsachenbehauptungen.

Die Urteilsfeststellungen (siehe oben I letzter Absatz) tragen die Einziehungsanordnung in jeder Hinsicht,

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Nach alldem waren die Revisionen aller Beschwerdeführer in vollem Umfange zu verwerfen.

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