Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 5 StR 849/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2269 059
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
_ den Reichsbahnsekretär August P 0] aus BCE, zeborer am Eh 1904 in 1 ED,
wegen Amtsunterschlagung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen hrban:
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Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär x
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 21.Aupust 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und "ntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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F | -2. =.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer jstsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfilsc"ua;r und mit Untreue und wegen Verwahrungsbruchs zu einer desamtstrafe von einem Jahr und einer Woche Gefinrnis sowie zu ®iner Gelästrafe von 300.-- M verurteilt worden. $eine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes. Sie hat Erfolg.
I.
Der Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer es versäumt habe, mit Tilfe des Zeugen K. und des Sachverständigen B. nähere ETrnittlungen über den rechtlichen Charakter der Hausbr:'ndversorgung der Bundesbehn anzustellen.
Diese Rüge greift nicht durch. Da sowohl der Zeuge K. als auch der Sachverständige B. - ausweislich der Jitzungsalederschrift - in der “Nauptverhandlung gehört worden ist, kann die Beanst:ndung des Rechtsmittels nur dahin verstanden werden, daß an die vernommenen Personen bertiuunte Fragen nicht gerichtet worden seien. Eine Nachyr“furr in dieser Richtung ist aber dem Revisionsgericht ricrt möglich, weil die einzelnen Bekundungen der Zeurer. urd Sachverständigen im Urteil nicht angegeben zu “ordern brauchen. Deshalb kann die Aufklärungsrüge auf eine derartige Behauptung nicht gestützt werden, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vol. ua. 5 StR 745/52 v. 4.Dezember 1952).
II.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange.
1.) Hinsichtlich der Verurteilung wegen fortzesetzter schwerer Amtsunterschlagung trifft die Strafkammer unter anderem folgende Feststellungen;
Der Angeklagte war von der Bundesbahn als
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- 3. Dienststellenleiter und Bahnhofsvorsteher in rn eingesetzt worden, In dieser Tigenschaft lag ihn: unter ' anderem die Führung der "Abfertigungskasse" des Rahnhofes ob. Nebenher hatte er in seinem Bezirke "ehrenamtlich"
die Kohlenverteilung für die Hausbrandversorgung der Bahnbediensteten vorzunehmen und insoweit die "Hausbrandversorgungskasse" zu verwalten. Für diese "ehrenamtliche" Tätigkeit erhielt er eine besondere, anteilmäßire Vergütung. Beide Kassen waren getrennt zu führen und die eingehenden Geldbetrige jeweils gesondert aufzubewahren. Bei einer unvermuteten Überprüfung wurden in der "Abfertigungskasse!" ein Fehlbetrag von rund 225.-- Y und in der "Hausbrandversorgungskasse" ein solcher von ca. 2.123.-- Mi festgestellt.
Das Landgericht hebt hervor, daß sich "aber nur
a hinsichtlich des Betrages von 2.123.-- M" eine Unter-
ii schlagung habe nachweisen lassen (U.A. S.3); der Anseklagte bestreite unwiderlegt, "sonst einen Betra”r aus
der Abfertigungskasse des Bahnhofs Bi entnommen zu haben" (U.A. S.4); es fehle "an sicheren Anhaltspunkten dafür, daß der Angeklagte sich diesen Betrag von 225. M selbst angeeignet" habe (U.A. S.5).
An anderer Stelle des Urteils wird der Anzeklagte u für schuldig befunden, einen Betrag von 262.-- °“ aus der NAbfertigungskasse" unterschlagen zu haben. Diese Feststellung steht in unlösbarem Widerspruch zu den vorerwähnten Ausführungen des Landgerichtes. Es mag zwar sein, daß die Strafkammer das Fehlen des Beweises auf den ersten Fall (225.-- W) beschränken wollte. Dies reht aber nicht mit genügender Sicherheit aus dem Urteile hervor, wenn das Landgericht es als nicht erwiesen ansieht, daß der Angeklagte "sonst einen Betrag aus der Abfertigungskasse entnommen" habe.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung der 262.-- M leidet noch an einem weiteren Mangel. Der Tatrichter
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- 4 - egründet nämlich seine Schuldüberzeugung auss-"?!ir"lich init folgenden Erwägungen: "Jedenfalls fehlte der Fetrag.
E' Da der Angeklagte ihn erhalten hat, so muß er ihn
- unterschlagen haben." Diese Begründung ist hier unzu-
; peilchend, weil sie u.a. die -— vom Landgericht selbst in
5 gem nicht erwiesenen Falle hervorgehobene - Frw!rung außer Acht läßt, daß der Angeklagte "aus begreiflicher Frregung und Angst" einen Buchungsfehler begangen haben könnte.
Die somit erforderliche Aufhebung mußte sich weren des rechtlichen Zusammenhanges auf alle Teilakte der fortgesetzten Amtsunterschlagung sowie auf die in Tateinheit hiermit erfolgten (an sich rechtlich bedenkenfreien) Verurteilungen wegen Untreue und wegen '!Irkundenfälschung erstrecken.
2.) Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Ange» klagte im Sommer 1950 aus Beständen der Hausbrandversorgung, soweit sie von Betriebsangehörigen riert abgenommen worden waren und aus diesem Grunde in eireit: Schuppen der Bahnverwaltung lagerten, ca, 33 Zeutrer Nußkoblen an eine nicht bezugsberechtigte Privatperson verkauft. Das empfangene Geld hatte er ordnunpsmäßie j - allerdings unter dem Namen eines Betriebsarzchörigen - en die Hausbrandversorgungskasse abgeführt.
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Das Landgericht bestraft ihn wegen Vergehens gegen § 133 Abs.I StGB, ohne sich mit der Frage auseinsnderzusetzen, ob dem Angeklagten bewußt war, daß die Kohlen sich im amtlichen Gewahrsam der Bundesbahn befanden. Auch der Urteilszusammenhang ergibt insoweit nichts. "s kann daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werder, daß die Strafkammer den Tatbestand des Gewahrsamsbruchs (hinsichtlich der inneren Tatseite) rechtsirrig behandelt hat.
3.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht weiterhin eingehender als bisher prüfen müssen, ob die Kohlen der Hausbrandversorgung und die Verkaufserlöse
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für sie dem Angeklagten amtlich anvertraut war u etr nicht.
Für den amtlichen Charakter spricht nach den bisherigen Feststellungen, daß die Kohlen aus Beständen der Eisenbahnverwaltung stammten, unter behördlicher Kontrolle standen, die Führung der Hausbrandversorfungskasse durch "Dienstvorschriften" geregelt war, und daß die Verkaufserlöse für die Kohlen von den Empföngern im Lohn- und Gehaltsabzugsverfahren eingezogen wurden.
Demgegenüber ist zu berücksichtigen, daß für die Tätigkeit innerhalb der Hausbrandversorgung ein besonderes Entgelt gewährt wurde und daß der Angeklagte - offertar mit Genehmigung seiner Vorgesetzten - die Hausbrandversorgungskasse in seiner Privatwohnung verwalten durfte. Die letzten Gesichtspunkte enthalten zwar keine zwingenden Hinweise dafür, daß die Hausbrandversorrungs-
stelle eine - neben der eigentlichen Eisenbaknveranitur: bestehende - mehr oder weniger selbständige soziale Organisation ist und daß daher die Führung dieser Kasse dem Angeklagten nicht von seiner vorgesetzten Dienststelle als Dienstobliegenheit übertragen worden war; sie bedürfen jedoch in diesem Zusammenhange der Erörterunr.
Dabei wird die Strafkammer auch Gelegenheit haber, sich mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen, das z.T. auf tatsächlichem Gebiet liegt und daher in diesen Rech*szuge nicht berücksichtigt werden kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier . Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt Siemer