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BGH Entscheidung vom 15.08.1952 – 3 StR 267/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

EEE Fa ge ” Das zwischen Mitangeklagten bestehende nahe Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis "gibt diesen nicht ein "Zougnisverweigerungsrecht" Daher ist die Frage, ob pihere in einem Vernehmungsprotokoll niedergelegte Srkl&rungen eines Angeklagten zum Beweis über sein Geständnis verlesen und gegen ihn wie auch gegen den lütangeklagten verwertet werden dürfen, nicht nach. “ § 252, sondern nach § 254 StrO ZU prüfen,

Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !

Gesetze 8 52 Abs 1 Ziff 3 StPO, | a A ee TI

Rechtssatz: EEE Fa ge ” Das zwischen Mitangeklagten bestehende nahe Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis "gibt diesen nicht ein "Zougnisverweigerungsrecht" Daher ist die Frage, ob pihere in einem Vernehmungsprotokoll niedergelegte Srkl&rungen eines Angeklagten zum Beweis über sein Geständnis verlesen und gegen ihn wie auch gegen den lütangeklagten verwertet werden dürfen, nicht nach.

§ 252, sondern nach § 254 StrO ZU prüfen,

Aktenzeichen: 3 StR 267/52. |

Urt des BEH 00.000200" en a en 20 Ferienstrafsenat v.15. August 1952 16 Wuppertal

x in im

GR 281 '

In Naı en des. Vol kes

In der Strafsache gegen

"1-Heinz B — aus SR

1.) den Schleifer Ka dort geboren em 19275.

25 ) den Haschinist Hug0 Ss # H bei zu geboren an

en

wegen Heineides und wneidlicher. Falschaussa

at. äes Bundesgerichtshofs in

hat der 5, Perienstrafsen en der teilgenommen

der Sitzung von 15. August 1952;

; haben3

Scnatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzenden 0000

. Bundesrichter I Krauss Bundesrichter. Prof. Dr.Busch

' Bundesrichter Drs Dotterweich.

.Bundesrichter Dr: Baldus‘ ‚als ‚beistizenas. Richter,

Landgerichtsrat

als "Vertreter der: Endesannalt schaft, -

ustizangestel

= als Urkundsbe BB nartasisnhe, ==

für Recht erk nnt

Auf die Revision der Stantsannaltschaft wird das Wuppertal von 21, De-

Urteil des. Tanägerichts. in ‚zember. 1951 mit, den Feststellungen aufg gehoben.

wird zur neuen Verhandlung una Iintschei-

"Die Sache Kosten des Hechtsmittels, 'en

_ dung, auch über die i ‚das Landgericht zurückveruiosen.

vn Rechte wegen. |

In dem Thescheidungsrechtsstreit Emmi’ ‚gegen Karl zu sind am 15» Juni 1949 vor dem Amtsgericht in Köln die beiden Angeklagten als Zeugen vernommen worden zu ‚demselben Beweisthema, ob die.da malige Klägerin Emmi - mit dem jetzigen Angel Hagten Hugo. N I _ zusammenlebe und ehebrecherische Beziehungen unterhalte. _ Die Angeklagten haben als Zeugen übereinstimmend bestrit-. ten, dass zwischen Emmi I Vıc den jetzigen Angeklagten DO ) irgendwelche ehewidrigen oder ehebreche- "ris "Beziehungen bestanden haben. Inzwischen ist die ühe 2. aus der der Angeklagte Karl-Heinz % u stammt, geschieden worden. Nie Emmi ER: ist jetzt mit = .

dem Angeklagten 5 | verheiratet

| Die beiden Angeklagten sind beschuldigt, bei ihrer = "gerichtlichen Vernehmung vorsätzlich ihre Beugenpflicht. . : ‚verletzt zu haben, und zwar Karl-Heinz eo 1 © eidliche falsche Aussage ey 153 SED), ao duroh falschen Schar. 8. 154 ‚ste): y Yon“. dieser A k

oO einer Verletizun

Reit mit der verfahre her se Rüge 33 52, 254, 261. 8120; sie ist begründet.

ER “=, ach den F -stetellungen des Tandgerichts hat der | Angeklagte | I PiE dem diesen Strafverfah ren vora geg ngenen ! , ‚mmittelungsverfahren. vor der Polizei ‚einge- 2 >. ‚wonach, zwischen seiner Hutter a keine ehew harigen oder

. räu seine Zeugenaussag e und Abm Angeklagten S recherischen 2 Sen en bestanden haben, sei ra sch. 5 habe dans als die gleiche .

Schwi egervat ver SI

inhaltlich falsche Aussage gemacht. Als Beweis für äie Un-

richtigkeit dieser Zeugenaussagen führte er einen von ihm beobachteten ehewidrigen Vorgang an, der sich vor dem E jidestermin zwischen s seiner !utt ser und dem Mitangeklagten abgespielt hatte. > | De Sr BEER

Diese früheren Aussagen des Angeklagten Beck ser zur | Aufklärung des Sachverhalts zu verwerten, hat sich das Landgericht, weil der. Angeklagte sich. in der ! Kauptverhandlung auf ein ihm angeblich zustehendes "Zeugnisverweige-

rung gsrecht" zur Begründung seiner Aussageverweigerung berufen‘ hat, verhindert ‚gesehen, und zwar durch die Be e stimnungen des $. 254 und des 3 52 Abs.1 Gift 3 StPO, | Diese Auslegung der beiden Verfaht enstorschriften kann u nicht ‚gebilligt werden. ER .:

a) 5254 StPO. verbietet Lediglich, zum Zueck der | isaufnahme über ein früheres Geständnis des Ange-ER agten. dessen in einem niehtrichterlichen : Protokoll

ni ders gelegten ‚Urklärungen zu verlesen, sie also ege des Urkundenbeweises gegen. den früher geständi-Angexlas en’ zu 3 Vepierte Ä

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ist, nicht jegliche

sage bei der Beweiswürdigung zu verwerten und seiner; int scheidung über die Schuld des Angeklagten mit zus grunde

zu legen. Im übrigen hat der Angek lagte Bgmrach. den Urteilsfeststellungen bei seiner zweiten richterlichen Vernehmung vom 9. Juni. 1951 seine früheren polizeilichen, Aussagen vom i3. kärz 1951 insoweit aufrecht erhalten,

"als sie die von ihm (als Zeugen) gemachten falschen Aussagen betrifft", Der Verlesung dieses richter 1 ie chen Protokolls in der Hauptverhandlung stand $ PT

StPO keinesfalls entgegen.

b) Das Landgericht ist der Meinung, im Verhältnis von Hitangeklagten zueinander gebe es ein Zeugnisverwei- u gerungsrecht im Sinne des 5 52 Abs 1 Ziff 3. Diese Bestimmung finde wenigstens‘ sinngemässe Anwendung auf dieses Verhältnis der iitangeklagten zueinander. Dadurch sei . eine Verwertung früherer Aussagen eines Angeklagten unter Anwendung des § 254 St2O oder auf anderem Wege zur Aufklärung des Sachverhalts ausg -eschlossen. Darin kann dem Bendgericht nicht gefolgt werden.

S 52 gibt nach der klaren Fassung. dieser Bestimmung einem Zeugen, der zu dem Beschuldigten in einem. _ nahen - in Ziff 5 näher umsch ‚riebenen - Vers randtschaftsoder Schwägers chaftsverhältnis steht, das lecht, das Beugnis. "zu. verweigern Zugunsten eines solchen Zeugen ist in .§ 252 weiter bestimmt, dass; wenn er. erst in der liaupt- _ verhandlung von seinem Beugnisverveigerungs srecht Gebrauch macht, seine vor der } Hauptverhandlung gemachten Avssagen nicht ver "lesen werden dürfen. Wie der erkennende Senat in seinen - im Nachschlagewerk abgedruckten - Urteil (3 StR 736/51) vom. 18; 0) stober 1951 bereits entschieden . hat, ist diese Vorschrift, nach ihren Sim und Zweck dahin .

auszulegen, dass auch durch eine Zeugenvernehmung des pölizeilichen Verhörsbeamten die frühere Aussage des in der kauptverhandlung von seinen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nicht verwertet werden darf. Diese dem Zeugen vom Gesetzgeber eingeräumte ausserordentliche Vergünstigung will das Landgericht auch dem Angeklagten zugute kommen lassen, der in einem solchen besonderen Verhältnis zu seinem litangeklagten steht. für eine solche ausdehnende Auslegung des 52 fehlt jede gesetzliche

Grundlage.

Die Strafprozessordnung trennt. schon in der äuss ‚eren Anordnung der Vorschriften in den Abschnitten 6 und 10 die Vernehmung des "Beschuldigten" scharf von derjenigen

des "Zeugen", so auch in 5 251 der von der Verlesung der Protokolle über die frühere Vernehnung eines Zeugen oder eines ilitbeschuldigten handelt. Vor allem aber ist, wie in der grundlegenden Entscheidung des Roichsgerichts in RGSt 6, 279 näher begründet ist, nach dem ganzen Aufbau des deutschen Strafverfahrens die Stellung des Angeklagten gegenüber der des 2 Zeugen grundsätzlich verschieden,

Mit dieser Stellung ist es unvereinbar, dass diese lbe Person. in. d e m Ss e 1 be n Strafverfahren bald.als Angeklagter, bald als Zeuge auftritt, ‚Der Grundsatz der | Unvereinbarkeit der. beiden I Rollen verbietet es, dass zwei Personen, die nach Verbindung ihrer Stra afsachen zu gleichzeitiger Verh 1andlung in denselben Verfahren die Stellung yon Mitangeklagten | zueinander einnehmen, je nach dem Gegenstand ihrer Aussage in der Hauptverhand ung bald als Angeklagte, bald ‚als Beugen behandelt werden.

Das Kecht zur Verweigerung des ; Beugnisses: hat der Lesetzgeker deshalb ® eingeräumt, weii der Zeuge sonst in einer Zwangslaäg®e wäre zwischen seiner dem Staat gegenüber. bestehenden grundsätzlichen AUSSÄge- und Wahrheitspflicht einerseits und seiner gegenüber nahen Verwandten oder Verschwägerten bestehenden sittlichen Hilfeleistungs- und Treupflich‘ andererseits, Der Angeklagte befindet sich | nicht in einer solchen Zwangslägee Er ist der staatlichen

Rechtspflege gegenüber von vornherein zu keinerlei Aussage verpflichtet und es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, die Wahrheit zu saseno Dies gilt allgemein, nicht nur für solches Fragen, die allein auf die ihm selbst zur Last gelegte Straftat Bezug haben, sondern auch für solche, die ausschliesslich oder zugleich den Hitangeklagten und dessen Tat betreffen, Wegen dieses wesentlichen

Unterschiedes, der in der Aussage- und Vahrheitspflicht besteht, scheidet eine sinngemässe Übertragung der in § 52 dem Zeugen eingeräunten Rechte auf den Mi tangelktl agten

aus»

Das Landgericht. beruft sich zu Unrecht zur Stützung seiner kechtsauffassung auf die #rläut erungswerke zur Strafprozessordnung | von Löwe-Rosenberg 19. Aufl Anm 3 zu '§ 52.und Schwarz 13. Aufi Anm 2 B zu § 52. Die angeführten — Erläuterungen betreffen einen ‚anders gelagerten Fail. 55 "wird dort die Frage erörtert, ob eine ausserhalb des Strafverfahrens stehende Person, die 'zu einen von mehreren Angeklagten in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht, u nicht nur zugunsten des mit ihr verwandten Angeklagten, u

"sondern auch betreffend dessen Mitangeklaste das Zeugnis | u verweigern befugt ist» Um diese Frage geht es hier nieht.

Im übrigen wird im iriäuterungswerk Löwe-Rosenberg in der Vorbemerkung 3 a zum 6. Abschnitt eindeutig die Auffassung vertreten, im Verhältnis von !itbeschuldigten zweinander könne nicht von einer Zeugenvernehmung und daher auch nicht ron einem Zeug gnisverweigerungsrecht die Rede sein, und zwar selbst für den Fall, dass ein jitbeschuldigter nur über ei-. nen Straffail Auskunft geben soll, bei dem er selbst einer Beteiligung weder beschuldigt noch verdächtig ist.

e) Zur Begründung seiner Auffassung weist das vandgericht noch darauf hin, dass im vorliegenden Tall die beiden Angeklagten bei ihrer früheren Zeugenvernehmung zu demselben Beweisthema die gleichen Aussagen gemacht und nun in denselben Strafverfahren, wegen falscher Beugenaussage zur Verantwortung gezogen werden. Die den Vorwurf ehewidrig sen Verhaltens rechtfertigenden äusseren Vorgänge, die der Beobachtung beider Angeklagter zugänglich gewesen sein soilen, können - ‚darin ist dem bandgericht zuzustimmen - nur einheitlich festgestellt werden. \Vlenn über diese Vorgänge der eine Angeklagte früher

als Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, so ist es kaum vor- 'stellbar, dass die gleichlautende frühere Leugenaussage "des anderen nicht unwahr sei. Gesteht der eine Angeklagte die Unwahrheit seiner. früheren Aussage ein, so bezichtigt

. er damit, notwendig den ! Nitangeklagten, auch dieser habe

früher die Unwahrheit ausgesagt. Aus diesem untrennbaren "Zusammenhang tolgert nun das Landgericht in Fortführung seines irrigen Gedankenganges' (es besteht. äviischen. dem Nitangeklagt en ein beugnisverweigerungsrecht), der Tatrich- “ter sei, um dieses Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu verletzen, rechtlich ‚gehindert, auf dem Wege über die Anwen-

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dung des S 254 StPO oder in anderer \ieise die ahrheit oder

Unwahrheit der früher über diese Vorgänge von beiden Angeklagten gemachten kbereinstimmenden Aussagen zu klären (§ 244 StPO) und das #rgebnis dieser Beweisaufnahme e i nheitiiceh geö&® n beide Angeklagte zu verwerten (§ 261 StPO). Diese »rwägungen sind schon im Ausgangspunkt (§§ 52) irrig, aber auch im Ergebnis unannehmbar. Richtis ist nur, dass wegen des engen inneren Zusammenhangs der festzustellenden Susseren Vorgänge nur eine einheitliche Tatsachenfeststellung sowohl hinsichtlich des geständigen Angeklagten wie auch hinsichtlich seines Yitangeklagten denkbar ist. Diese Zinheitlichkeit kann bei richtiger Auslegung der 385 254 und 52 nur in der Weise hergestellt werden, dass die frühere Aussage des Angeklagten Be Oo34 7] zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, der Inhalt der übereinstimmenden früheren Zeugenaussagen beider Angekl ag ser auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit geprüft unä ‚gemäss § 261 StPO auf Grund einer freien wirdigung der aufgenommenen Beweise unter Beachtung des Umstandes; dass. . mit alleiniger Ausnahme der an den behaupteten Ehewidrigkeiten beteiligten jetzigen Ehefrau des Angeklagten “ SED — die sämtlichen nahen Verwandten und Verschwägerten beider Angeklagter von ihrem Zeugnisverwei-

gerungsrecht Gebrauch gemacht haben, über die Schuld bei- =

der Angeklagber entschieden wirds

Da das angefochtene Urteil, wie die Stastsanwaltschaft zutreffend. rügt, auf rechtsirrigen Erwägungen | beruht, muss es aufgehoben und dem Landgericht. durch Zurückverwei sung der Sache. Gelegenheit gegeben werden, ge-

9-

mäss § 244 StPO die Sache weiter aufzuklären,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberk desanwalts»

Dr. Moericke Krauss - Balldus

zugleich für die beurlaubten und daher an der Unterschrift erhinderten BR Dr.Doiterweich und Prof.dr.Busch.