Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 07.12.1951 – 2 StR 517/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Eine Verurteilung nach § 175 a Nr' 3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der Ausseren und nach der inneren Tatseite erfüllt. Zur inneren Tatseite gehört jedoch nicht, dass der Kinderjährige mit strafrechtlicher Schuld handelt. Es genligt vielmehr, dass er in einer seinem Lebensaiter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder selbst hat oder bewusst bei dem Verführer hervorrufen will (wie Urt. des BGH vom 7.9.1951 - 1 StR 344/51). \

Für das Nachschingeverk ! ö | 9302 094

Für die Amtliche Sammlung I

= nn

Dr 2 ur

Gesetz: StGB § 175 a Nr 3. Br Rechtssatz: Eine Verurteilung nach § 175 a Nr' 3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der Ausseren und nach der inneren Tatseite erfüllt. Zur inneren Tatseite gehört jedoch nicht, dass der Kinderjährige mit strafrechtlicher Schuld handelt. Es genligt vielmehr, dass er in einer seinem Lebensaiter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder selbst hat oder bewusst bei dem Verführer hervorrufen will (wie Urt. des BGH vom 7.9.1951 - 1 StR 344/51). \ Aktenzeichen: 2 StR 517/51 E Urteil vom 7.Dezember 1951 LG Flensburg 2 Än.

In der Strafsache gegen

den Rentner Peter T mp in SCHE. ;eboren orı EB 1592 in co,

wegen Unzucht nit A\neben u.a:

hat der 2. Ötralsenat des Dundesgerichtsho?s in der Sitzung von 7. Dezenber 1951, en der teilgenommen

Senatsnrüsidcent Dr. Lioericke als Vorsitzender. Tundesrichter Dr. Kirchner Dundesrichter Ecennelka Bundesrichter Verner Dundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanvalt EEE

els Vertreter der Lundesanvaltschaft,

Justizsekretir

als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil '4es Lendsgerichts in Flensburg vom 3.Juli 1951

aufschobens 2,

a) in den Fällen Rp und Temumiprnit seinen Feststellungen

b) im Gesamtstrafausspruchz» 2, Soweit des Urteil auf;choben ist, wird die Sache zur neuen “erhandlung vnd Intsckeidvng, much Über

.

an

um ER

die Kosten dcs Rechtesnittels, an des Landgericht zurüchverwiesen.

3, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten vervoorrene

Von llechts wegen

BD EEPIRE LU

”.

en a 209

ERLFE

„tr in E

Dez

P25

“ u n SER. 3 »

SP

ur

rent

FE Bin er

3

ceründe

64 o —

Die Straflenrer hat den Angeklagten "wegen schwerer Unzucht nit Inaben unter vierzehn Jahren! (38 175 a Ür 3, 176 ür 3, 73 StGB) in zwei Tällen und wegen Vazueht n it Lödchen unter vierzehn Jehren (§ 176 Abs 1Ir 3 en i zwei Fällen zu einer Gesentstrefe von zwei Jahr n Duchthaus verurtcilto Seine Levicion ist zum !'eil begründet.

lo Icr Verteiciger hat in Ger Zauptverhendlung "die Linzuziehung eines medizinischen Sachverständigen" beentragt. Dicser Anvrag ist von der Ktraikanner abselehnt worden. "da die Tatsachen, die den Angeklagten den Sckutz des § 51 Abs 1 und 2 StEB zubillisgen könnten, nicht gegeben vnd auch aus den bisherigen üinlassun;en des Angeilagten nicht ersichtlich sind". Zu Unrecht sicht dic Devicion "ierin einen Verstoss Gogen § 338 Ir 8 StPO. Der Antrag des Verteiligers ist kein Teveisamtrag Gewcsen, sondern cin Seweisernittlungsen-

trag, Scine Ablehxung kann dechalb nur als Verletzung

der Aufklüörunsspllicht fehlerhaft sein, § 244 Abs’ 2 StPO. Die Degründung des fblehmunssbeschlusses und das Urteil

Jassen keinen Zweifel, dass die Straffiicmmer schon auf Grund des zuvor verlesenen tutachtens des Kreisgesundheitssats von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Überseugt war. 25 bestend deshalb für die

Strafleimer Kein Anlass, von Ants wegen über den Gei-

steszustend des Angeltlagten noch weitere Beweise zu er-

even.

Die Ablehruns des Antrasces ist aber ;semüss § 244 Abs 4 S 2 5t70 auch dann bedenlscnfrci. wenn man ihn

nn nn nn nn CE,

=

Ar

m nm zamernn ame. > 1 2

a

ap

FERSNG, 35. ale

>

RETTEN un N

II

«

als Beweisamtreg auffasst, also annimmt, der Verteidiger habe die Zurechnungsunfähigkeit des Ängeklo“ten behaupten und unter Beweis stellen wollen. Denn das Gegenteil dieser Tatsache hat die Strafkamner vuf Grund des Gutachtens des Kreisgesundheitsamts, wie die Begr!indung des Ablehnungsbeschlusses ergibt, schon für erwiesen angesehen.

2. In der Verlesung des Gutachtens des Kreisgesundheitsemts, einer öffentlichen Behörde, liegt entgegen der insicht der Revision kein Verstoss £cgen § 250 StTO. Sie war vielmehr nach 3 256 StrO zuliissig.

.Sachbesch:!erde.

bit der bLachbeschverde wendet sich @ie Revision ausschliesslich segen die Verurteilung nach § 175 a !Ir 3 StGB. Es fehlt deshalb, soweit der ‚ngeklagte wegen Unzucht mit Mädchen unter vierzehn Jehren in zwei Füllen verurteilt ist, an einer £Sachlich-rechtlichen Revisionsbegriündung. In diesem Umfange ist deshalb die Revision unzulässig, 9 344 ibs 2 St?0. Im ibrigen het sie Erfolg.

1. Die Revision meint, das Urteil enthalte eine "unzulässige Alternativfeststellung". Der beanstandete Satz der Urteilsgründe enthilt jedoch überhaupt keine Feststellung i.5. des § 267 Abs 1 St7O, sondern führt nur - 'iberflüssigerweise — den gesetzlichen Tatbestand des § 175 a Nr 5° StGB an, der zwei Begehungsmöglichkeiten beschreibt. Die Sachdarstellung lüsst keinen Zweifel daran, welches Strcfgesetz der Vorderrichter im Einzelfall als verletzt ensieht.

et .

"28 a) Sodann rügt die Revision, dass das Merkmal der "Ver-

führung" nicht ausreichend festgestellt sei. Zum Begriff der "Verführung! im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB gehört, dass der Voiljlihrige irrendwie auf den Willen der Winder-

ey

> #ohs

e-

RE

2 “ SE zn. ; a enter ne EEE

ee

FR >

jihrigen einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die geringere Widerstendskraft des Jugendlichen ausnutzt. Von einer Verführung kenn deshalb keine Rede sein, wenn der llinder jährige ohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur Unzucht bereit geucsen ist (RGSt 70, 199; 71, 111). Im Falle RB stellt das Urteil nur die Handlungen fest, die der Ingeklegte und der Jussendliche vorgenommen heben. Ob TERM den zun’:chst widerstrebt hat und erst durch Beeinflussung seines \jillens gefigig geworden ist, sagt das Urteil nicht. Es fiihrt auch keine Umstünde an, die erkennen liessen, dass R@B mit dem unz'ichtigen Treiben des Angekla:;ten nicht einverstanden gewesen sei. äs enthält nur bei der rechtlichen Würdigung den oben wiedergegebenen, vom Reichssericht sufgestellten Rechtssatz, lässt jedoch hierbei den entscheidenden Teil fort, der sich mit dem entgerenstehenden Willen des kKinderjähriren befasst. Diese formelhefte, noch dazu unvollstiindige Wiedergabe eines Rechtssotzes igt aber keine trts’;chliche ?eststellung,

die dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Rechtsenwendung ermöglicht. Denn sie l’isst nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkommer den Willen Rs auch wirklich geprüft hat. Der Angeklegte het mit Rp dreizehnmal in einem Zeitreum von fünf Jahren Unzucht getrichben. Es ist nun zwer nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verführter erneut zur Unzucht verführt wird. Bei einer wiederholten gleichgeschlechtlichen Betätigung eines Jugendlichen liegt jedoch die Annahme nicht fern, dass er schon von sich eus zur Unzucht bereit gewesen ist. Die Strafkammer hätte deshalb bei jeder Einzeltet die innere Haltung des RB gevissenheft untersuchen und des Ergebnis

in den Urteilsgr'inden mitteilen missen (RGSt 71, 111). Da die Strafkemner dies unterlassen hat, ist die Anwendung des § 175 a Ur 3 StGB im Falle Rp bisher nicht zus-

un

-6 -

reichend begründet. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Palle RB im ganzen; denn die Schuld kann nur einheitlich festgestellt werden.

b) Im-übrigen ist auch die Verurteilung nach § 176 Abs 1

Nr.3 StGB rechtlich fchlerhoft. RE ist, wie das Urteil feststellt, am 6.August 1935 geboren. Er hat also am 6.August 1949 das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die Taten des Angeklagten, die nach diesem Zeitpunkt liegen, sind deshalb nach X 176 !bs 1 Nr 3 StCB nicht strefber. Sie können deshalb in den von der Strafkcmmer angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht einbezogen werden.

c) Ergibt die neue Verhrendlung, dass RB dem Treiten des Angeklegten widerstrebte, zo ist weiter zu prüfen, ob der ängekloxte damit rechnete und den entgegens’tehenden Willen des Knaben Üterwinden wollte. Das ‚gehört zum Vorsatz der "Verführung". Das Urteil bemerkt allerdings bei der rechtlichen Würdigung: "Der Angeklagte handelte nuch bewusst

und gewollt und d«iher mit dem erforderlichen Vorsatz".

Auch dies ist aber nur eine formelhafte \lendung, die zur Festetellung des inneren Tatbestandes nicht ausreicht.

Sie lässt nicht erkennen, wasider \ngeklagte nach der Jberzeugung der Strafkammer gewuset und gewollt hat. Sie bezieht sich im übrigen offensichtlich nur auf den vorhergehenden Sotz, in dem die Strofkammer das lierkmal der "Verführung" feststellen will, aber über den entscheidenden Yunkt, nömlich den Tillen des RM, nichts aussagt.

d) Die Revision greift im Falle RE noch die Strafzumessung an. Die Strefkamer hält keine mildernden Umstände für gegeben, weil der Angeklaxte "über einen langen Zeitraum das Kind beeinflusst und sich an ihm besonders übel vergongen hat". Die Revision meint, die Berücksichtigung der Beeinflussung sei eine unzulüssige Verwertung des

N -

. r |G ER

B :

;

ES

EB . 7 'B i

+

DET RER

be 20

ee

£2

ehr

eh %

LER

> £ $-

2

- 7 -

Tatbestandsmerkmals der "Verf'ihrung". Das ist aber nicht der Fall. Die Verführung setzt die Jberwindung eines der Unzucht entgegenstehenden Yillens des Jugendlichen voraus. Eine Beeinflussung ist auch möglich, wenn der Minderjährige an sich zur Unzucht bereit ist und nun in seiner Neigung bestärkt wird. Im übrigen hat die Strefkrmmer nicht die Beeinflussung als solche verwertet. sondern die Tatsache, dass der ıungeklagte den REM "iiner einen Iongen Zeitraum" beeinflusst hat.

Das ist in jedem Falle unbedenklich. Dass eine Beeinflussung nicht festgestellt sei, wie die Revision behauptet, ist irrig. Der wiedergegebene Satz enthält gerade diese Feststellung.

3. Dem damals zwölfjährigen Schüler Lew fasste

der ingeklagte aus Yollust in die Hosentasche, griff en dessen Geschlechtsteil und rieb dceran mit dem Hosenfutter. -Hierbei fragte er, ob das schön sei. Als er den Hosenschlitz des Knaben öffnen viollte, wurde er gestört. Das Alter des Ip kannte der Angekligte.

In diesem Falle stellt die Strafksmmer ausdrücklich fest. dass Imuup sich sträubte. Dass der Angeklagte. dies erkannte und den entgegenstehenden Willen des Knaben “berwinden wollte, ergibt der Urteilszusammenhang.- Dem Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Angeklegte den Im im Sinne des § 175 a Nr 5 StGB verführt hat, Nach dem Sachverhalt kommt nur in Betracht, dass der Angeklagte den Ip verführt hat, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Zur Unzucht lässt sich ein Minder jähriger missbrauchen, wenn er Handlungen eines liannes von einer gewissen Stärke und Dauer, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in ge-

schlechtlicher Beziehung verletzen, bei sich duldet und hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen:

Kr

-8-

oder befriedigen will (BGHSt 1, 293 und das zum Abdruck bestimmte Urteil vom 26.Juli 1951 -2 StR 358/51). Zur Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB gehört also, dass der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und der inneren Tatseite erfüllt. Das ist nun allerdings nicht so zu verstehen, dass der Ninderjährige mit strafrechtlicher Schuld handeln müsse, In strafunmündigen Knaben könnte sonst ein Verbrechen nach 8 175 alr 3 StGB iiberhaupt nicht verübt werden. Das entspricht of*ensichtlich nicht dem Willen des Gesetzes, Auch bedarf der Kinderjiährige, der zwar strafmindig, im Einzelfalle jedoch nach § 3 RJG oder zus anderen Grün-

den strafrechtlich nicht verantwortlich ist, durchaus I des Schutzes, den § 175 a Ir 3 StGB gewährt. Es genigt L deshalb, dass der Jugendliche in einer seinem Lebens- -k.

alter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen AL j entweder selbst hat oder bewusst bei dem Verführer herv-rrufen will (Urt. des BGH vom 7.9.51 - 1 StR 344/51).

Dass LIEB mit einer solchen inneren Anteilnahme die schamverletzende Betätigung des Angeklagten über sich

ergehen liess, stellt das Urteil nicht fest, Es sagt

nur. dess Im sich ströäubte. Das spricht eher

für das Gegenteil. Die Verurteilung wegen eines vol-

endeten Verbrechens nach § 175 a Hr 3 StGB ist des- F halb nach den bisherigen Feststellungen nicht gerecht- k fertigt. Aus diesem Grunde muss das Urteil auch im Falle IB zufgehoben werden, obwohl die Anwendung des

§ 176 bs 1 Nr 3 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen lässt.

Lässt sich in der neuen Verhendlung nicht mehr als u bisher über die innere Anteilnehme des Time feststel.- len, so ist der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB schuldig. Denn dass er darauf eusgegengen ist. Ip zu bestimmen, seine -des R3 Ängeklagten- schamverletzende Betiitigung gus eigener u

x ss Er £

-9-

Wollust zu dulden, ercibt die Frege, ob es schön sei.

4. Schliesslich geben die Ausführungen der Strofkammer zu § 51 StGB zu einigen Bemerkungen Anlass. zumal die Anvrendung oder die Zblehnung dieser Bestimwung vielfoch unzuliinglich begründet wird. Die Strofkammer stellt fest: "Ein Anhalt defür, dass in der Person des Angeklagten die Voraussetzungen der Zurechnungsunfäöhigkeit oder geminderten Zurechnungsfiühiglreit i.S. des § 51 StGB entgegen der verlesenen £rklärung des Gesundheits-

emts SEE vorliegen, hat die Hauptverhandlung nicht

erbracht". Dies genügt in dem vorliegenden Talle, in dem nach dem Zusemmenheng der Urteilsgründe keine der drei bi logischen Voreussetzungen für die Anwendung des 8 51° StGB, n!imlich Bewusstseinsstüörung, krankhafte Störung der Geistestitigkeit oder Geistesschwäche, gezeten

sind. Im allgemeinen wird es sich zber empfehlen. das Ergebnis der ?rüfung klarer zum Ausdruck zu bringen

(vgl hierzu die grundsätzlichen Ausführungen des Reichsserichts in RGSt 75, 121. = DR 1939, 1308; .

Die Strafkemer fict der Begründung. mit der sie die Anwendung des § 51 StGB ablehnt, eine Hilfserwägung hinzu, die in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig ist. Der Bestand des Urteils wird allerdings hierdurch ni.cht gefährdet. weil die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit einwendfrei ist und es deshalb >uf die Hilfserwägung nicht mehr onkommt. Zur Vermeidung kÜnftiger Irrtümer sei jedoch zuf folgendes hingewiesen:

Die Strefkamer bemerkt: "Er (der Angeklagte) hat sich auch selber nicht auf eine geistige Erkrankung berufen, sondern leciglich dareuf, dass ihn der Trieb

übermanne, wenn er mit Kindern in nahe Berührung käme.

.

EI.

(2

a Ge TER Zn

- 16 -

Dies allein vermag sein Verschulden jedoch nicht auszuschliessen. zumal er in Kenntnis seiner Veranlagung den Kindern die Höglichkeit verschrffte, sein Grundstück und seine Wohnung zu betreten",

Hierzu ist folgendes zu sagen:

a) Verfehrensrechtlich (§ 267 Lbs 2 St/O) ist zwar ein

Ausspruch in den Urteilsgründen zu § 51 StGB mur erforderlich, wenn der Angeklagte seine Zurechnungsunfühig-

keit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit behauptet

hat. Sachlich-rechtlich ist jedoch die Prüfung des § 51

StGB und die Litteilung des Ergebnisses dieser Priifung

in den Urteilsgriinden geboten, wenn der sechverhalt hierzu Anlass gibt. In diesem Zusemmenhang kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte sich auf den Schutz des

§ 51 StGB beruft.

1) Eine geistige Erkrankung ist nicht die einzige biologische Voraussetzung ir die Anwendung des § 51 StCB. Es genigt auch eine Bewusstseinsstörung, die nicht krankhafter Natur ist.

% ”

ce) \ienn der Trieb den Täter übermennt, so kann dies seine Schuld ausschliessen. Es ist möglich, dass er infolge einer krankhaften Störung seines Viillens-, Gefühls-

oder Trieblebens ibermannt wird oder dass hierbei eine Bewusstseinsstörung eintritt. Ist einer dieser Zustände gegeben, so kommt es dareuf en, ob er die Einsichtsfühigkeit oder dos Hemmungsvermögen des Täters aufhebt. Ist dies der Fall, greift § 51 xbs 1 St@B letz.

7

RUE ES

BEN HR

- 11 -

d) Sollte der Hinweis der »trofkrmner eu? die Kenntnis

des Ingeklrozten von seiner Verenlagung so zu verstehen

sein. dcss nech ihrer ’neicht ein Verschulden des }n-

geklasten auch aus dem Gesichtspunkt der actic libera

in ceusa vorliege, so wäre diese Erwigung ebenfalls fehlerhaft; denn die Strofkammer geht gerade davon Ä eus, dess der Ingeklagte bei der Begehung seiner Ta-

ten zurechnungsfähig gewesen ist. 5

Dr ,koericke Dr.Kirchner Henneka 5 Werner Dr .Sauer

PR

Y ‚d H if