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BGH Entscheidung vom 17.07.1951 – 2 StR 613/51

2. Strafsenat

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2 StR 613/51 2502 061

Im Namen, des Volkes

In der Strafsache gegen

den Strassenbahnschaffner Alfred B nun :

geboren am EEE 1914 in DE, wohnhaft dort TORE 2 ©;

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, Dezember 1951. an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr, Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bufdesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Henneka

Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt. als Vertreter der Bundesariwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt; \

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bremen vom 17. Juli 1951 mit

den Feststzllungen aufgehoben, Die Sache wird

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über ‘ die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in sieben Fällen (§ 175 a Nr 3 in Tateinheit mit 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei lionaten Gefüngnis verurteilt, Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts, sie ist be-- gründet.

In sämtlichen abgeurteilten Fällen ist die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB bisher nicht ausreichend begründet, Zum Verführen 1.8. dieser Bestimmung gehört. dass der andere an sich nicht zur Unzucht bereit ist, sondern erst : durch die Einwirkung des Täters dezu bestimmt wird (RGSt 70. 199). Das angefochtene Urteil erörtert nicht, ob die beiden unbekannten Knaben und der Knabe WER von sich aus zur Unzucht bereit oder nicht bereit waren, Ihr Alter macht

zwar wahrscheinlich, dass der Angeklagte zunächst auf sie einwirken musste, um sie für seine unzüchtigen Zwecke zu

gewinnen; diese „ahrscheinlichkeit ersetzt jedoch nicht die Feststellung einer von Anfang an nicht vorhandenen Bereitwilligkeit. Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des ersten Richters nicht genügend. ob jeweils auch bei den Wiederholungen das lierkmal der Verführung gegeben ist. Es ist möglich, dass die Knaben schon infolge der Einwirkung beim ersten Male von sich aus bereit waren, bei den Wiederholungen sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, und dass der Angeklagte damit gerechnet hat, Wäre das der Fall, dann fiele der wiederholte kissbrauch zur Unzucht nur unter

§ 176 Abs 1 Kr 3 (Vornahme von unzüchtigen Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren; vgl RGSt 71, 111). Hätte der Ange-

klagte bei der Wiederholung irriger Weise angenommen, es bedürfe noch der Verführung durch ihn, so würde er das Ver-

brechen des § 175 a Nr 5 versucht haben,

Nicht zu bezweifeln ist, dass die Handlung, zu der sich die Knaben missbrauchen liessen, den äusseren Tatbe-

stand des § 175 StGB erfüllt, Zur Vollendung würde ausserdem gehören, dass die Knaben hierbei mit innerer Teilnahme

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gehandelt haben, d.h. in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen selbst hatten oder bewusst bei dem Angeklagten hervorrufen wollten; dagegen ist ihre Schuldfähigkeit nicht erforderlich (vgl die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des erkennenden Senates vom 7. Dezenber 1951 -- 2 StR 517/51).

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Die Annehme selbständiger Handlungen begegnet nach den bisherigen Feststellungen keinem rechtlichen Bedenken.

Die Rrchtsauffassung, die das Landgericht zur Beurtei-. lung einer Straffreiheit nach dem Bundesgesetz vom 51. Dezember 1949 äussert. entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5.April 1951 - 3 StR 65/51).

Der oben nachgewiesene Rechtsmangel führte zur Aufhebung des Urteils,

Dr. NMoericke Dr. Kirchner "Dr. Dotterweich llemneka Dr.Sauer

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