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BGH Urteil vom 06.02.1953 – 2 StR 805/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. - 7.2300 0890 0 2 StR 805/52

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Regierungsinspektor Paul 5 mu .au: Op.

dort geboren am MR 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Männern u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,

Landgerichtsrat erumcn bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEEEER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt 3

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

In der. Zeit von Juni/juli 1948 bis August/September 1948 rieb und leckte der Angeklagte etwa 4 bis.6 mal an

_ dem Geschlechtateil des 16 Jahre alten Josef KR, vwo-

« dei er mehrmals: den ausgetretenen Samen verschluckte.. ‚Auf sein Verlangen. rieb auch‘Josef KW an seinen Glied. E Bei’ dem Mundverkehr. verletzte der Angeklagte mit den Zäh- . nen.das Glied des. zu und infizierte ihn dadurch mit

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{ Im Sommer 1950, während einer l4-tägigen Ferien- ‚fahrt, fasste dr’ den ni — | 1936 geborenen Bernnard KM an: tlied, spielte üaran herum und nahm es mehrmals in den Mind. KB spielte ebenfalls an dem Glied des Angeklagten. Sie versuchten auch ihren Geschlechtsteil in die Afteröffnung des anderen zu stecken.. Nach der Ferien- | reise setzten sie ihr unzüchtiges Treiben bis zur Verhaf- = tung.des Angeklagten am 11. Mai 1952 fort. Die Strafkammer hat. den Arigeklagten wegen schwerer -Unzucht unter Männern nach §§ 175, 175 a Nr 3 StGB in zwei " -ällen, teilweise in einem Falle begangen in Mateinheit *“ nit Unzucht mit Kindern unter i4 Jahren nach § 176 Nr 5 StGB verurteilt. .Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

R Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe Josef f- - und Bernhard Kg verführt, mit ihm Unzucht zu treiben. ' Verführen setzt voraus, dass der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an sich nicht wills geneigt ‚zu machen, wobei er seine ge-

schlechtliche "Vnerfahrenheit und seine geringe Widerstandskraft ausnützt. Es scheidet demnach aus, wenn der Minder-

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chen Händlungen sie das Verführen sieht. Sie stellt nur

. bis '6 mal zu”unzüchtigen Handlungen; der unzüchtige Ver-

§ 175 StGB verstossen. Tateinheit ist nur möglich zwischen

'nem Vergehen nach § 175 St6B. Ist die Tat nach § 175 a

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jährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht. bereit ist (RGSt 70, 1995 GBH 2 StR 517/51, Urteil vom 7. Dezember 1951). Die Strafkammer erörtert nicht, in wel-

fest, dass Josef und Bernhard KB eine Zeitlang an diesem Treiben Gefallen fanden und sich immer wieder auf das Verlangen des Angeklagten einliessen. Hieraus kann aber nicht entnommen werden, dass die Minderjährigen die Unzuchtshandlungen nicht wollten und erst infolge der Einwirkung des Angeklagten hierzu bereit waren,

* Zwischen 'dem Angeklagten und Jose? Kg kam es 4

kehr mit Bernhard KB üauerte lange Zeit fort. Es bedurfte daher der Erörterung, ob der Einfluss des Angeklagten auch bei den späteren Fällen fortgewirkt und den Willen der Jungen beeinflusst hatte,

Rechtlich fehlerhaft ist die Annahme, der Angeklagte habe durch diese Handiungen gegen § 175 a Nr 3 und

einen versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr 3 St@B.und ei-

Nr 3 StGB vollendet, scheidet § 175 StGB wegen Gesetzeskonkurrenz aus (BGH 4 StR 297/51, I2 51, 600).

Die: Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB begegnet ebenfalls Bedenken. Den äusseren Tatbestand hat die Strafkamner zwar zutreffend bejaht. Mit Recht bezeichnet die Revision jedoch die Feststellungen zur inneren Tatseite als unzureichend, Der Vorsatz verlangt hier, dass der Täter das Alter des Jugendlüchen kennt

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oder zum mindesten sich die Möglichkeit, der Jugendliche sei noch. nicht 14 Jahre alt, vorstellt und sich dennoch zur Tat entschliesst (RGSt 55, 257; BGH 4 StR 440/52, Urteil vom 27. November 1952). Das Urteil enthält hierzu keine Ausführungen; solcher hätte es aber umso mehr bedurft, als Bernhard KO an der Grenze des 14. Lebensjahres stand.

Den Fortsetzungszusammenhang begründet die Strafkammer damit,. dass der Angeklagte die Fortsetzung der Unzuchtshandlungen bei "jedem der Brüder Kg von vornherein im Auge gehabt" habe. Diese Feststellung ist zwar

‚ dürftig; es kann ihr aber doch die Überzeugung der Straf-

kammer entnommen werden, dass der Angeklagte nicht nur

"den Entschluss gefasst hatte, bei sich bietender Gele-

genheit beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, sondern einen bestimmten Gesamterfolg durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen herbeiführen wollte (BGHSt 1, 313,

2, 163).

Nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer bei der Anwendung des § 73 StGB das Gesetz, das die schwerste Strafart androht, nach den Umständen des gegebenen Falles ermittelt (RGSt 75, 14),

Bei der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer straferschwerend, dass der Angeklagte, in dem Verfahren 2 Ms 7/51 der Staatsanwaltschaft Osnabrück "um Haaresbreite einer Verurteilung us § 175 StGB" entgangen sei und sich dies nicht zur Warnung habe dienen lassen. Dabei übersieht sie, dass die Tat im Falle Josef LM schon im Sommer 1948, also vor dem Verfahren 2 Ms 7/51; geschah.. Auch vor Unzuchtshandlungen mit Bernhard König konnte es ihn nur warnen, soweit sie nach Beginn des Ver-

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fahrens liegen. Nicht verständlich ist, inwiefern die Ehe-

losigkeit des Angeklagten sein strafbares Tun verwerflicher erscheinen lässt. Dass er seine Sinnenlust auf abwegige Wei. se befriedigte, ist Tatbestandsmerkmal. Es darf daher nicht noch erschwerend berücksichtigt werden (RGSt 59, 423, 426),

Dagegen durfte die Strafkammer strafschärfend werten, dass der Angeklagte Josef Kg bei dem Mundverkehr fahrlässigerweise körperlich verletzt und dadurch mit einer Geschle chtskrankheit angesteckt hat. Entgegen dem Vorbrirgen der Revision lässt das Urteil ersehen, dass die Strafkammer von der Ansteckung durch den Angeklagten überzeugt ist.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

zugleich für den beurlaub- Dr. Sauer ten und daher an der Unter-

schrift. verhirderten Bundes-

richter Dr. ZIudwig.

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