Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.03.1952 – 2 StR 24/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
U |
+4
232 9 070 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Wäscher und Plätter Horst Franz Karlos S Au.
aus HB, geboren am GE 1930 ir HB,
z.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Sittlichkeitverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt me
als Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter AR on . RE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Hamburg vom 12. November“ ei
1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die-Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 12. November 1951 erlittene Un-
tersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie. un! x
ärei Monate übersteigt. j Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Sittenverbrechens gemäss § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in Tateinheit mit Sittenverbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB" zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte am Geschlechtsteil des 13 Jahre alten Günther Heike gespielt, ihn bestimmt, auch sein Glied anzufassen und bis zum Samenerguss daran zu reiben, Der Angeklagte handelte zur Befriedigung seiner Geschlechtslust. Die Strafkammer stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass er wusste oder mindestens damit rechnete, Hiiliipsei noch nicht 14 Jahre alt. Er hat auch die Unzuchtshandlung fortgesetzt, nachden Hei auf seine Frage sein Alter angegeben hatte. Der äussere und innere Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3° liegt somit vor. Die Revision greift nur in unzulässi-
ger Weise die Feststellungen und die Beweiswürdigung des u
Tatrichters an. 200. DR
n ”
Auch. die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach
§ 175 aNr 3 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht behauptet die Revision, das Tatbestandsmerk- ‘ mal der Verführung sei nicht ausreichend festgestellt.
Eine Verführung iw Sinne des § 175 Nr 3 StGB erfordert, ..E
dass der Täter auf den Willen des Minderjährigen ein-
wirkt, um ihn zu der Unzucht, zu der er noch nicht be- .. ”.
reit ist, geneigt zu machen, und dabei die geschlecht-
liche Unerfahrenheit oder die geringere Widerstanäskraft Br
-3-
des Jugendlichen ausnützt. Eine Verführung scheidet aus, wenn der kEiinderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit ist und sich hiezu ohne weiteres preisgibt (RGSt 70, 1995 71, 111),
Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass Hei den Angeklagten abwehrte mit.der Äusserung: "Lass das lieber nach, es ist doch Schweinkram" und von sich aus nicht zur Unzuchtshandlung bereit war. Dass der Angeklagte das Sträuben des Jungen erkannt hat und seinen entgegenstehenden Willen überwinden wollte, ist aus dem Sachverhalt zu entnehmen. Nach den Feststellungen hatte das gesamte vorangehende Verhalten des Angeklagten, die Aufforderung mit zum Baden zu kommen, das Freihalten, das Schenken von Süssigkeiten, das Mitnehmen zu einer abgelegenen Stelle im Walde, den Zweck, den Jungen für die Absichten des Angeklagten zu gewinnen. Als dieser abwehrte und sich ablehnend äusserte, erwiderte der Anseklagtes "Wein, das ist schön" und forderte den Jungen „' auf, sein Glied anzufassen und daran zu reiben. In die- BIRE sem Vorgehen hat die Strafkammer zu Recht eine Verführung. gesehen.
Zutreffend nimmt sie äuch an, dass eine Verführung nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der Junge seiner, „Angabe nach "so etwas schon gemacht" hatte. Eine Beein- a * Mlussung kann auch darin liegen, dass eine schon vorhandene Neigung gestärkt und dadurch ein im einzelnen Falle
bestehender Widerstand überwunden wird.
8 175 a Nr 3 setzt voraus, dass der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der inneren | und äusseren Tatseite erfüllt. Es genügt hiebei, dass
L)
- di.
er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche ämpfindungen entweder selbst hat oder bewusst bei dem Verführer hervorrufen will (BGH 2 StR ° 358/51 Urteil vom 26. Juli 1951 und 2 StR 517/51 Urteil vom 7. Dezember 1951, beide Entscheidungen zum Abdruck bestimmt). Heiiiiibhat nach dem Urteil den Angeklagten an seinem Glied reiben lassen und selbst an, dessen Glied bis zum Samenerguss gerieben. Daraus ergibt sich, dass . er den Willen hatte, eine geschlechtliche Erregung bei dem Angeklagten herbeizuführen.
Der äussere und innere Tatbestand eines vollendeten Verbrechens nach § 175’ a Nr 3 StGB ist somit entgegen dem Vorbringen der Revision gegeben.
Die Feststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorliegen. Die Revision behauptet selbst nicht, dass die Fähig- u keit des Angeklagten, das ‚Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Ansicht zu handeln "erheblich". vermindert gewesen ist. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit hat die Strafkammer berücksichtigt. Sie hatstrafmildernd gewürdigt, dass der Angeklagte in seiner geschlechtlichen und ‘Sittlichen Entwicklung noch: nicht
voll ausgereift ist;
Die Strafkammer konnte ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aus dem Vorleben des Angeklagten, der „irkungslosigkeit’ der früheren Strafen, seinem planmässigen Vorgehen, der fehlenden Reue und der "recht raffinierten"Verteidigung auf einen Hang des Angeklag-. ten zu derartigen Unzuchtshandlungen schliessen. .
’
-5-
Zur Strafzumessung führt das Urteil an, dass "der Schaden, der bei den verführten Jugendlichen eintritt, in der Regel gross sei, weil sie dadurch selber leicht auf den Weg der Homosexualität gebracht werden". Dass gerade im vorliegenden Fall ein solcher besonderer 2 Schaden eingetreten ist, stellt es jedoch nicht fest. Zum Wesen der Verführung gehört, dass sie den Verführ-. ten gefährdet. Diese Erwägung hat den Gesetzgeber auch | bestimmt, die Verführung eines kinderjährigen zu gleich- " : geschlechtlichen Verfehlungen mit besonderer Strafe zu ' belegen. Der angeführte Strafzumessungsgrund kann daher im Einzelfall kein Merkmal sein, das eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen könnte (RGSt 59, 423, 426).
Aus dem Urteil geht jedoch hervor, dass die Strafkammer dieser Erwägung keine Bedeutung beigelegt hat, vielmehr auch ohne sie mit Rücksicht auf das ganze Vorgehen des Angeklagten, sein raffiniertes Verhalten, seinen Hang zu derartigen Taten und die Wirkungslosigkeit der bis-. herigen Strafen die ausgesprochene Strafe für notwendig gehalten und auf sie erkannt hat.
m
Dr. loericke . Busch Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig