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BGH Entscheidung vom 07.10.1952 – 2 StR 270/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Plankammerverwalter Gerhard Heinrich BERN» aus BED sort geboren ar EEE 1851,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

J ustizangestellter I) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

urieıT des Landgerichts in Bremen vom

13." eril 1951 mit den Feststellungen auf eiäpobäny "oneit! ter! erurtetlt ists .

Kerne

In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht in Bremen zurüickverwiesen.

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Der Angeklagte ıst unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Unzucht zwischen Männern gemäss § 175 a Zıff 3 StGB verurteilt. Zum Sachverhalt ıst festge-

stellt:

Der.zur Zeıt der Tat 59 Jahre alte Angeklagte sass mıt dem 16 1/2-jährigen Zeugen SED 1esena in seinem Wohnzimmer.‘ Hıebei kam ihm plötzlich der-'Gedanke, sich mıt SED gleichgeschlechtlich abzugeben. Er erhob sich, küsste SEE auf den Mund und forderte ihn auf, sich zu entkleiden. Als Scholz dieser Aufforderung nachkam, zog auch der Angeklagte sich aus. Er betastete Scholz am ganzen Körper und forderte ihn auf, sein Glied in seinen After eınzuführen. SililBhatte sıch noch nie derart mit einem Manne eingelassen. Er kam jedoch widerspruchslos und ohne zu zögern der Aufforderung des Angeklagten nach, da er es mit ihm nicht verderben wollte, Die Einführung des Gliedes gab er auf, als er Schmerzen verspürte. Anschliessend versuchte der Angeklagte seinersets Afterverkehr vorzunehmen. Als dıes mısslang, führte er den Verkehr zwischen. den Schenkein des saniED bis zum

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"Samenerguss dureh; .

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In rechtlicher Hinsicht aimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe als Mann über 21 Jahren eine männliche Person unter 21 Jahren "kraft der Autorität seines höheren Lebensalters" dazu verführt, mit ıhm Unzucht zu treiben. ür sei sich des Alters des SED und des Unzüchtigen seines Handelns bewusst gewesen und habe die Tat gewollt, also vorsätzlich gehandelt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung

des sachlichen Rechts. „§ 2

Schwere Unzucht im Sinne des 8 175 a

ziff 3 StGB sei zu Unrecht bejaht, insbesondere der Begriff der Verführung im Sinne dıeser Bestimmung verkannt.

Die Revision ist begründet.

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Der Begriff der Verführung zur Unzucht im Sinne des § 175 a Ziff 3 StGB erfordert, dass der volljährige Täter ırgenäwie auf den Wıllen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die geringe Widerstandskraft des Minderjährigen ausnützt. Verführung liegt also nicht vor, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur Unzucht bereit ıst (vgl RGSt Band 70, 199, Band 71, 111 und ınsbesondere das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1951 - 2 StR 517/51).

l. Zum äusseren Tatbestand des Verführens:

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den SCHE "kraft der Autorität seines höheren Lebensalters" verführt, ist rechtlich bedenklich, und wird durch die Feststellungen nicht. getragen. Nach. dem Sachverhalt hat sich SG widersprüchslos und ohne Zögern auf das unzüchtige Treiben eingelassen. Nicht ist festgestellt, dass Scholz von sich aus „nieht. ‚zur Unzucht bereit gewesen war und er erst durch irgendwelche Einwirkungen des Angeklagten beeinflusst, d.h. zur Unzucht geneigt gemacht worden ist. Die Tatsache, dass der Angeklagte den SB als wesentlich ältere Person gegenübertrat, kann nicht für sich alleın als Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen beurteilt werden; sie vermag allerdings im Rahmen anderer verführender Mittel der Willensbeeinflussung mitwırksam zu werden. Das ergibt Sich ohne weiteres aus dem Gesetz; denn neben dem Altersübergevicht.

§ 1

- 4 - das § 175 a 21ff 3 StGB ohnehin voraussetzt, wird als

weiteres Tatbestandsmerknal die Verführung des Minderjährıgen verlangt.

Dagegen könnte eine Verführung unter anderen Gesichtspunkten in Betracht kommen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass MB sich noch nie derart mıt einem

. Manne' eingelassen hatte, ferner dass der ’Angeklagte zu-

nächst ihn auf den Mund küsste, ihn aufforderte, sich zu entkleiden, sich selbst entkleıdete, den Sp "an ganzen Körper" abtastete und ihn dann zum Afterverkehr auf-

forderte. ‚Zweifellos war der Angeklagte also bei dem un- "Züchtigen Treıben der führende Teilnehmer. Aber auch wenn

der Erwachsene bei dem unzüchtigen Treiben der führende Teıl ist, so ist damit nicht ohne weiteres eine Verführung ım Sınrie des § 175 a StGB gegeben. Es bedarf zur Bejahung der Verführung im Sınne des § 175 a Ziff 3 StGB der Einzelfeststellung, dass der Minderjährige von sıch aus nicht zur Unzucht geneigt war und dass und mit welchen Mitteln der Täter bewusst auf den Willen des Minderjährigen ein-

"gewirkt hat, um ihn zur Mitwirkung oder Duldung beı dem

unzüchtigen Treiben zu bestimmen. Als solche Mittel der Willensbeeinflussung können auch wörtliche oder schlüssige Aufforderungen in Betracht kommen oder auch sonstige Handlungen, dıe zur Erweckung der Sinnlichkeit des Ninderjährigen dienen, wie z.B. Küsse, Nacktausziehen, Betasten des Körpers und dergleichen.

2. Zur inneren Tatseite des "Verführens".

Die Feststellungen des Urteils enthalten nichts dar-

über, ob der Angeklagte bei der Tat sich bewusst war, dass

SCEEED von sich aus nicht zur Unzucht bereit war, und weiterhin sich bewusst war, dass und mit welchen Mitteln

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er auf den Willen des S@lWeinwirke, um ıhn für das unzuchtıge Treıben zu gewinnen. Bei § 175 a Ziff 3 StGB muss sich der Vorsatz nicht nur auf das Alter und das Unzuchltreiben, sondern auch auf die Tatsachen beziehen, in welchen das äussere Tatbestandsmerkmal des "Verführens"

im Sinne des § 175 a Ziff 3 StGB zu finden ist. Da nach den bısherigen Feststellungen SEE viderspruchslos und ohne Zögern der Aufforderung des Angeklagten nachgab, weil er es nıcht mit ihm verderben wollte, bedarf diese Frage sorgfältiger tatrichterlicher Prüfung.

Dr. Dotterweich Werner ” ‘Dr. Sauer Dr. Iudwig Dr. Ortlieb

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